Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Justizminister Dr. Müller, Finanzminister Zietsch, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium).
Ministerpräsident Dr. Ehard, Kultusminister Dr. Schwalber, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium).
Dr. Hoegner wirft zu Beginn der Sitzung die Frage auf, ob in der neuen Gemeindeordnung die Ortsgemeinden wieder eingeführt werden sollen, welche durch die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 beseitigt worden sind.2 Das Staatsministerium des Innern lehne die Wiedereinführung ab. Er schlage vor, daß der Ministerrat von sich aus die Ortsgemeinden nicht in die Gemeindeordnung aufnehme, sondern die Entscheidung hierüber dem Landtag überlasse. Soweit er unterrichtet sei, werde im Landtag die Frage aufgegriffen werden.
Stv. MinisterpräsidentDer Ministerrat beschließt, der Wiederherstellung der Ortsgemeinden nicht näher zu treten, sondern dem Landtag die Entscheidung zu überlassen.
Anschließend wird die Einzelberatung fortgesetzt.
Art. 59:
Der Ministerrat beschließt, entsprechend dem Vorschlag des Staatsministeriums für Wirtschaft, in Abs. 1 das Wort „ungeschmälert“ zu streichen. Im übrigen bleiben die Abs. 1 und 2 unverändert.
Der Ministerrat beschließt, einen neuen Abs. 3 anzufügen, welcher folgenden Wortlaut hat:
„(3) Die Verschenkung von Gemeindevermögen ist unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung).“
Art. 60:
Abs. 1 und 2 werden unverändert angenommen. Auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen wird die Anfügung eines neuen Abs. 3 beschlossen, der wie folgt lautet:
„(3) Der Erlös aus der Veräußerung von Bestandteilen des Gemeindevermögens ist zu Neuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden.“
Art. 61:
Der Art. 61 wird unverändert angenommen. Zu dieser Vorschrift stellt der Ministerrat fest, daß die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus erfolgen soll. Eine diesbezügliche Vorschrift soll in die Ausführungsbestimmungen aufgenommen werden.
Art. 62:
Abs. 1 bleibt unverändert.
Abs. 2 erhält durch den Ministerrat folgende Fassung:
„(2) Der Erlös darf auch zur Verminderung des Darlehensbedarfs des außerordentlichen Haushaltsplans verwendet werden, wenn ihn die Gemeinde zur dringlichen Beschaffung von Vermögenswerten benötigt.“
Art. 63:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Vor Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde muß der Gläubiger eine beglaubigte Abschrift des vollstreckbaren Titels der Rechtsaufsichtsbehörde zustellen. Die Zwangsvollstreckung darf erst einen Monat nach der Zustellung an die Rechtsaufsichtsbehörde beginnen.“
Abs. 2 wird gestrichen.
Der bisherige Abs. 3 bleibt als Abs. 2 bestehen und wird wie folgt gefaßt:
„(2) Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren nicht statt.“
Der Ministerrat stellt fest, daß allenfallsige Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das Vermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Gesetz über die Körperschaften des öffentlichen Rechts, für das gegenwärtig ein Entwurf erstellt wird, Vorbehalten bleiben sollen.
Art. 64:
Art. 64 wird durch den Ministerrat wie folgt gefaßt:
Gründen zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. (2) Die Ausübung bestehender Nutzungsrechte setzt voraus, daß ein besonderer Rechtstitel vorhanden ist.“
„(1) Öffentlich-rechtliche Nutzungen Einzelner an Gemeindevermögen können nicht neu begründet werden. Die Übertragung, Häufung oder Zerstückelung von Nutzungsrechten ist nur ausnahmsweise und nur aus wichtigenArt. 64a:
Der Ministerrat beschließt, nach Art. 64 folgenden Art. 64a einzufügen:
„(1) Wer Nutzen bezieht, hat die auf dem Gegenstand des Nutzungsrechts ruhenden Lasten zu tragen und die zur Gewinnung der Nutzungen und zur Erhaltung oder zur Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderlichen Ausgaben zu bestreiten. Wird Gemeindevermögen teilweise von der Gemeinde, teilweise von Berechtigten genutzt, so sind diese Lasten und Ausgaben entsprechen zu teilen. (2) Die Berechtigten sind verpflichtet, für die Nutzungen Gegenleistungen an die Gemeinde zu entrichten, soweit dies bisher der Fall war. Die Höhe der Gegenleistungen bemißt sich nach dem Wertverhältnis zwischen Nutzung und Gegenleistungen am 1. Januar 1938. (3) Im Streitfalle entscheiden die Verwaltungsgerichte.“
Art. 65:
Abs. 1 bleibt unverändert.
In Abs. 2 Satz 1 wird zwischen die Worte „gegen“ und „Entschädigung“ das Wort „angemessene“, in Abs. 3 Satz 1 zwischen die Worte „als“ und „Entschädigung“ das Wort „angemessene“ und zwischen die Worte „gilt“ und „das“ werden die Worte „im allgemeinen“ eingefügt.
Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
Art. 66:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Über die Aufhebung entscheidet im Streitfalle eine bei der Regierung zu bildende Spruchstelle. Diese besteht aus einem rechtskundigen Staatsbeamten als Vorsitzendem und je einem Vertreter der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten als Beisitzer.“
Der Ministerrat stellt ausdrücklich fest, daß die Vertreter des Bauernverbandes, des Landwirtschafts- und Forstamtes im Bedarfsfalle als Sachverständige zugezogen werden können. Diese Meinungsäußerung des Ministerrats soll in die Begründung zur Gemeindeordnung aufgenommen werden.
Abs. 2 wird unverändert gebilligt.
Die Überschrift vor Art. 67 wird geändert:
„c) Von der Gemeinde verwaltete Stiftungen.“
Art. 67:
Abs. 1, 3 und 4 werden unverändert angenommen.
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; es ist vom Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, daß es für seinen Verwendungszweck verfügbar ist.“
Art. 68:
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Neue örtliche Stiftungen erlangen die Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.“
Abs. 2 bleibt unverändert.
Der Ministerrat beschließt, daß in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift eine Beteiligung des für den Aufgabenbereich der Stiftung zuständigen Staatsministeriums vorzusehen ist.
Art. 69:
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet die Stiftung das Gemeinwohl, so ist die Stiftung umzuwandeln oder aufzuheben. (2) Bei der Umwandlung des Stiftungszweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem vom Stifter begünstigten Personenkreis im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert. Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.“
Abs. 3 bleibt unverändert.
Art. 70:
Die Abs. 1, 3 und 4 werden unverändert gebilligt.
3 Folgender neuer Abs. 5 wird angefügt:
In Abs. 2 wird das Wort „bezwecken“ durch das Wort „bewirken“ ersetzt und die Verweisung auf Art. 153 der Verfassung gestrichen.„(5) Unternehmungen einer Gemeinde, die nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt bleiben, bedürfen stets aufsichtlicher Genehmigung.“
Art. 71:
Art. 71 wird unverändert gebilligt. Lediglich die Verweisung auf Art. 103 [des Entwurfs der Gemeindeordnung] nach dem Wort „Rechtsaufsichtsbehörde“ wird gestrichen.
Art. 72:
Art. 72 bleibt unverändert.
Art. 73:
In Abs. 1 Zeile 2 wird zwischen die Worte „Gemeinde“ und „beteiligt“ das Wort „überwiegend“ eingefügt.
Abs. 2 wird unverändert angenommen.
Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt:
„(3) Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter in Organen nach Abs. 1 erlischt mit ihrem Ausscheiden aus dem hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Dienst der Gemeinde.“
Art. 74:
Art. 74 wird unverändert angenommen.
Art. 75:
In Abs. 1 Satz 1 werden statt der Worte „gemeindliche Unternehmen“ die Worte gesetzt „wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde“.
Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Sie kann vom Gemeinderat zur Vertretung nach außen ermächtigt werden.“
Im übrigen wird Art. 75 unverändert gebilligt.
Art. 76:
In Art. 76 werden die Worte „gleichartiger Privatunternehmen“ gestrichen. Im übrigen bleibt die Bestimmung unverändert.
4
Der Ministerrat beschließt, daß der Anregung Nr. 53 des Senats, nach Art. 76 einen neuen Artikel einzufügen, in den Ausführungsvorschriften nach Art. 116 Nr. 2 [des Regierungsentwurfs der Gemeindeordnung] Rechnung getragen werden soll.