Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Justizminister Weinkamm, Finanzminister Zietsch, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Ministerialdirektor Schwend (Bayer. Staatskanzlei), Dr. Baumgärtner (Bayer. Staatskanzlei), Regierungsdirektor Dr. Gerner (Bayer. Staatskanzlei).
Kultusminister Dr. Schwalbar, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium).
Dr. Ehard erinnert an die Besprechung dieser Angelegenheit im Ministerrat am Vormittag und ersucht nochmals um die Ermächtigung, im Bundesrat entweder zuzustimmen oder gegebenenfalls auch anders zu verfahren. Er halte es für dringend notwendig, mit einer etwaigen Ablehnung einen positiven Vorschlag zu verbinden.
MinisterpräsidentZietsch meint, man könne wohl mit der Entscheidung eine Erklärung verbinden und sich darüber mit den anderen Ländern abstimmen. Nach wie vor könne er einem Bundesanteil von 34% auch ohne Garantie zustimmen, bei 35% müsse allerdings eine Garantie von 110%2 verlangt werden. Der Unterschied zwischen 34 und 37% mache für Bayern 46 Millionen DM aus.
StaatsministerDr. Ehard ersucht nochmals um die Ermächtigung, nach seiner Auffassung verfahren zu können, einschließlich der Möglichkeit zuzustimmen. Die Entwicklung sei jetzt noch nicht ganz zu übersehen, er möchte aber keine Vorwürfe bekommen, wenn er unter Umständen zu einer anderen Überzeugung komme. Entweder werde er zustimmen, wenn sich die Situation so entwickle, oder aber im anderen Fall eine positive Anregung geben. Im übrigen könne er mitteilen, daß die Regierung von Württemberg-Baden noch tage, die von Nordrhein-Westfalen dagegen bereits zugestimmt habe, wenn auch nach erheblichem Zögern.
MinisterpräsidentDr. Oechsle bemerkt, daß die Zustimmung des Ministerrats eigentlich schon nach der Sitzung vom heutigen Vormittag vorliege. Wenn sich eine Situation ergebe, aus der heraus der Herr Ministerpräsident den Gesetzentwurf doch ablehnen könne, so komme er damit den Wünschen der Minderheit entgegen. Jedenfalls halte er es für richtig, auch die Lage, in der sich der Herr Ministerpräsident befinde, zu würdigen.
StaatsministerDer Ministerrat wiederholt daraufhin mit Mehrheit seinen ersten Beschluß, den Herrn Ministerpräsidenten zur Zustimmung zu ermächtigen.
Dr. Ehard erklärt abschließend, gegebenenfalls auf die Angelegenheit noch zurückzukommen.3
MinisterpräsidentMinisterpräsident Dr. Ehard stellt zunächst fest, daß der Entwurf bereits bis einschließlich § 7 in der Sitzung vom 22. April 1952 beraten worden sei.
§8:
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§ 8 bleibt unverändert.§9:
Dr. Hoegner schlägt vor, in Absatz 1 dieser Bestimmung zwischen den Worten „Staatsministerien“ und „Gelegenheit“ das Wort „ausreichend“ einzufügen,6 ferner Absatz 3 zu kürzen und ihm folgende Fassung zu geben:
Stv. Ministerpräsident7
„(3) Entwürfe zu Gesetzen sind in 40 facher Fertigung, Entwürfe zu Verordnungen in 25 facher Fertigung einzureichen.“Der Ministerrat beschließt, beide Änderungen vorzunehmen.
§10:
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Auf Vorschlag des Herrn Stv. Ministerpräsidenten Dr. Hoegner wird § 10 (Ernennung von Beamten) wie folgt gefaßt:„(1) Vor der Ernennung von Beamten durch die Staatsregierung kann der Ministerpräsident ein Gutachten des Staatsministeriums der Finanzen oder erforderlichenfalls des Landespersonalamts oder beider Behörden einholen.“
Abs. 2 bleibt unverändert.
Abs. 3 lautet wie folgt:
„(3) Vor der Ernennung eines Beamten, der die laufbahnmäßigen Voraussetzungen des höheren Dienstes nicht erfüllt, ist durch das zuständige Staatsministerium ein Gutachten des Landespersonalamts einzuholen.“
Schließlich wird noch folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Bei Vorschlägen zur Ernennung von Beamten durch die Staatsregierung ist eine Abschrift des an die Staatskanzlei gerichteten Ernennungsvorschlags gleichzeitig dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnisnahme zuzuleiten.“
Zietsch, der ursprünglich Bedenken geäußert hatte, daß gem. Abs. 4 Vorschläge zur Ernennung von Beamten dem Staatsministerium der Finanzen nur zur Kenntnisnahme zugeleitet werden, erklärt sich dann mit dem jetzigen Wortlaut einverstanden.
Staatsminister§ 11:
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Der Ministerrat beschließt, Abs. 1 unverändert zu lassen, Abs. 2 dagegen folgende Fassung zu geben:„(2) Beschwerden gegen Mitglieder der Staatsregierung werden vom Ministerpräsidenten nur behandelt, wenn ein Mitglied die Verletzung der Richtlinien der Politik des Ministerpräsidenten behauptet.“
§12:
Dr. Hoegner hält es für richtig, diese Bestimmung neu zu formulieren und schlägt folgende Fassung vor:10
Stv. Ministerpräsident„(1) Machen in einer Angelegenheit mehrere Ministerien ihre Zuständigkeit geltend, so wird das federführende Ministerium durch Beschluß des Ministerrats bestimmt.
(2) Das federführende Ministerium hat die anderen in der Sache beteiligten Ministerien an der Angelegenheit von Anfang an zu beteiligen.“
Der Ministerrat erklärt sich mit dieser Formulierung einverstanden.
§13:
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Abs. 1 wird unverändert gelassen.Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Stellvertreter hat die ihm bekannten Richtlinien der Politik des Ministerpräsidenten zu beachten.“
Der bisherige Abs. 3 wird gestrichen.
Dr. Oechsle, diese Bestimmung scheine ihm doch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Minister und Staatssekretär nicht ausreichend zu sein.
Zu Abs. 3 (bisher Abs. 4) meint Staatsminister12
Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner verweist demgegenüber auf Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BV, der wörtlich in den Entwurf übernommen sei.Dr. Oechsle stellt daraufhin seine Bedenken zurück, worauf beschlossen wird, den nunmehrigen Abs. 3 wie folgt zu fassen:
Staatsminister„(3) Abs. 1 gilt entsprechend für die Stellvertretung der Staatsminister durch die Staatssekretäre.“
§14:
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§ 14 bleibt unverändert.§15:
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Nach längerer Erörterung wird beschlossen, § 15 folgendermaßen zu formulieren:„(1) Die Vorlagen der Staatsregierung sind vor dem Landtag und Senat gemäß den Beschlüssen des Ministerrats zu vertreten.
(2) Entwürfe einzelner Geschäftsbereiche zu Vorlagen, die der Behandlung im Ministerrat unterliegen, dürfen vor ihrer Verabschiedung durch den Ministerrat dem Landtag oder dem Senat oder ihren Ausschüssen nicht zugeleitet werden.“
§16:
Dr. Ehard führt aus, es habe sich als notwendig herausgestellt, eine eigene Bestimmung in den Entwurf einzufügen, in der nach dem Verkehr mit Landtag und Senat auch der Verkehr mit dem Bund geregelt werden solle.15
MinisterpräsidentDr. Gerner begründet daraufhin im einzelnen den Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmung.
RegierungsdirektorDer Ministerrat beschließt, § 16 wie folgt zu fassen:
„Gegenüber den obersten Bundesorganen werden Erklärungen der Staatsregierung sowie Äußerungen in Angelegenheiten, welche die Richtlinien der Politik betreffen oder sonst von größerer politischer Bedeutung sind, durch den Ministerpräsidenten abgegeben.“
§ 17 ( bisher § 16):
Dr. Gerner macht darauf aufmerksam, daß diese Bestimmung eigentlich nicht notwendig sei, da sie schon in der Verfassung enthalten sei.
Regierungsdirektor16
Der Ministerrat beschließt, § 17 unverändert beizubehalten mit der Maßgabe, daß die Absätze 3 und 4 gestrichen werden.§ 18 ( bisher § 17):
Dr. Hoegner führt aus, daß die Fassung des § 18 deshalb schwierig sei, weil in der Verfassung eine Diskrepanz zwischen Art. 77 und Art. 53 bestehe.17
Stv. Ministerpräsident18 er verweise dabei auf die §§ 46,19 58 Abs. 320 und 7721 dieser Verfassung. Eigentlich hätten in § 53 der jetzigen Bayerischen Verfassung die Worte eingefügt werden müssen: „Nach Maßgabe der Gesetze“; er sei aber der Auffassung, daß dieser Fehler in der Geschäftsordnung intern korrigiert werden könne. Er schlage deshalb folgende Fassung des § 18 vor:22
In der Bamberger Verfassung sei die Geschäftsverteilung usw. anders geregelt gewesen,„(1) Die Geschäfte werden den einzelnen Geschäftsbereichen nach Maßgabe der Gesetze zugewiesen, soweit es sich um die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung, die Regelung der Zuständigkeiten und die Art der Bestellung der staatlichen Organe handelt.
(2) Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Staatsregierung. Sie kann dazu die einzelnen Staatsministerien ermächtigen.“
Der Ministerrat beschließt, dieser Formulierung zuzustimmen.
Dr. Oechsle wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob der Landtag z.B. die Möglichkeit habe, zu bestimmen, wo eines der geplanten neuen Sozialgerichte errichtet werden solle.
StaatsministerDr. Hoegner antwortet, der Landtag könne lediglich die Mittel bewilligen oder verweigern, nicht aber den Ort festsetzen oder sonstige Bedingungen stellen.
Stv. Ministerpräsident§ 19 (bisher § 18):
Es wird beschlossen, die Geschäftsordnung am 1.8.1952 in Kraft treten zu lassen. § 19 lautet demnach wie folgt:
„Diese Geschäftsordnung tritt am 1. August 1952 in Kraft.“
Weinkamm kommt dann noch auf § 1 Ziff. 6 zu sprechen und hält es für bedenklich, daß die Ernennung usw. der Vorstände der den Staatsministerien unmittelbar untergeordneten Behörden durch den Ministerrat vorgenommen werden müsse.23 Dazu gehörten doch u.a. auch sämtliche Schulvorstände, deren Ernennung durch den Ministerrat doch keinesfalls notwendig sei.
StaatsministerDr. Ehard erwidert, diese Frage habe schon bei der ersten Ministerratssitzung am 22. April 1952 eine Rolle gespielt, er verweise auf das Protokoll dieser Sitzung, in der beschlossen worden sei, daß zunächst die einzelnen Ministerien eine Zusammenstellung über ihnen unmittelbar untergeordnete Behörden ausarbeiten sollten, worauf dann der Ministerrat endgültig entscheiden könne.
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Der Ministerrat beschließt, auf Grund der heutigen Sitzung nochmals eine Aufforderung an alle Ministerien, diese Zusammenstellungen vorzulegen, ergehen zu lassen.Dr. Gerner führt aus, der Ministerrat habe mit Beschluß vom 25.3.1952 nach einer Vorlage der Staatskanzlei Richtlinien für den Schriftverkehr der Staatsministerien mit Landtag und Senat erlassen, die Beschlußfassung über Ziff. 1 der Vorlage -Bestellung von Landtagsbeauftragten - aber zurückgestellt. Das Staatsministerium der Finanzen habe daraufhin mit Note vom 28.4.1952 eine Neufassung dieser Ziffer entworfen, die dann von der Staatskanzlei nochmals überarbeitet worden sei.
RegierungsdirektorZietsch äußert zunächst Bedenken gegen I 1 a des Entwurfs, zieht diese jedoch zurück.
StaatsministerDr. Hoegner verweist auf den Unterschied zwischen der politischen Verantwortung gegenüber dem Landtag und Auskünften bzw. Erklärungen.
Stv. MinisterpräsidentDr. Oechsle wirft ein, daß der Landtag und seine Ausschüsse es vielfach abgelehnt hätten, sich Auskünfte lediglich durch Beamte erteilen zu lassen.
StaatsministerDr. Gerner verweist demgegenüber auf Art. 24 Abs. 2 der Bayer. Verfassung,26 wonach die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt hätten und darüber hinaus jederzeit gehört werden müßten.
RegierungsdirektorDer Ministerrat beschließt, den vorliegenden Richtlinien über den Verkehr der Staatsministerien mit Landtag und Senat zuzustimmen.
Dr. Schlögl erklärt, der Entwurf eines Forstrechtsgesetzes, zu dem der Senat gutachtlich Stellung genommen habe,28 liege jetzt endgültig vor; Bedenken seien nicht mehr vorhanden und er könne jederzeit dem Landtag vorgelegt werden.
StaatsministerDr. Ehard sichert zu, die Angelegenheit demnächst auf die Tagesordnung des Ministerrats zu setzen.29
Ministerpräsident