Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Justizminister Weinkamm, Finanzminister Zietsch, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Stain (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Ministerialdirektor Schwend (Bayer. Staatskanzlei), Ministerialrat Dr. Gerner (Bayer. Staatskanzlei), Dr. Baumgärtner (Bayer. Staatskanzlei).
Kultusminister Dr. Schwalber, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium).
I. Bundesratsangelegenheiten. II. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des bayerischen Gesetzes zu Art. 131 GG. III. Entwurf eines Gesetzes über die Bestimmung der obersten Dienstbehörde im Sinne des Kap. I des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG. IV. Entwurf einer Verordnung über die Vertretung des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. V. Antrag auf Vorweggenehmigung von Stellen und Haushaltsmitteln für das Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge usw. VI. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung. VII. Verordnung über den vorläufigen Vollzug des Staatshaushalts 1954 (Vorläufige Vollzugsverordnung zum Staatshaushalt 1954). VIII. Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung über einen Strafantrag gegen Hans Schröder in Langenprozelten wegen Verunglimpfung der Bayerischen Staatsregierung nach § 97 StGB . IX. Berichtigung des Ministerratsprotokolls vom Mittwoch, den 17. Februar 1954 – Nr. 199. X. Vorgriffsweise Genehmigung von Haushaltsmitteln für die Oberste Baubehörde. XI. Niederlassung von Hebammen. XII. Wohnungsbau für Sowjetzonenflüchtlinge. XIII. Nichtanerkannte Ausländer. XIV. a) Verein zur Wiedererrichtung des Hubertusbrunnens, b) 85. Geburtstag des Kronprinzen Rupprecht. XV. Übertragung von Zuständigkeiten des Landkreises Lindau auf den Bayerischen Staat.
1. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes1
Dr. Gerner gibt einen Überblick über den Verlauf der Verhandlungen im Rechtsausschuß des Bundesrats.
MinisterialratNiedersachsen und Hessen gestimmt, Bremen habe sich der Stimme enthalten.2
Bei der Abstimmung hätten sich 29 Stimmen für den Gesetzentwurf und zwei gegen ihn ausgesprochen bei einer Stimmenthaltung. Gegen das Gesetz hättenDr. Hoegner bezeichnet den Gesetzentwurf als typischen Fall des Art. 47 Abs. 2 BV,3 in welchem die Entscheidung über die Abstimmung im Bundesrat ausschließlich beim Herrn Ministerpräsidenten liege. Nachdem der Herr Ministerpräsident aber den Ministerrat mit dem Gesetzentwurf befaßt habe, wolle er seine Meinung hierzu wiedergeben.
Stv. MinisterpräsidentDie erste Frage, die sich ihm stelle, sei die, ob hier ein unzulässiges Ermächtigungsgesetz vorliege. Diese Frage wolle er verneinen. Seine zweite Frage sei, ob es sich hier um eine Bestimmung handle, die den Kern des Grundgesetzes angreife und aus diesem Grunde unzulässig sei. Hier seien verschiedene Auffassungen denkbar, er selber neige dazu, die Frage zu verneinen. Nach seiner Auffassung könne die Wehrpflicht durch einfaches Gesetz eingeführt werden.
Art. 142 a anzumelden.4 Der Gesetzgeber setze sich hier an die Stelle des Richters und das Bundesverfassungsgericht werde hier ausgeschaltet.
Die dritte Frage sei, ob hier nicht ein unzulässiger Eingriff in ein schwebendes Verfahren vorliege. Besondere Bedenken seien gegen den beabsichtigtenDr. Ehard stellt hierzu fest, daß der Art. 142 a selbst nicht der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei.
MinisterpräsidentDr. Hoegner fährt fort, der Bayer. Verfassungsgerichtshof und der Bundesgerichtshof hätten sich unlängst auf den Standpunkt gestellt, daß es zwei Arten verfassungsrechtlicher Normen gebe. Die eine Art verfassungsrechtlicher Normen könne überhaupt nicht abgeändert werden, weil sie das Wesen der Verfassung grundlegend verändere, während die andere Art verfassungsrechtlicher Normen einer Änderung oder Ergänzung zugänglich sei. Nach seiner Auffassung sei Art. 93 Abs. 2 GG eine so immanente Aufgabe der richterlichen Gewalt,5 daß diese Bestimmung durch eine Klarstellung im Wege der Gesetzgebung nicht geändert werden könne. Schließlich ergebe sich noch die Frage nach der Zulässigkeit des vom Bundesgesetzgeber gewählten Weges, von Fall zu Fall ein Gesetz zu machen, welches nur für einen ganz bestimmten Fall gelten solle. Es stehe doch wohl mit dem Wesen des Gesetzes nicht mehr im Einklang, daß keine allgemeinen Tatbestände geregelt würden, sondern nur einzelne Fälle.
Stv. MinisterpräsidentDr. Hoegner vorgetragenen Bedenken, daß dem Gesetzentwurf keine Begründung beigefügt sei, entgegnet Ministerpräsident Dr. Ehard, daß es sich hier um ein Initiativgesetz handle, das regelmäßig nicht begründet werde.
Auf die weiteren, von Stv. MinisterpräsidentDr. Hoegner schließt seine allgemeinen Ausführungen mit der Feststellung, durch die Aufrüstung Westdeutschlands könne der Frieden in Europa nicht gesichert werden, da dann in der Ostzone ebenfalls eine Wehrmacht aufgestellt werde. Was den Gesetzentwurf im einzelnen betreffe, so sei das Fehlen einer Vorschrift über die landsmannschaftliche Gliederung der aufzustellenden Wehrmacht auf jeden Fall ein Schönheitsfehler.6 Selbst die Weimarer Verfassung habe in Art. 79 auf die landsmannschaftliche Gliederung Rücksicht genommen7 und auch in Art. 19 der Schweizerischen Verfassung8 sei dieser für einen Bundesstaat selbstverständliche Grundsatz verankert.
Stv. MinisterpräsidentDr. Ehard führt hierzu aus, daß der Bundeskanzler schriftlich eine weitere Ergänzung des Grundgesetzes zugesichert habe, in welcher unter anderem die landsmannschaftliche Gliederung ihren Niederschlag finden solle.9
MinisterpräsidentBundestag habe mit großer Mehrheit dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Im übrigen handle es sich bei der Entscheidung über den Gesetzentwurf nach seiner Auffassung nicht um eine juristische, sondern um eine politische Entscheidung. DerDr. Koch führt aus, daß er gleichwohl gegen den Gesetzentwurf vom rechtlichen Standpunkt aus schwerste Bedenken habe. Er sei dafür, daß über das Gesetz im Ministerrat abgestimmt werde.
StaatssekretärDr. Ehard erklärt, er achte die Bedenken, weise aber nochmals auf den politischen Charakter des Gesetzentwurfs hin.
MinisterpräsidentDr. Koch führt noch aus, die landsmannschaftliche Gliederung habe im Zeitalter des Atomkrieges auch ihre Kehrseite. Er sei hierin einer Meinung mit Staatssekretär Dr. Guthsmuths, der auf die Folgen hinweise, welche daraus erwachsen könnten, daß im Zeitalter des Atomkrieges die Einheiten eines bestimmten Landes auf verhältnismäßig kleinem Raum zusammengefaßt seien.
StaatssekretärDr. Ehard hält dem entgegen, die Forderung nach einer landsmannschaftlichen Gliederung der Wehrmacht beschränke sich darauf, daß nicht über die Einheiten eines Landes Vorgesetzte gesetzt würden, welche aus einem anderen Lande stammen würden.
MinisterpräsidentMinisterpräsident Dr. Ehard läßt nunmehr über den Gesetzentwurf abstimmen.
Der Ministerrat stimmt mit Mehrheit für den Gesetzentwurf.
Dr. Ehard fügt hinzu, er werde bei der Behandlung im Bundesrat zu dem Gesetzentwurf noch jene Ausführungen machen, die bei der gegebenen Situation angezeigt erscheinen würden.10
Ministerpräsident2. Entwurf eines Gesetzes über das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten11
Dr. Gerner trägt vor, der Ausschuß für Rechtsund Verwaltungsfragen der beratenden Versammlung des Europarates habe ausdrücklich die Erklärung abgegeben, daß durch Art. 2 des Zusatzprotokolls die Kulturautonomie der Länder nicht angetastet werden solle. Der Rechtsausschuß des Bundesrats sei daher der Auffassung gewesen, daß ein Vorbehalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht notwendig sei.
HinisterialratDr. Koch weist daraufhin, daß die Konvention eine vertragliche Bindung des Bundes gegenüber den anderen Partnern der Konvention begründe. Es frage sich, wie der Bund die ihm nach der Konvention auferlegten Verpflichtungen erfüllen wolle, da er den Ländern doch keine Weisungen auf kulturellem Gebiet erteilen könne.
StaatssekretärDr. Gerner führt aus, hier erhebe sich die bekannte staatsrechtliche Frage, ob die Vertragsschließungskompetenz des Bundes über seine Gesetzgebungskompetenz hinausgehe. Er selber sei allerdings nicht dieser Meinung.
MinisterialratDr. Koch hält es für angezeigt, wenn bei der gegebenen Sachlage eine ergänzende Entschließung des Bundesrats oder noch besser eine Erklärung der Bundesregierung in dem Sinne abgegeben werde, daß Art. 2 des Zusatzprotokolls die Kulturautonomie der Länder nicht berühre.
StaatssekretärDr. Ehard tritt dieser Auffassung bei und erklärt, er wolle bei den Verhandlungen im Bundesrat dafür eintreten, daß eine Entschließung des Bundesrats oder noch besser eine Erklärung der Bundesregierung abgegeben würde, wonach durch Art. 2 des Zusatzprotokolls die Kulturautonomie der Länder der Bundesrepublik nicht beeinträchtigt werde.
MinisterpräsidentDer Ministerrat stimmt der vom Herrn Ministerpräsidenten vorgeschlagenen Behandlung des Gesetzentwurfs im Bundesrat zu; im übrigen werden gegen den Gesetzentwurf keine Bedenken erhoben.12
3. Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz)13
Dr. Gerner führt aus, bei der bevorstehenden Bundesratssitzung werde eine größere Anzahl von Gesetzentwürfen behandelt werden, die dem Bundesrat bereits früher vorgelegen hätten, aber dann nach der Neuwahl des Bundestags von der Bundesregierung hätten neu eingebracht werden müssen.
MinisterialratBonn vereinbart, daß diese Entwürfe, die dem Bundesrat bereits vorgelegen hätten, nur dann in den Ausschüssen nochmals behandelt würden, wenn in der Zwischenzeit neue Gesichtspunkte aufgetreten seien. Grundsätzlich empfehle es sich, bei der Behandlung im Plenum des Bundesrats nicht den Beschluß des Bundesrats von früher zu wiederholen, sondern lediglich zu beschließen, daß an der damaligen Beschlußfassung festgehalten werde; denn andernfalls sei das Stimmverhältnis bei der ersten Abstimmung auch heute noch maßgeblich.
Man habe inDr. Gerner zustimmend zur Kenntnis.
Der Ministerrat nimmt die Ausführung des Ministerialrats14
Bezüglich des vorliegenden Gesetzentwurfs beschließt der Ministerrat, an seinem Beschluß vom 23. September 1952 festzuhalten und seinen Antrag auf Streichung des § 29 zu wiederholen. Ein Antrag auf Ergänzung des § 30, entsprechend dem früheren Beschluß des Ministerrats, ist dagegen nach Auffassung des Ministerrats nicht mehr erforderlich, da der damalige Antrag des Landes Bayern im Bundesrat am 26. September 1952 angenommen worden ist.4. Entwurf eines Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Maßnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches15
Art. 84 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 78 GG16 zuzustimmen.
Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf gemäß5. Bericht des Rechtsausschusses über Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht17
Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren abzusehen.
Der Ministerrat beschließt, von einer Äußerung und einem Beitritt zu den beim6. Entwurf eines Gesetzes über die Beiträge des Bundes zu den Steuerverwaltungskosten der Länder18
19
Der Ministerrat beschließt, an seinem Beschluß vom 30. Juni 1953 festzuhalten und den Gesetzentwurf abzulehnen.8. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz21
9. Entwurf einer Siebenten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (7. AbgabenDV-LA)22
10. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersten und Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz23
und
11. Entwurf der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1953)24
Der Ministerrat beschließt Zustimmung gemäß12. Entwurf einer Verwaltungsanordnung betreffend Einkommensteuer-Richtlinien für das Kalenderjahr 1953 (EStR 1953)25
und
13. Entwurf einer Verwaltungsanordnung über die Neufassung der Grundsteuer-Richtlinien26
Art. 108 Abs. 6 GG zuzustimmen.
Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf der beiden Verwaltungsanordnungen gem.14. Entwurf einer Fünfzehnten Verordnung über Zollsatzänderungen27
Dr. Schlögl spricht eich für Ablehnung der Verordnung aus, da für Käse in der Bundesrepublik Absatzschwierigkeiten bestünden, die sich besonders nachteilig im Allgäu auswirken würden.
StaatsministerDer Ministerrat beschließt hierauf gegen die Stimme des Finanzministeriums, von den in der BR-Drucks. Nr. 45/1/54 zusammengefaßten Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse die des Agrarausschusses unter Ziff. II, die sich gegen den Verordnungsentwurf ausspricht, zu unterstützen.28
15. Entlastung des Bundesrechnungshofes wegen der Rechnung und Gesamtrechnung über den Haushalt des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1951 – Einzelplan XX29
Der Ministerrat beschließt, für die erbetene Entlastung zu stimmen.
16. Entwurf eines Gesetzes zum Schutze des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung aus dem Gebiet der Bundesrepublik30
Dr. Gerner weist darauf hin, daß das Kultusministerium in der Koordinierungssitzung am vorangegangenen Tage die Bitte ausgesprochen habe, eine Schutzbestimmung für die Kunsthändler in § 30 des Gesetzes zu beantragen.31
MinisterialratDr. Ehard vertritt mit Zustimmung des Ministerrats die Auffassung, daß ein solcher Antrag nicht gestellt werden soll.
Ministerpräsident32
Dementsprechend beschließt der Ministerrat, an seinem Beschluß vom 20. Januar 1953 auch für die nunmehrige Behandlung des Entwurfs im Bundesrat festzuhalten.17. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit33
Berlin zu unterstützen.34
Der Ministerrat beschließt, an seinem Beschluß vom 21. April 1953 festzuhalten, daneben aber den in der BR-Drucks. Nr. 60/1/54 enthaltenen Antrag des Landes18. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes35
Der Ministerrat spricht sich für den Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten aus, die Empfehlungen unter Ziff. I 5 a mit g der BR-Drucks. Nr. 55/1/54, welche die Eintragung des religiösen Bekenntnisses betreffen, nicht zu unterstützen, ferner auch nicht die Empfehlungen zu 9 b, 19 a, 20 b und 23. Dagegen spricht sich der Ministerrat dafür aus, die Empfehlungen unter Ziff. I 9 a und 19 b zu unterstützen.
Dr. Hoegner die Auffassung, daß die Strafbarkeit auf die Brautleute erweitert werden sollte unter gleichzeitiger Streichung der Gefängnisstrafe.36
Bezüglich des § 67 des Personenstandsgesetzes vertritt Stv. MinisterpräsidentDr. Koch und Staatssekretär Dr. Nerreter unterstützen diesen Vorschlag und halten es für angezeigt, wenn die Strafandrohung auf eine Geldstrafe beschränkt bleibt. Die von Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner vorgeschlagene Ausdehnung der Strafvorschriften auf die Brautleute könne dadurch verwirklicht werden, daß an die Stelle des Wortes „vornimmt“ die Worte „vornehmen läßt“ gesetzt werden.
StaatssekretärDr. Ehard stellt hierauf fest, daß der Ministerrat einhellig sich für den Fortfall der Gefängnisstrafe und gegen die Beschränkung der Strafbarkeit auf den Geistlichen ausspricht. Im übrigen soll von Bayern aus auf jeden Fall für den Wegfall der Gefängnisstrafe gestimmt werden.37
MinisterpräsidentArt. 77 Abs. 2 GG zu stellen.39
Der Ministerrat beschließt, keinen Antrag gemäß20. Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des § 8 a Abs. 1 Buchst. g der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge40
Art. 80 Abs. 2 GG zuzustimmen, dagegen die in der BR-Drucks. Nr. 3/1/54 in Ziff. II enthaltene Empfehlung des Ausschusses für Flüchtlingsfragen nicht zu unterstützen.41
Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf gemäß21. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren vom 4. Juli 194142
Der Ministerrat beschließt Zustimmung gemäßDer Ministerrat beschließt Zustimmung gemäß Art. 84 Abs. 2 GG nach Maßgabe aller in der BR-Drucks. Nr. 82/1/54 enthaltenen Abänderungsvorschläge der beteiligten Ausschüsse.45
23. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung einer europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung46
Art. 76 Abs. 2 GG zu erheben.47
Der Ministerrat beschließt, keine Einwendungen gemäß24. Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung48
49
Der Ministerrat beschließt, für die Behandlung im Bundesrat an seinem Beschluß vom 21. April 1953 festzuhalten.25. Entwurf eines Gesetzes über die Einkommensgrenze für das Erlöschen der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung50
51
Der Ministerrat beschließt Zustimmung.26. Entwurf eines Gesetzes zur einheitlichen Anwendung des § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 28. Mai 192452
Ein Beschluß wird nicht gefaßt, da der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt wird.
28. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 88 der internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung54
29. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Übereinkommen Nr. 96 der internationalen Arbeitsorganisation vom l. Juli 1949 über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung55
und
30. Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Arbeitslosenversicherung56
Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.
Der Ministerrat beschließt, keinen Antrag gemäß31. Entwurf einer Verordnung über die Durchführung der Meldepflicht gemäß § 24 des Kündigungsschutzgesetzes57
Dr. Gerner weist darauf hin, daß dieser Punkt von der Tagesordnung voraussichtlich abgesetzt werde.
Ministerialrat58
Der Ministerrat beschließt, gegen die Verordnung für den Fall Behandlung in Bundesrat keine Bedenken zu erheben.32. Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Durchführung von wirtschaftlichen Verträgen mit ausländischen Staaten59
60
Der Ministerrat empfiehlt, in diesem Falle ausnahmsweise nicht nur die Beschlußfassung, sondern auch den Beschluß des Bundesrats von 27. März 1953 zu wiederholen.33. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Aufhebung von Durchführungsverordnungen zum Bremischen Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit61
62
Der Ministerrat beschließt, in diesem Falle ausnahmsweise nicht nur die Beschlußfassung, sondern auch den Beschluß von 20. Januar 1953 zu wiederholen.34. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von 6. Juni 193163
64
Der Ministerrat beschließt, in diesen Falle nicht nur die Beschlußfassung, sondern auch den Beschluß vom 17. Juli 1953 zu wiederholen.35. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Vereinbarung vom 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden65
Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.
Der Ministerrat beschließt, keinen Antrag nach36. Entwurf eines Gesetzes über das deutsch-österreichische Protokoll vom 14. Dezember 1953 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden66
Art. 76 Abs. 2 GG zu erheben.67
Der Ministerrat beschließt, keine Einwendungen nachZustimmung gemäß Art. 80 Abs. 2 GG.
38. Bennnnung eines Mitgliedes für den Verwaltungsrat der Deutschen Pfandbriefanstalt anstelle des Justizministers Becher (Rheinland-Pfalz)69
Wirtschaftsausschusses von der Tagesordnung abgesetzt wird, beschließt der Ministerrat, dem Vorschlag des Landes Rheinland-Pfalz zuzustimmen.
Sofern der Punkt nicht entsprechend der Anregung des39. Entwurf eines Gesetzes über das Seelotswesen70
und
40. Entwurf eines Gesetzes über die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte)71
72 bezw. 21. April 195373 festzuhalten.74
Der Ministerrat beschließt, auch für die nunmehrige Behandlung der Entwürfe im Bundesrat an den Beschlüssen von 19. Mai 195341. Entwurf einer Verordnung über die Anerkennung von Saatgut (Anerkennungsverordnung)75
Art. 80 Abs. 2 GG nach Maßgabe aller in der BR-Drucks. Nr. 76/1/54 enthaltenen Abänderungsvorschläge des Agrarausschusses zuzustimmen.76
Der Ministerrat bcschließt, dem Verordnungsentwurf gemäß42. Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Hopfenanbaus77
78
Wird nicht behandelt, da er von der Tagesordnung abgesetzt werden wird.43. Benennung von Mitgliedern der Anstaltsversammlung der Landwirtschaftlichen Rentenbank durch den Bundesrat79
und
44. Abberufung und Neuwahl von Vertretern der obersten Landesbehörden für die Verwaltungsräte der Einfuhr- und Vorratsstellen80
Agrarausschusses an.
Der Ministerrat schließt sich den in der BR-Drucks. Nr. 84/54 und 85/54 enthaltenen Empfehlungen des45. Wahl eines Nachfolgers für den verstorbenen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts81
Dr. Gerner teilt mit, daß am 18. März 1954 Oberlandesgerichtspräsident Dr. Wintrich zum Bundesrichter und zum Bundesverfassungsrichter gewählt werden und daß dieser Wahl am 19. März 1954 seine Wahl zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundesrat sich anschließen werde.
Ministerialratund
Dr. Ehard stellt nach einem kurzen Überblick über den Inhalt der Gesetze fest, daß sachliche Einwendungen gegen die beiden Gesetzentwürfe nicht mehr bestehen.
MinisterpräsidentDr. Ehard spricht sich mit Zustimmung des Staatssekretärs Dr. Koch dafür aus, die beiden Gesetze in einem einheitlichen Gesetz zusammenzufassen.
MinisterpräsidentZietsch und Staatssekretär Dr. Ringelmann erklären, das Finanzministerium habe von der Zusammenfassung der beiden Entwürfe in einem Gesetz abgesehen, weil die beiden Gesetze doch einen verschiedenen Inhalt hätten.
StaatsministerDr. Ehard weist demgegenüber darauf hin, daß keine Gründe bestehen, die beiden Gesetze nicht in einem Gesetz zusammenzufassen, sondern daß vielmehr bei einer Zusammenfassung die Zweifel der Bayerischen Staatsregierung an der Verfassungsmäßigkeit der von ihr erlassenen und bisher angewendeten Verordnung nicht so in Erscheinung treten würden, als wenn hiefür ein eigenes Gesetz erlassen werde.
MinisterpräsidentArt. 131 GG“ erhalten soll.
Der Ministerrat beschließt hierauf eine Zusammenfassung der beiden Gesetze in einem Gesetz, welches die Bezeichnung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zu Art. l31 GG und über die Bestimmung der obersten Dienstbehörde im Sinne des Kap. I des Bundesgesetzes zuArt. 131 GG als dessen Art. 2 aufzunehmen und den Art. 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs über die Bestimmung der obersten Dienstbehörde zu streichen, ferner Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs über die Bestimmung der obersten Dienstbehörde in den jetzigen Art. 2 und künftigen Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zu Art. 131 GG als dessen Abs. 2 in folgender Fassung aufzunehmen:
In einzelnen beschließt der Ministerrat, den Art. 1 des Gesetzentwurfs über die Bestimmung der obersten Dienstbehörde in den Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zu„Die Verordnung von 9. März 1953 (GVBl. S. 32) wird aufgehoben.“
Bayer. Senat zuzuleiten.83
Der Ministerrat beschließt, den Gesetzentwurf gleichzeitig dem Landtag und dem85
Der Ministerrat stimmt dem Entwurf der Verordnung zu.86
Entsprechend dem Vorschlag der Staatskanzlei wird mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen beschlossen, in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs das Wort „und“ durch das Wort „oder“ zu ersetzen.Dr. Ehard gibt den Antrag des Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge bekannt. Er stellt fest, daß das Staatsministerium der Finanzen gegen den Antrag keine Einwendungen erhebt und daß der Antrag an den Landtag auch auslaufen kann, da der Senat zum Haushaltsplan des Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge bereits sein Gutachten abgegeben und dieses dem Landtag zugeleitet hat.88
MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt lediglich, den Satz 2 des Antrags wie folgt zu fassen:
89
„Das Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge wird ermächtigt:“91
Es wird festgestellt, daß der Gesetzentwurf erst am Vortage vom Staatsministerium der Justiz an die übrigen Staatsministerien verteilt worden ist und daß zahlreiche Kabinettsmitglieder ihn noch nicht erhalten haben.Weinkamm begründet seinen Antrag auf Beratung in der heutigen Ministerratssitzung damit, daß der Landtag beschlossen habe, den alten Gesetzentwurf bezw. den hiezu vorliegenden Initiativgesetzentwurf weiter zu beraten, wenn nicht binnen vier Wochen von der Staatsregierung ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt werde.92 Die Frist von vier Wochen sei nunmehr abgelaufen, indes könne die Beratung des Gesetzentwurfs noch eine Woche zurückgestellt werden, da er festgestellt habe, daß die Beratung des alten Gesetzentwurfs bezw. des Initiativgesetzentwurfs in dieser Woche noch nicht auf die Tagesordnungen der Landtagsausschüsse gesetzt worden sei.
StaatsministerDr. Hoegner stellt die Fragen, ob die in dem Landeswahlgesetz und in anderen Wahlgesetzen aufgeführte Liste der infolge ihrer politischen Belastung nicht wählbaren Personen93 nunmehr aufgehoben werden solle und wie das Staatsministerium der Justiz sich die Unterbringung derjenigen Leute vorstelle, die im Vollzuge des Gesetzes den Wohnraum politisch belasteter Personen zu räumen hätten.94
Stv. MinisterpräsidentEr schlage diesbezüglich die Einschränkung vor, daß eine Räumung nur dann angeordnet werden dürfe, wenn eine anderweitige Unterbringung möglich sei.
Dr. Ehard vertagt die weitere Aussprache über den Gesetzentwurf auf den nächsten Ministerrat.
MinisterpräsidentWeinkamm bittet, allenfallsige Bedenken ihm möglichst bald mitzuteilen.
Staatsminister95
Der Ministerrat beschließt hierauf, den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung des nächsten Ministerrats zu setzen.97
Der Ministerrat stimmt dem Entwurf der Verordnung zu.Dr. Ehard gibt kurz den Sachverhalt bekannt und teilt mit, das Staatsministerium der Justiz habe beantragt, einen Beschluß der Staatsregierung herbeizuführen, ob die für die Strafverfolgung des Beschuldigten erforderliche Ermächtigung gemäß § 97 StGB erteilt werde. Er spreche sich gegen die Erteilung der Ermächtigung aus, da bei dem Sachverhalt zweifelhaft sei, ob der Beschuldigte auch verurteilt würde.
MinisterpräsidentDer Ministerrat stimmt der Auffassung des Herrn Ministerpräsidenten zu und beschließt, die Ermächtigung nach § 97 StGB nicht zu erteilen.
Dr. Nerreter führt aus, er habe bei der Durchsicht des Ministerratsprotokolls vom 17. Februar 1954 festgestellt, daß auf Seite 9 ein Ministerratsbeschluß festgelegt sei, den der Ministerrat nicht gefaßt habe. Es handle sich um den Satz in der 21. Zeile auf Seite 9:
Staatssekretär„Der Ministerrat beschließt, die Darlehen zur Errichtung von Jugendwohnheimen auf 1 Mio DM zu kürzen.“
Es treffe zwar zu, daß die Kürzung der Darlehen zur Errichtung von Jugendwohnheimen erwogen worden sei. Es sei jedoch dann der Beschluß gefaßt worden, es bei dem ursprünglichen Ansatz von 2 Mio DM für den genannten Zweck zu belassen. Er bitte daher um eine entsprechende Berichtigung des Protokolls.
Zietsch stimmt Staatssekretär Dr. Nerreter darin zu, daß ein Beschluß, die Darlehen zur Errichtung von Jugend Wohnheimen auf 1 Mio DM zu kürzen, nicht gefaßt worden sei.
StaatsministerDr. Ehard ordnet hierauf eine Überprüfung98 und entsprechende Berichtigung des Protokolls über den Ministerrat vom 17. Februar 1954 an.99
MinisterpräsidentDr. Hoegner fragt an, ob nunmehr ein Antrag auf vorgriffsweise Genehmigung von Haushaltsmitteln für die Oberste Baubehörde gestellt werden könne, damit bei Beginn des neuen Haushaltsjahres laufende Bauarbeiten nicht eingestellt werden müßten.
Stv. MinisterpräsidentZietsch erwidert hierauf, der Antrag könne nunmehr gestellt werden.100
StaatsministerDr. Hoegner berichtet von der Absicht des Innenministeriums, die Entscheidung über die Niederlassung von Hebammen auf die Regierungen zu übertragen. Bisher werde die Niederlassung vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen genehmigt. Gegen die Absicht des Innenministeriums habe sich das Finanzministerium mit der Begründung ausgesprochen, daß dadurch die Finanzordnung des Staates berührt werde. Das Staatsministerium der Finanzen habe den Wunsch ausgesprochen, es bei der bisherigen Regelung zu belassen, weil den Hebammen ein Mindesteinkommen vom Staat garantiert sei und das Staatsministerium der Finanzen daher einen Überblick über die Zulassungen von Hebammen haben müsse.
Stv. MinisterpräsidentStv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt, das Verhalten des Finanzministeriums widerspreche den Grundsätzen, daß Verwaltungsaufgaben nach Möglichkeit auf die Mittel- und Unterbehörden übertragen werden sollen. Die hier in Frage stehenden Beträge seien so gering, daß von einer Gefährdung der Finanzordnung des Staates wohl nicht gesprochen werden könne, zumal die Regierungen ihre Entscheidungen doch auch mit Umsicht treffen würden.
Zietsch erklärt hierauf, daß das Staatsministerium der Finanzen nunmehr keinen Einspruch mehr gegen die von Staatsministerium des Innern geplante Regelung erhebe.
StaatsministerStain berichtet, daß Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Bund die Erklärung abgegeben habe, es werde keine Sowjetzonenflüchtlinge mehr aufnehmen, wenn nicht vorher die Bundesmittel für den Wohnungsbau zugewiesen würden. Durch diesen Beschluß Nordrhein-Westfalens werde Bayern betroffen, da die in Bayern vorläufig untergebrachten Sowjetzonenflüchtlinge nun nicht mehr umgesiedelt werden könnten. Wenn Bayern sich dem Bund gegenüber der Erklärung Nordrhein-Westfalens anschließe, so habe das nicht viel Sinn, weil es sich für Bayern nicht so sehr darum handle, künftig keine Sowjetzonenflüchtlinge mehr aufzunehmen, als vielmehr darum, die die bayerische Quote übersteigenden Sowjetzonenflüchtlinge, die man vorläufig aufgenommen habe, nach den anderen Ländern umzusiedeln, die ihre Quote nicht erfüllt hätten. Es bestehe daher nur die Möglichkeit, daß entweder Nordrhein-Westfalen seinen Schritt rückgängig mache oder aber der Bund die gesperrten Mittel zum Bau von Wohnungen für Sowjetzonenflüchtlinge bereitstelle.
StaatssekretärEin Beschluß wird nicht gefaßt.
Zietsch erklärt, er werde die Angelegenheit von sich aus prüfen und allenfalls beim Bundesfinanzministerium vorstellig werden.102
StaatsministerStain berichtet weiter, daß sich in Bayern nunmehr etwa 200 Personen befänden, die nichtanerkannte Ausländer seien, nicht auf die Quote der Flüchtlinge angerechnet würden und daher auch nicht auf die anderen Länder verteilt werden könnten. Es werde daher bald notwendig sein, von der Ausländerpolizeiverordnung Gebrauch zu machen und gegen die fraglichen Personen Aufenthaltsverbote für Bayern auszusprechen. Dann könne man die Ausländer nach anderen Ländern der Bundesrepublik abschieben. Er bitte daher um die Ermächtigung des Ministerrats, daß er dem Bundesvertriebenenministerium gegenüber die Erklärung abgebe, Bayern werde Aufenthaltsverbote gegen die nichtanerkannten Ausländer aussprechen, wenn vom Bund keine entsprechende Unterstützung gewährt werde.
StaatssekretärDer Ministerrat erteilt die erbetene Ermächtigung.
Dr. Ehard gibt bekannt, daß dieser Tage bei ihm der Vorsitzende des Vereins zur Wiedererrichtung des Hubertusbrunnens, Frhr. von Tucher,105 vorgesprochen habe. Dieser habe ihm berichtet, daß der Hubertusbrunnen an der Waisenhausstraße in der Achse des Nymphenburger Schlosses wieder errichtet werden solle.106 Ein geeigneter Platz sei bereits vorhanden, der Verein habe den größten Teil der insgesamt etwa 250 000 DM betragenden Kosten bereits aufgebracht, erwarte jedoch, daß auch der Staat sich an den Kosten entsprechend beteilige. Auf die Frage des Ministerpräsidenten, welchen Betrag der Verein sich vom Bayerischen Staat erwarte, habe Freiherr von Tucher die Summe von 10 000 DM genannt.
MinisterpräsidentDr. Ringelmann führt hierzu aus, die Absicht, den Hubertusbrunnen wieder zu errichten, sei dem Staatsministerium der Finanzen bekannt. Es habe sich dabei jedoch die Schwierigkeit ergeben, daß an dem geplanten Platz Auffüllungen durchgeführt werden müßten, die weitere 200 000 DM kosten würden, womit die Gesamtkosten nahezu das doppelte des Betrages ausmachen würden, den Freiherr von Tucher dem Herrn Ministerpräsidenten genannt habe.
StaatssekretärStaatsminister Zietsch erklärt, er sei damit einverstanden, daß der Bayerische Staat 10 000 DM zur Wiedererrichtung des Hubertusbrunnens zu Lasten der allgemeinen Haushaltsmittel beisteuere. Er lege jedoch Wert auf die Feststellung, daß der Zuschuß des Bayerischen Staates auch dann nicht erhöht werden könne, wenn die geplanten Zuschüttungen die Kosten der Wiedererrichtung des Brunnens wesentlich erhöhen würden.
Hubertusbrunnens 10 000 DM zur Verfügung zu stellen, hierbei jedoch auszusprechen, daß der Zuschuß des Bayerischen Staates nicht erhöht werden könne. Im übrigen solle dem Verein gegenüber der Wunsch ausgesprochen werden, daß bei den weiteren Verhandlungen über die Auswahl des Platzes der Präsident der Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen107 zugezogen werde.108
Der Ministerrat stimmt diesem Vorschlag zu und beschließt, für die Wiedererrichtung desKronprinzen Rupprecht zu sprechen.
Der Ministerrat kommt in diesem Zusammenhang noch kurz auf den bevorstehenden 85. Geburtstag des bayerischenKronprinz der Wiedererrichtung des Brunnens besonderes Interesse entgegenbringt und daß daher der Zuschuß des Bayerischen Staates zur Wiedererrichtung des Brunnens zugleich als Geburtstagsgabe an den Kronprinzen gegeben werden könne. Im übrigen hält es die Staatsregierung für angebracht, aus Anlaß des Geburtstages des Kronprinzen einen Empfang zu geben,109 die Staatsregierung aber bei den übrigen Festlichkeiten nicht zu beteiligen.110
Es wird festgestellt, daß derDr. Gerner berichtet, der Kreispräsident von Lindau111 beabsichtige, die von Lindau bisher selbst wahrgenommenen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bergwesens auf das Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr zu übertragen.
MinisterialratDr. Gerner fragt an, ob die Staatsregierung mit der geplanten Verordnung des Kreispräsidenten einverstanden ist.
MinisterialratDer Ministerrat erklärt sein Einverständnis.