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Nr. 201MinisterratssitzungDienstag, 2. März 1954 Beginn: 9 Uhr Ende: 12 Uhr
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Justizminister Weinkamm, Kultusminister Dr. Schwalber, Finanzminister Zietsch, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Ministerialdirektor Schwend (Bayer. Staatskanzlei), Ministerialrat Dr. Gerner (Bayer. Staatskanzlei), Dr. Baumgärtner (Bayer. Staatskanzlei).

Entschuldigt:

Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Stain (Innenministerium).

Tagesordnung:

I. Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Lehrerbesoldung). II. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 25. Oktober 1951 (GVBl. S. 207) in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 30. September 1952 (GVBl. S. 261). III. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindeumschuldungsgesetzes. IV. Wiedererrichtung der Deutschen Forschungsanstalt für Segelflug. V. Entwurf eines Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bank-, Versicherungs- und Börsenwesens. VI. Personalangelegenheiten. VII. Entwurf eines Gesetzes über die Forstrechte. VIII. Errichtung neuer Standorte des Bundesgrenzschutzes. IX. Errichtung eines Instituts für Holzforschung an der Universität München; hier: Bewilligung eines Betrages von DM 250 000,– für den laufenden Unterhalt dieses Instituts. X. Verwaltungsaufbau der Länder; hier: Wasserwirtschaft.

I. Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Lehrerbesoldung)1

Ministerpräsident Dr. Ehard verweist auf die Note des Staatsministeriums der Finanzen vom 26.2.1954, der er zu seinem Bedauern entnommen habe, daß wider Erwarten doch keine Einigung zwischen den Staatsministerien der Finanzen und für Unterricht und Kultus zustande gekommen sei.2

Staatsminister Dr. Schwalber erwidert, er glaube, daß heute diese Sache abgeschlossen werden könne, einige Punkte würden eben noch von den Referenten besprochen.

An der weiteren Beratung des Entwurfs nehmen noch teil:

vom Staatsministerium der Finanzen: Regierungsdirektor Groll,

vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

Regierungsdirektor Braun, Regierungsdirektor Beuschlein.

Staatsminister Dr. Schwalber stellt fest, der Entwurf unterscheide sich von den Regelungen der anderen Länder dadurch, daß er nicht die Durchstufung, sondern eine Reihe von Beförderungsmöglichkeiten vorsehe. Dadurch werde es möglich sein, das Schulwesen wesentlich zu heben und den bewährten Lehrern den Aufstieg zu erleichtern.

Anschließend wird der Gesetzentwurf des Staatsministeriums der Finanzen im einzelnen besprochen und folgende Änderungen beschlossen:

Art. 1

1. S. 2
d) in Besoldungsgruppe A 2 c 2:

Hier wird in Zeile 6 das Wort „Rektoren“ durch „Berufsschuldirektoren“ ersetzt. Diese Gruppe rückt dann an die zweite Stelle.

2. S. 3
f) in Besoldungsgruppe A 3 a:

Hier wird gleichfalls das Wort „Rektoren“ durch „Berufsschuldirektoren“ ersetzt.

3.
h) in Besoldungsgruppe A 3 c:

Die Reihenfolge der einzelnen Gruppen lautet jetzt wie folgt: Berufsschulhauptlehrer als Leiter von landwirtschaftlichen Berufsschulen mit 2 und 3 Schulstellen,
Berufsschuloberlehrer,
Fachoberlehrer an den Akademien der bildenden Künste usw.

4. S. 4
k) in Besoldungsgruppe A 4 a 2:

In Zeile 4 wird das Wort „landwirtschaftliche“ gestrichen, die Gruppe „Berufsschullehrer“ tritt dann an die erste Stelle, sie wird außerdem mit der Fussnote 1) versehen.

5. S. 5
n) in Besoldungsgruppe A 4 c 2:

Die Gruppen „Handarbeitsoberlehrerinnen“ und „Handarbeits- und Hauswirtschaftsoberlehrerinnen“ werden mit der Fussnote 6) versehen, die folgendermaßen lautet:

„6) Erhalten als Fachberaterinnen für die Dauer dieser Dienstesaufgabe eine widerrufliche nichtruhegehaltsfähige Zulage von 400 DM.“

6. S. 6

Hier wird bei der Fussnote 4) das Wort „Beamte“ durch „Beamtinnen“ ersetzt.

Art. 3 (S. 11)

Der Ministerrat beschließt, die Zeilen 8 und 7 von unten wie folgt zu ändern:

„A 4 c 2, soweit nicht als Lehrer an Volksschulen.“

Art. 6

Regierungsdirektor Beuschlein begründet den Vorschlag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, in Art. 6 lediglich zu bestimmen, daß das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Überleitungsbestimmungen erlasse.

Staatssekretär Dr. Ringelmann wendet sich gegen diesen Vorschlag, wobei

Ministerialrat Dr. Gerner auf die Schwierigkeiten verweist, die sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergeben könnten, wenn man in Art. 6 eine zu weitgehende Ermächtigung aufnehme.

Nach kurzer Aussprache wird beschlossen, dem Art. 6 in der vom Staatsministerium der Finanzen vorgeschlagenen Fassung zuzustimmen, wobei lediglich „wie wenn“ durch die Worte „als ob“ ersetzt werde.

Art. 7

Dem Wunsche des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus folgend beschließt der Ministerrat, die Worte „die vor dem 1. April 1954“ durch die Worte „die vor dem 1. April 1957“ zu ersetzen; auch hier wird „wie wenn“ durch „als ob“ ersetzt.

Art. 11

Der Ministerrat beschließt, das Gesetz am 1. April 1954 in Kraft treten zu lassen.

Ministerpräsident Dr. Ehard erinnert abschließend an die Erklärung, die er in der Kabinettssitzung vom 17.2.1954 mit Zustimmung des Ministerrats abgegeben habe. Er bitte auch heute nochmals zu beschließen, daß die Staatsregierung den Gesetzentwurf zurückziehen werde, falls der Landtag auf der Durchstufung bestehen sollte.

Der Ministerrat beschließt, in diesem Fall den Gesetzentwurf zurückzuziehen und die Verantwortung dem Landtag zu überlassen.

Außerdem wird beschlossen, den Gesetzentwurf dem Senat gleichzeitig wie dem Landtag zur etwaigen gutachtlichen Stellungnahme zuzuleiten.

Ministerpräsident Dr. Ehard erkundigt sich, ob hinsichtlich der Richterbesoldung neue Schwierigkeiten aufgetreten seien.3

Staatssekretär Dr. Koch erwidert, dies sei nicht der Fall, der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts könne gleichfalls weitergegeben worden.4

Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 11. August 1954

II. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 25. Oktober 1951 (GVBl. S. 207) in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 30. September 1952 (GVBl. S. 261)5

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt zunächst, bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten in Finanzausgleichsfragen müsse man seiner Ansicht nach vermeiden, daß sich zwei Ministerien mit einer Angelegenheit beschäftigten. Das Staatsministerium des Innern nehme die Verteilung der Mittel für sich in Anspruch, nachdem ja die Globalmittel feststünden.

Es handle sich hier um eine ganz grundsätzliche Frage, die auch die Tatsache berühre, daß das Staatsministerium der Finanzen mehr und mehr versuche, auf die Geschäftsbereiche der übrigen Ministerien Einfluß zu nehmen.

Staatsminister Zietsch bestreitet, daß das Staatsministerium der Finanzen die Absicht habe, zu einem sogen. Überministerium zu werden; beim Finanzausgleich müsse es aber beteiligt sein, allein schon aus dem Grunde, zu erfahren, wie die Entwicklung bei den Gemeinden verlaufe.

Staatssekretär Dr. Koch meint, dieser begreifliche Wunsch des Finanzministeriums könne doch schon dadurch erfüllt werden, daß es vom Staatsministerium des Innern entsprechend benachrichtigt werde.

Staatsminister Zietsch fährt fort, für jedes Ressort sei ein Gesamtbetrag festgestellt; wie weit dieser verteilt werde, gehe das Staatsministerium der Finanzen nichts an. Hier handle es sich aber um den Finanzausgleich, für den sein Ministerium die Federführung habe, weshalb es auch bisher bei der Verteilung mitgewirkt habe. Was die Polizeikostenzuschüsse betreffe, so sei das kein Punkt, über den keine Einigung zu erzielen sei, er habe nur die bisherige Regelung für zweckmäßig und einfach gehalten.

Ministerpräsident Dr. Ehard erkundigt sich, ob Staatsminister Zietsch damit einverstanden sei, daß in Zukunft die Verteilung der Polizeikostenzuschüsse durch das Staatsministerium des Innern unter Benachrichtigung des Staatsministeriums der Finanzen erfolge?6

Staatsminister Zietsch erklärt sich mit dieser Regelung einverstanden.

Der Ministerrat bespricht sodann die Frage der Bedarfszuweisungen.7

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt, auch hier müsse er auf der gleichen Lösung wie bei den Polizeikostenzuschüssen bestehen, daß nämlich die Einzelbeträge durch das Innenministerium verteilt würden. Er beabsichtige, diese Dinge weitgehend den Regierungen zu übertragen.

Staatsminister Zietsch entgegnet, hier sei die Lage aber wesentlich anders wie bei den Polizeikostenzuschüssen, bei denen eine Benachrichtigung vielleicht genüge. Bei den Bedarfszuweisungen handle es sich aber um Beihilfen, die zwischen 2 und 5 Millionen DM lägen, wobei es eine Ermessenfrage sei, wie viel verteilt werde. Zur Auszahlung seien Voraussetzungen notwendig, die man von den Gemeinden verlangen müsse und die von erheblicher Tragweite seien. Er glaube, daß die Voraussetzungen am besten vom Staatsministerium der Finanzen geprüft werden könnten.

Ministerpräsident Dr. Ehard wirft ein, Voraussetzung für die Zuweisungen sei doch, daß die Gemeinden ihre eigenen Hilfsquellen vollständig ausgeschöpft hätten.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner fügt hinzu, dies festzustellen sei Sache des Staatsministeriums des Innern als Aufsichtsbehörde.8 Es kenne auch die Finanzlage der Gemeinden und wisse genau, in welchen Fällen die Bedarfszuweisungen erforderlich seien.

Staatsminister Zietsch weist darauf hin, daß sich die Polizeikostenzuschüsse leicht errechnen ließen, während die Bedarfszuweisungen der Höhe nach in Einzelpl. XIII eingesetzt und dann nach der Prüfung durch das Finanzministerium vorteilt würden; bisher hätten sich auch keinerlei Schwierigkeiten ergeben.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner wendet ein, die Prüfung dauere aber zu lange, im übrigen könne er nicht einsehen, warum damit zwei Ministerien befaßt worden sollten.

Staatssekretär Dr. Ringelmann macht darauf aufmerksam, daß die Zuschüsse teils in bar bezahlt, teils als Darlehen und teils in Form von Steuergutscheinen gegeben würden. Die Schwierigkeiten bei der Feststellung seien oft so erheblich, daß das Staatsministerium des Innern im eigenen Interesse die Prüfung dem Finanzministerium überlassen sollte.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner stellt daraufhin fest, daß das Staatsministerium des Innern durchaus in der Lage sei, auch hier die staatlichen Interessen zu berücksichtigen. Er könne aber nicht einsehen, warum das Staatsministerium der Finanzen an den vom Landtag bewilligten Beträgen für die Bedarfszuweisungen noch Einsparungen vornehmen wolle.

Staatssekretär Dr. Ringelmann erwidert, der Nachdruck liege auf dem Wort Bedarf. Schon aus technischen Gründen müsse das Finanzministerium mitwirken können.

Staatsminister Zietsch fügt hinzu, im letzten Haushaltsjahr hätten die Bedarfszuweisungen nur etwa 2 Mio DM betragen, was mit den günstigen Steuereinnahmen in den Gemeinden zusammenhänge. Dieser Betrag werde aber 1954 keineswegs mehr ausreichen, so daß höchst wahrscheinlich die Gesamtsumme von 5 Mio DM ausgegeben werden müsse.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner macht den Vermittlungsvorschlag, daß das Innenministerium in allen Fällen dem Finanzministerium mitteile, was es zu tun beabsichtige, das Finanzministerium könne sich dann vorbehalten, innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch einzulegen.

Staatsminister Zietsch bleibt auf seinem Standpunkt beharren und verweist auf die in Art. 11 des Entwurfs vorgeschlagene Regelung. Diese habe sich schon bisher bewährt, da jedes Jahr etwa 2 Mio DM eingespart worden seien.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt, vielleicht könne man zu einer Einigung kommen, wenn vorgesehen werde, daß bei einem Betrag über DM 50 000,– das Finanzministerium eingeschaltet werde.

Ministerpräsident Dr. Ehard unterstützt diesen Vermittlungsvorschlag, worauf

Staatsminister Zietsch antwortet, er könne heute noch nicht endgültig sagen, ob dieses Zugeständnis ausreichend sei. Die Gefahr dabei sei nämlich, daß die Gemeinden Maßnahmen begännen und dann jedes Jahr mit neuen Forderungen kämen.

Staatsminister Dr. Schwalber regt an, die Stellung des Staatsministeriums des Innern dadurch zu stärken, daß allgemeine Richtlinien vereinbart würden, nach denen die Zuweisungen gegeben werden dürften. Dadurch könne man vermeiden, daß die beiden Ministerien gegeneinander ausgespielt würden.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt sich damit einverstanden.

Staatssekretär Dr. Ringelmann verweist in diesem Zusammenhang noch auf Ziff. 6 auf S. 5 des Schreibens des Staatsministeriums der Finanzen vom 1.2.1954.9

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner führt dann aus, notwendig sei noch ein neuer Abs. 3 in Art. 10, der etwa folgendermaßen lauten müsse:

„Die Zuweisungen werden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern nach Richtlinien, die mit dem Staatsministerium der Finanzen festgelegt sind, auf Grund der Vorschläge der Regierungen bewilligt und angewiesen.“

Bei Art. 11 müsse es dann heißen:

„Art. 10 Abs. 3 gilt entsprechend.“

Was nun die Einschaltung des Staatsministeriums der Finanzen bei Zuweisungen über DM 50 000,– betreffe, so könnte dies in die Richtlinien aufgenommen werden. Über die Höhe des Betrages könne man sich noch unterhalten.

Staatsminister Zietsch erklärt, dem Vorschlag, Richtlinien aufzustellen mit bestimmten Höchstbeträgen, könne er zustimmen. Der Entwurf könne aber heute noch nicht abgeschlossen werden, man müsse sich nochmals zusammensetzen, damit bis zum nächsten Ministerrat die endgültige Vorlage gemacht werden könne.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner meint, bei den Zuschüssen für den Straßenbau (Art. 13) könne man es in ähnlicher Weise machen.

Staatsminister Zietsch fügt hinzu, daß die Trümmerbeseitigung wohl auch im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden könne.

Auf Wunsch des Herrn Ministerpräsidenten verliest Staatsminister Dr. Hoegner dann nochmals zusammenfassend den Wortlaut der von ihm gemachten Vorschläge. Danach erhalte Art. 10 Finanzausgleichsgesetz folgenden neuen Abs. 3:

„Die Beihilfen werden vom Bayer. Staatsministerium des Innern nach Richtlinien, die mit dem Staatsministerium der Finanzen vereinbart sind, auf Grund von Vorschlägen der Regierungen bewilligt und angewiesen, die diese nach Anhörung eines aus Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände gebildeten Ausschusses einreichen. Das Bayer. Staatsministerium des Innern kann die Bewilligung und Anweisung auf die Regierungen übertragen.“

Art. 11 Abs. 3 müsse dann folgende Fassung erhalten:

„Art. 10 Abs. 3 gilt entsprechend.“

Das gleiche sei bei Art. 13 Abs. 5 Satz 3 der Fall, der folgende Fassung zu erhalten habe:

„Art. 10 Abs. 3 gilt entsprechend.“

Der Ministerrat erklärt sich mit den Vorschlägen des Herrn Staatsministers Dr. Hoegner grundsätzlich einverstanden.

Es wird aber vereinbart, den Gesetzentwurf erst in der nächsten Ministerratssitzung auf Grund der heutigen Beschlüsse endgültig zu verabschieden.10

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 7. April 1954

III. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindeumschuldungsgesetzes11

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner führt aus, durch diesen vom Staatsministerium des Innern vorgelegten Gesetzentwurf sollten die §§ 13 und 14 des Gemeindeumschuldungsgesetzes aufgehoben werden, wonach die nach Gemeinderecht erforderliche Genehmigung zur Aufnahme von kommunalen Darlehen durch die Aufsichtsbehörde nur nach vorheriger Zustimmung des Innen- und des Finanzministeriums erteilt werden konnte.12 Diese Zustimmung sei nur eine unnötige Belastung der Verwaltungsbehörden gewesen.

Mit dem Vorschlag der Staatskanzlei, die Aufhebung auf § 13 des Gemeindeumschuldungsgesetzes zu beschränken, sei er einverstanden.

Staatssekretär Dr. Ringelmann erkundigt sich, aus welchen Gründen § 14 belassen werden solle.

Ministerpräsident Dr. Ehard erwidert, § 14 bestimme für das ganze Gesetz und nicht nur für dessen § 13, daß den Gemeinden die Gemeindeverbände und unter Umständen auch gewisse öffentlich-rechtliche Zweckverbände gleichzustellen seien. Dass auch die Aufnahme von Darlehen durch die Gemeindeverbände usw. nicht noch zusätzlich der Zustimmung des Innen- und Finanzministeriums bedürfe, werde auch dann klar, wenn sich die Aufhebung auf § 13 beschränke.

Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf zuzustimmen mit der Maßgabe, daß in Art. 1 lediglich § 13 des Gemeindeumschuldungsgesetzes aufgehoben wird.13

IV. Wiedererrichtung der Deutschen Forschungsanstalt für Segelflug14

Staatssekretär Dr. Guthsmuths erklärt, im neuen Etat seien für die Luftfahrtforschung 200 000 DM enthalten, wovon 80 000 DM für die Wiedererrichtung der Deutschen Forschungsanstalt für Segelflug bestimmt seien; das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr sei sich darüber mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus einig. Das Bundesverkehrsministerium werde aber der Anstalt nur Aufgaben und die dafür erforderlichen Mittel zuteilen, wenn sich Bayern verpflichte, jedes Jahr 80 000 DM bereitzustellen. Die Entscheidung müsse bis Mitte des Monats getroffen werden.

Staatsminister Zietsch meint, es sei Sache des Wirtschaftsministeriums, die Förderungsmittel so zu verwenden, wie es dies für richtig halte.

Staatssekretär Dr. Guthsmuths erwidert, die 80 000 DM müßten ein fester Bestandteil worden.

Der Ministerrat stellt fest, daß es sich hier um eine interne Angelegenheit zwischen dem Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft und Verkehr handle und an sich damit gerechnet werden könne, daß regelmäßig für die Zwecke der Anstalt 80 000 DM bereitgestellt würden. Eine rechtliche Verpflichtung dem Bund gegenüber wird aber nicht übernommen.

V. Entwurf eines Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bank-, Versicherungs- und Börsenwesens15

Staatssekretär Dr. Guthsmuths teilt mit, dieser jetzt vom Staatsministerium der Finanzen vorgelegte Gesetzentwurf entspreche vollständig den getroffenen Verabredungen, das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr könne ihm deshalb zustimmen.

Der Ministerrat beschließt, den Gesetzentwurf in der vorliegenden Form zu verabschieden und ihn Landtag und Senat, dem letzteren zur etwaigen gutachtlichen Stellungnahme, zuzuleiten.16

VI. Personalangelegenheiten

1. Verlängerung der Amtszeit des Ministerialdirektors Franz Fischer

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner führt aus, das Staatsministerium des Innern habe beantragt, die Amtszeit des Leiters der Obersten Baubehörde, Ministerialdirektor Fischer, der am 2. März 1954 das 65. Lebensjahr vollende, bis 31. Dezember 1954 zu verlängern, beabsichtigt sei, Ministerialrat Wambsganz, der als zukünftiger Leiter der Obersten Baubehörde vorgesehen sei, zunächst ab 1. April 1954 auf die dann freiwerdende Ministerialdirigentenstelle zu setzen und ihn ab 1. Januar 1955 als Nachfolger Fischers eintreten zu lassen.

Da Herr Staatssekretär Dr. Nerreter anderer Auffassung sei, bitte er die Entscheidung bis zum nächstenmal zu verschieben. Für heute bitte er den Herrn Staatsminister der Finanzen um seine Stellungnahme.

Staatsminister Zietsch erwidert, er habe gegen die Verlängerung der Amtszeit bis zum Ende dieses Jahres keine Bedenken.17

2. Ruhestandsversetzung des Präsidenten des Obersten Rechnungshofs, Richard Kallenbach18

Staatsminister Zietsch stellt fest, daß das Finanzministerium den Antrag, die Amtszeit des Präsidenten des Obersten Rechnungshofs bis 31. Dezember 1954 zu verlängern, aufrecht erhalte.

Nach längerer Aussprache wird beschlossen, die Amtszeit nicht zu verlängern.19

Dienstwohnungen/Regierungspräsidenten 3. Dienstwohngebäude des Regierungspräsidenten in Augsburg20

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner kommt in diesem Zusammenhang auf die Dienstwohnung des Regierungspräsidenten Martini in Augsburg zu sprechen und erklärt, es sei notwendig, die Höhe der Miete endgültig zu regeln. Bekanntlich habe der Ministerrat beschlossen, die Miete auf die Höhe des Wohnungsgeldes festzusetzen, worauf das Staatsministerium der Finanzen die fragliche Wohnung als Dienstwohnung ad personam erklärt habe. Dies decke jedoch nicht den Beschluß des Ministerrats, man müsse sich deshalb nochmals mit der Angelegenheit befassen.21

Dienstwohnungen/Regierungspräsidenten

VII. Entwurf eines Gesetzes über die Forstrechte22

Ministerpräsident Dr. Ehard erinnert an den Beschluß des Landtags vom 22. November 1951, durch den die Staatsregierung beauftragt worden sei, einen Gesetzentwurf über die Forstrechte vorzulegen.23 Dieser Entwurf sei dann ausgearbeitet und dem Senat zur gutachtlichen Stellungnahme zugeleitet worden; dessen Gutachten sei dann in verschiedenen Punkten berücksichtigt worden, worauf die Vorlage an den Landtag erfolgt sei.24 In der Zwischenzeit sei nun von einem Ausschuß des Landtags ein weiterer Entwurf vorbereitet und dem Landtag vorgelegt worden, so daß angeregt werde, die Regierung möge ihren Entwurf zurückziehen.25 Er halte es nicht für möglich, den Regierungsentwurf einfach zurückzuziehen und weiter nichts zu unternehmen, zumal der jetzt eingereichte Initiativentwurf zwar zum Teil die Regierungsvorlage übernehme, zum Teil aber auch neue Dinge hereinbringe, Ermächtigungen enthalte usw. Er glaube deshalb, es sei das Richtigste, den Regierungsentwurf nicht zurückzuziehen.

Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.

Staatsminister Dr. Schlögl fügt noch hinzu, er bitte, daß sich bei den Beratungen der beiden Entwürfe alle Ressorts, die daran interessiert seien, beteiligten.26

Gesetz über die Forstrechte (FRG) vom 3. April 1958

VIII. Errichtung neuer Standorte des Bundesgrenzschutzes

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner gibt bekannt, das Grenzschutzkommando Süd habe dem Staatsministerium des Innern mitgeteilt, daß ab 1. Februar 1954 drei weitere Abteilungen des Bundesgrenzschutzes in Bayern aufgestellt würden. Zwei dieser Abteilungen sollten zunächst in Amberg, eine Abteilung in Coburg untergebracht werden, bis die entsprechenden Unterkünfte an den neu vorgesehenen Standorten Hof, Weiden u.u.U. Grafenau zur Verfügung stünden.

Er bitte um einen Beschluß des Ministerrats, daß gegen die Errichtung der genannten neuen Standorte keine Bedenken erhoben werden.

Es wird beschlossen, der Errichtung der neuen Standorte des Bundesgrenzschutzes zuzustimmen.

IX. Errichtung eines Instituts für Holzforschung an der Universität München; hier: Bewilligung eines Betrages von DM 250 000,– für den laufenden Unterhalt dieses Instituts27

Staatssekretär Dr. Guthsmuths teilt mit, der Bundesernährungsminister28 habe in einer öffentlichen Versammlung erklärt, von Bayern aus seien Bestrebungen persönlich interessierter Preise im Gange, das Holzforschungsinstitut von Hamburg nach Bayern zu verlegen; er werde sich gegen diesen Plan auf das schärfste wehren.

Staatsminister Dr. Schwalber fügt hinzu, Professor Kollmann habe auf Grund des Briefes des Herrn Ministerpräsidenten29 seine Verhandlungen mit der Universität Hamburg verschoben.30 Auf eine Anfrage Kollmanns habe er ihm mitgeteilt, seine Forderungen würden im wesentlichen wohl zugestanden werden, falls das Institut nach München verlegt werde.31 Im einzelnen müsse noch zwischen den Staatsministerien der Finanzen und für Unterricht und Kultus Verhandlungen geführt werden. Soweit er die Sache beurteile, hänge alles davon ab, ob es Ministerialdirektor Krautwig32 vom Bundeswirtschaftsministerium gelinge, in der nächsten Woche die Trennung der Abteilungen Holz und Forst der Bundesanstalt in Hamburg herbeizuführen.

Staatssekretär Dr. Guthsmuths fügt hinzu, er selbst habe über diese Frage eingehend mit Ministerialdirektor Krautwig gesprochen.33

Ministerpräsident Dr. Ehard stellt abschließend fest, daß demnach die schwebenden Verhandlungen noch abgewartet werden müßten.34

Institut für Holzforschung

X. Verwaltungsaufbau der Länder; hier: Wasserwirtschaft

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner verweist auf einen Antrag des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. Februar 1954, der einen Beschluß des Bundestags bezwecke, die Bundesregierung zu ersuchen, spätestens bis zum l. Juni 1954 ein Programm vorzulegen, das Maßnahmen vorsehe mit dem Ziel, unter anderem die wasserwirtschaftlichen Fragen im Bund federführend beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammenzufassen und den Verwaltungsaufbau betreffend Wasserwirtschaft in den Ländern zu koordinieren.35

Das würde bedeuten, daß z.B. Bayern durch einen Eingriff des Bundes die Wasserwirtschaft dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überlassen müsse, ob eine Veränderung der Organisation tatsächlich einmal erfolge, sei eine andere Sache; jedenfalls müßte aber gegen einen solchen Beschluß Stellung genommen werden.

Ministerialrat Dr. Gerner berichtet, der Antrag, der noch von einer Reihe von anderen Maßnahmen spreche, z.B. von der Flurbereinigung, der Ödlandkultivierung, dem Agrarkredit, dem ländlichen Bildungswesen usw., gehe darauf aus, daß durch Rahmenvorschriften des Bundes eine einheitliche Gesetzgebung geschaffen werde. Dabei solle der Begriff „Rahmenvorschrift“ soweit als möglich ausgedehnt und die Bundesregierung gebeten werden, von ihrem Recht der Rahmengesetzgebung in großem Umfang Gebrauch zu machen.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner bestätigt, daß die Bundestagsdrucksache Nr. 251 vom 9. Februar 1954 jedenfalls darauf ausgehe, die Rahmengesetzgebung des Bundes einzuleiten. Nachdem die nächste Sitzung bereits am 11. März stattfinden werde, sei Eile geboten.

Ministerialrat Dr. Gerner meint, am zweckmäßigsten sei es wohl, die bayerischen Bundestagsmitglieder möglichst bald auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und mit ihnen Verbindung zu halten.

Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner bemerkt, was die sachliche Seite des Antrags betreffe, so sei in Bayern für Fragen der Wasserwirtschaft immer die Oberste Baubehörde zuständig gewesen. Es frage sich auch, ob die Landwirtschaft mit den modernen Auffassungen des Wasserbaues, der ja darauf ausgehe, den Wasserhaushalt in Ordnung zu halten, in geeignetem Umfange vertraut sei.

Ministerpräsident Dr. Ehard regt an, einen Ministerratsbeschluß zu fassen, wonach der Antrag für verfassungswidrig gehalten werde. Dieser Beschluß könnte dann über den Bayerischen Bevollmächtigten in Bonn den Fraktionen im Bundestag mitgeteilt werden.

Staatsminister Dr. Schwalber erwähnt, daß in seinem Ressort sich etwas ähnliches anbahne, insofern nämlich für das landwirtschaftliche Schulwesen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig sei.

Ministerpräsident Dr. Ehard stellt fest, daß es allein Sache Bayerns sei, die hier einschlägigen Fragen zu regeln. Man müsse sich dagegen wehren, daß der Bund vorschreiben wolle, wie die Zuständigkeiten in den Ländern zu verteilen seien. Der Verwaltungsaufbau und die Einteilung der Ressorts gehe den Bund überhaupt nichts an.

Ministerialrat Dr. Gerner erkundigt sich, ob man bei der Verständigung der bayerischen Abgeordneten in Bonn sich auf die Wasserwirtschaft beschränken oder auch auf das Agrarprogranm in dem Antrag eingchen solle.

Ministerpräsident Dr. Ehard hält das letztere für richtig.

Ministerialrat Dr. Gerner macht noch darauf aufmerksam, daß der letzte Bundestag Entwürfe hinsichtlich der Wasserversorgung ausgearbeitet habe. Daraus wolle jetzt der neue Bundestag ein Rahmengesetz machen, in dem er diese drei Entwürfe zusammenfasse. An sich sei gegen die Vorschläge nichts einzuwenden, der Verwaltungsaufbau sei aber Sache der Länder.

Der Ministerrat beschließt, dem Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten entsprechend, die bayerischen Abgeordneten aller Fraktionen im Bundestag durch den Bayer. Bevollmächtigten in Bonn über die Auffassung der Staatsregierung zu unterrichten.

Der Bayerische Ministerpräsident gez.: Dr. Hans Ehard
Der Protokollführer des Ministerrats gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg Ministerialrat
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei gez.: Karl Schwend Ministerialdirektor