1Ministerialrat Leusser macht einleitend darauf aufmerksam, daß am 10. Mai 1951 die Sitzung des Vermittlungsausschusses stattfinden werde, auf der der Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen behandelt werde.1
1Vgl. Nr. 21 TOP I/2.
2Staatssekretär Dr. Ringelmann fügt hinzu, er werde an dieser Sitzung teilnehmen, auf der der bisher von Bayern eingenommener Standpunkt aufrecht erhalten werden müsse. Nach wie vor seien die Länder der Meinung, daß die Verwaltung dieses Vermögens bei ihnen bleiben müsse und daß außerdem eine Verbindung mit den Verbindlichkeiten des Reiches stattzufinden habe.
3Staatsminister Dr. Oechsle teilt dazu mit, erst am letzten Samstag seien wieder Vertreter des Bundesfinanz- und des Bundesinnenministeriums in Deggendorf gewesen, um dort verschiedene Objekte, die zum ehemaligen Reichsvermögen gehörten, zu besichtigen.
4Staatssekretär Dr. Ringelmann fährt fort, er habe gestern eine Zuschrift von der Organisation der Flüchtlingsverbände erhalten, die allen Bayern nahestehenden Bundestagsabgeordneten ebenfalls zugegangen sei. Darin werde eindeutig festgestellt, daß vom Standpunkt der Heimatvertriebenen aus die einzig mögliche Lösung die sein müsse, dieses Vermögen bei Bayern zu belassen. Dieses Schreiben sei so klar und eindrucksvoll, daß er es im Vermittlungsausschuß verlesen werde.
5Der Ministerrat beschließt, an dem bisherigen Standpunkt festzuhalten.2
2Zum Fortgang s. Nr. 37 TOP I/7, Nr. 37 TOP I/8 (Durchführungsverordnung).
1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftssteuergesetzes3
U3Vgl. Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 130 TOP I
/a8.
1Ministerialrat Leusser führt aus, es handle sich um einen Rückläufer, mit dem sich der Finanz- und Agrarausschuß noch befassen müßten. Bedenken bestünden eigentlich nur gegen § 10 Abs. 5, da nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung der Ersatzerbe besser als der Erbe gestellt werde. Trotzdem empfehle der Koordinierungsausschuß nicht, das Gesetz abzulehnen.
2Staatssekretär Dr. Ringelmann betont, es sei wohl kein Anlaß, den Vermittlungsausschuß anzurufen, falls nicht noch in einem Ausschuß ein solcher Antrag gestellt werde.
3Auf Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten wird beschlossen, grundsätzlich keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.4
4In thematischem Fortgang (weiteres Änderungsgesetz) s. Nr. 75 TOP I/5. – Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (BGBl. I S. 759 ).
2. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Dekkungsmitteln auf den Bund5
U5Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 266 , 297 f., 394 f. u. 560
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 348/51 . Zum Ersten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) vom 28. November 1950 (BGBl. S. 773 ) s. Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 106 TOP I
/10.
1Ministerialrat Leusser fährt fort, zu diesem Entwurf lägen zahlreiche Abänderungsvorschläge der Finanzreferentenbesprechung vom 26. April 1951 vor, denen zugestimmt werden könne, da sie die bayerischen Wünsche im allgemeinen berücksichtigen. Das Arbeitsministerium habe noch angeregt, in den § 17k) und m) jeweils nach den Worten „von den Ländern“ noch einzufügen „oder den Rentenversicherungsträgern“.
2Staatsminister Dr. Oechsle erklärt, unbedingt notwendig sei dieser Zusatz nicht, man könne aber doch wohl im Interesse einer völligen Klarstellung daran festhalten.
3Staatssekretär Dr. Ringelmann hält die Einfügung eines neuen § 4a über die Anwendung des Dienstsitzprinzips statt des Kassenprinzips für erforderlich. Im übrigen bitte er um die Ermächtigung, je nach dem Ausgang der Finanzausschußsitzung vom 10. Mai einzelnen Empfehlungen noch zuzustimmen oder diese abzulehnen.
4Der Ministerrat beschließt, diese Ermächtigung zu erteilen.6
6Zum Fortgang s. Nr. 46 TOP I/l.
3. Entwurf eines Gesetzes über Zolländerungen7
U7S. im Detail StK-GuV 10556. Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 303
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 369/51 . In thematischem Fortgang (Zolltarifgesetz) s. Nr. 34 TOP VI/3. Aufgrund der Verabschiedung dieses Zolltarifgesetzes zog die Bundesregierung auf Antrag des BMF den vorliegend behandelten Entwurf des Gesetzes über Zolländerungen mit Schreiben vom 7. 8. 1951 zurück (BR-Drs. Nr. 616/51 ). Vgl. ferner thematisch zu Zollfragen und zur Zollgesetzgebung auch Nr. 26 TOP I/16, Nr. 34 TOP VI/8, Nr. 40 TOP VII/2, Nr. 58 TOP II/5 u. Nr. 66 TOP I/5.
1Bedenken werden nicht erhoben.
4. Entwurf eines Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Hauptveranlagung 19498
U8Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 65 f., 155 u. 304
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 371/51 .
1Ministerialrat Leusser weist darauf hin, daß sich mit diesem Entwurf noch der Agrarausschuß am 11. Mai befassen werde. Das Finanzministerium sei der Auffassung, daß in § 2 Ziff. 7 die Zustimmung des Bundesministers der Finanzen zu streichen sei, da es sich bei der Vermögenssteuer um eine ausschließliche Länderangelegenheit handle; dieser Meinung habe sich der Koordinierungsausschuß angeschlossen, der im übrigen empfehle, keine Einwendungen zu erheben.
2Der Ministerrat spricht sich dafür aus, dem Gesetzentwurf mit der von Ministerialrat Leusser dargelegten Einschränkung zuzustimmen.9
9Zum Fortgang s. Nr. 75 TOP I/6.
5. Entwurf einer Dritten Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die besondere Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke und Einrichtungen10
U10Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 300
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 375/51 . Zur Ersten und Zweiten Verwaltungsanordnung vom 9. 11.1950 bzw. vom 23. 12. 1950 s. Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 129 TOP I
/A7 u. Nr. 135 TOP I/8.
1Ministerialrat Leusser fährt fort, mit dieser Verwaltungsanordnung würden sich in dieser Woche noch die Ausschüsse für Inneres, Arbeit und Sozialpolitik und der Agrarausschuß befassen. An sich werde die vorgesehene Liste der steuerbegünstigten Einrichtungen als zu weitgehend betrachtet. Der Koordinierungsausschuß empfehle aber doch Zustimmung, da es sich nur um eine Übergangsregelung handle.
2Staatssekretär Maag schlägt vor, auch noch die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e.V., aufzunehmen, während Staatsminister Dr. Oechsle anregt, diese Steuervergünstigungen auch noch dem Institut für Sozialpolitik und Arbeitsrecht einzuräumen.
3Der Ministerrat beschließt, die Aufnahme dieser beiden Einrichtungen zu empfehlen.11
11Dritte Verwaltungsanordnung über die besondere Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke und Einrichtungen vom 30. Mai 1951 (BAnz. Nr. 106, 6. 6. 1951).
6. Entwurf einer Verwaltungsanordnung über die Grundsteuerbegünstigung nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz12
U12Zum Ersten Wohnungsbaugesetz vom 24. 4. 1950 s. Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 95 TOP I, Nr. 97 TOP I
/7 u. Nr. 102 TOP I/13. Vgl. thematisch in vorliegendem Band auch Nr. 16 TOP II/7 (Zweites Wohnungsbaugesetz) u. Nr. 40 TOP IV (Angleichung der Rechtslage in Bayern an das Erste Wohnungsbaugesetz).
1Ministerialrat Leusser teilt mit, dieser Entwurf betreffe Bayern zunächst nicht, da er ausdrücklich festsetze, daß die nach dem bayerischen Gesetz über Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den sozialen Wohnungsbau vom 28. November 194913 gewährten Grundsteuervergünstigungen nicht berührt würden. Mißlich sei allerdings, daß die Bundesregelung günstiger wie die bayerische Regelung sei. Es sei aber nicht einfach, das bayerische Gesetz abzuändern, da hierzu der Landtag gebraucht werde. Der Koordinierungsausschuß schlage deshalb vor, eine Referentenbesprechung anzusetzen und dann dem Ministerrat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Wahrscheinlich werde auch dieser Entwurf in der Freitagsitzung des Bundesrates noch nicht behandelt werden, so daß etwas Zeit gewonnen sei; jedenfalls müßten aber möglichst noch in der nächsten Woche die Vorschläge an den Ministerrat kommen.14
13Gesetz über die Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den sozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949 (GVBl. 1950 S. 30
).14Zum Fortgang s. Nr. 32 TOP I/3, Nr. 40 TOP IV (Aufhebung des bayer. Gesetzes über die Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den sozialen Wohnungsbau).
7. Nochmalige Beschlußfassung über den Entwurf einer Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder15
U15Vgl. Nr. 16 TOP II/23.
1Der Ministerrat beschließt, daß an dem Beschluß des Bundesrates vom 2. März 1951 festgehalten werden soll,16 da der von der Bundesregierung zu diesem Beschluß eingenommene Standpunkt abzulehnen sei.17
16Der Änderungsvorschlag des Bundesrates bezog sich auf § 3 Abs. 1 des Gesetzentwurfs (BR-Drs. Nr. 136/51 ), der als Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung von Erfindern festlegte: „Die oberste Wirtschaftsbehörde des Landes, in dem die Erfindertätigkeit ausgeübt wird, muß mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft bestätigt und die oberste Finanzbehörde des Landes muß anerkannt haben, daß der Versuch oder die Erfindung volkswirtschaftlich wertvoll ist.“ Der Bundesrat sah die hier formulierte Zustimmung des Bundeswirtschaftsministers als nicht erforderlich an (BR-Drs. Nr. 210/51 ).17S. das Schreiben des Stv. Bundeskanzlers Blücher an Bundesratspräsident und MPr. Ehard, 20. 4. 1951: Die Bundesregierung vertrat den Standpunkt, daß die steuerliche Begünstigung für freie Erfinder nur dann greifen solle, „wenn die Erfindung für das ganze Bundesgebiet volkswirtschaftlich wertvoll ist.“ (Abdruck als BR-Drs. Nr. 370/51 ). In seiner Sitzung vom 11.5. 1951 zog der Bundesrat seinen Änderungsvorschlag zurück und akzeptierte die Regierungsvorlage (BR-Drs. Nr. 433/51 ). – Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 (BGBl. I S. 387 ).
8. Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiet der Mineralölwirtschaft18
U18Vgl. Nr. 18 TOP VII/22.
1Ministerialrat Leusser führt aus, nach einer Mitteilung der Vertreterin des Wirtschaftsministeriums19 im Koordinierungsausschuß habe Bayern im Wirtschaftsausschuß des Bundesrates sich für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen, da hier im § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes keine Verbilligung für Notstromaggregate für die öffentliche Energieversorgung vorgesehen sei.20 Der Koordinierungsausschuß habe aber Bedenken, ob ein Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG Erfolg habe.21
19Gemeint ist RRätin Feilner (StMWi); zur Person s. Nr. 6 TOP I/Bl Anm. 13.20Vgl. die Niederschrift über die 34. Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates am Freitag, dem 4. Mai 1951, 10.00 Uhr, in Hannover, Sitzungssaal der Exportbörse auf dem Messegelände (StK-GuV 16322). Bezug genommen wird hier auf § 2 Abs. 2 des Gesetzentwurfs, den der Bundestag in seiner Sitzung vom 26. 4. 1951 auf Grundlage der Fassung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (BT-Drs. Nr. 2193 ) angenommen hatte (BR-Drs. Nr. 382/51 ). Dieser Passus des Gesetzes regelte die Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft, Fischerei und Schiffahrt kraft Rechtsverordnung der Bundesregierung bzw. des Bundesfinanzministers.21Vgl. das Kurzprotokoll über die 66. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 7. Mai 1951 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/I).
2Staatssekretär Dr. Guthsmuths berichtet, er sei mit seinem Antrag im Wirtschaftsausschuß, die Notstromaggregate aufzunehmen, allein geblieben.
3Der Ministerrat beschließt, im Plenum nochmals einen solchen Antrag zu stellen, wenn sich der Agrarausschuß dafür ausspreche. Die Vertretung des bayerischen Standpunkts im Bundesrat soll von Herrn Staatssekretär Dr. Ringelmann vorgenommen werden.22
22Gesetz zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951 (BGBl. I S. 371 ).
9. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung23
U23S. im Detail StK-GuV 10790. Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 318
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 374/51 . Mit dem Bundesamt für Auswanderung wurde eine dem Bundesinnenministerium nachgeordnete Bundesoberbehörde geschaffen, deren Aufgabe in der Vorbereitung und Durchführung der Auswanderung und der Fürsorge für die Auswanderer bestand. Vorläufer des Bundesamtes waren das im März 1947 errichtete und von den Ländern der Bizone unterhaltene Ständige Sekretariat für das Auswanderungswesen, das wiederum nach Beschluß der Bundesregierung zum 1. 8. 1950 in die Bundesstelle für das Auswanderungswesen umgewandelt worden war. Vgl. hierzu den Tätigkeitsbericht der Bundesstelle für das Auswanderungswesen. – Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung vom 8. Mai 1952 (BGBl. I S. 289 ).
1Bedenken werden nicht erhoben.
10. Entwurf eines Verwaltungszustellungsgesetzes24
U24Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 609 u. 815 f. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 660/51 .
1Ministerialrat Leusser fährt fort, der Koordinierungsausschuß empfehle, bereits im Innen- und Rechtsausschuß vorzuschlagen, den Titel wie folgt abzuändern: „Verwaltungszustellungsgesetz für den Bereich der Bundesverwaltung.“
2Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.25
25Zum Fortgang s. Nr. 60 TOP I/a8.
11. Entwurf einer Verordnung zur Überführung des Amts für Landeskunde in Landshut in die Bundesverwaltung26
U26S. im Detail StK-GuV 14894; MWi 21656 u. 21657. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 304/51 . Vgl. Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 104 TOP I
/1, insbes. Anm. 4.
1Ministerialrat Leusser fährt fort, der Innenausschuß habe trotz bayerischer Gegenvorstellungen am 26. April beschlossen, dem Entwurf zuzustimmen.27 Der Koordinierungsausschuß sei nach wie vor der Meinung, die Überführung in die Bundesverwaltung sei unnötig und das Institut könne in die Ländervereinbarung aufgenommen werden.28
27Vgl. den Auszug aus dem Kurzprotokoll der Sitzung des BR-Innenausschusses vom 26. 4. 1951 (StK-GuV 14894).28Gemeint ist hier das Königsteiner Staatsabkommen vom 30./31. 3. 1949, ein Verwaltungsabkommen der Länder über die gemeinsame Finanzierung überregionaler Forschungseinrichtungen. S. hierzu Protokolle Ehard II Bd. 2 Nr. 67 TOP V
. Vgl. das Kurzprotokoll über die 63. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 9. April 1951; Kurzprotokoll über die 66. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 7. Mai 1951 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/I).
2Staatssekretär Dr. Oberländer unterstreicht die Bedeutung dieses Instituts und spricht sich dafür aus, keine Einwendungen gegen die Überführung vorzubringen.
3Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf zuzustimmen.29
29Noch im Jahre 1951 zog das Amt für Landeskunde von Landshut nach Remagen um. Die hier behandelte Verordnung trat allerdings erst im Jahre 1953 in Kraft. – Verordnung zur Überführung des Amtes für Landeskunde in Remagen in die Bundesverwaltung vom 9. Juni 1953 (BGBl. I S. 383 ).
12. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 194930
U30S. im Detail StK-GuV 10613. Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 770 f. Zur Entstehung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21 ) s. Protokolle Ehard II Bd. 2 Nr. 68 TOP I, Nr. 69 TOP II, Nr. 70 TOP II, Nr. 71 TOP I
. Es handelte sich hier um einen vom Land Rheinland-Pfalz angeregten Initiativentwurf des Bundesrates. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 414/51 . Zur weiteren Diskussion um eine Änderung der bundesdeutschen Wahlgesetzgebung vgl. Kabinettsprotokolle
1952 S. 146
–151, 367, 464f., 543f., 607f., 638–645, 692ff., 719ff. u. 742; Kabinettsprotokolle
1953 S. 97 , 127 , 145 , 147 , 208 ff., 269 f., 276 , 325 f., 334 , 345 f. u. 351
.
1Ministerialrat Leusser berichtet, der Koordinierungsausschuß habe Bedenken gegen den in Aussicht genommenen Abs. 2 des in das Wahlgesetz einzufügenden § 23a,31 da ein unmittelbares Verhältnis zwischen Bund und Gemeinden nicht hergestellt werden dürfe.32 Es handle sich einmal darum, daß der Bund unmittelbar den Gemeinden die für die Bundestagswahlen erwachsenen Kosten ersetzen könne. Man sei demgegenüber der Auffassung, daß der Bund nur mit den Ländern zu verhandeln habe. Wahrscheinlich werde die Angelegenheit in der Plenarsitzung noch nicht behandelt, sondern an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden.31Der Gesetzentwurf des Landes Rheinland-Pfalz sah die Einfügung des folgenden § 23a in das Wahlgesetz vor: „(1) Der Bund erstattet den Ländern die bei den Landesbehörden und den Wahlleitern entstandenen Kosten der Wahl. (2) Der Bund vergütet den Gemeinden zum Ersatz der Kosten der Wahl einen festen, nach Gemeindegrössen abgestuften Betrag, der so berechnet wird, dass mit ihm durchschnittlich vier Fünftel der den Gemeinden entstandenen Kosten gedeckt werden. Der Betrag wird vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt.“32Vgl. das Kurzprotokoll über die 66. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei vom 7. Mai 1951 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/I).
2Ministerpräsident Dr. Ehard erklärt, in diesem Zusammenhang müsse auch die Frage einmal geklärt werden, ob § 5 Abs. lc des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag geändert werden könne. Danach sei nämlich nur wählbar, wer nach dem am 8. Mai 1949 geltenden Recht des Landes, in dem er kandidiere, zum Landtag wählbar wäre. In der Zwischenzeit sei bekanntlich das bayerische Wahlgesetz neu gefaßt worden, nach wie vor seien aber z.B. Mitläufer für den Bundestag nicht wählbar.33 Es sei dringend notwendig, diese Bestimmung zu beseitigen.33Vgl. Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 113 TOP VII sowie Nr. 120 TOP III
. Durch das Gesetz zum Abschluß der politischen Befreiung vom 27. 7.1950 war das Landeswahlgesetz dahingehend geändert worden, daß nunmehr auch Mitläufer das passive Wahlrecht erhielten. – Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 27. September 1950 (GVBl. S. 128
).
3Ministerialrat Leusser fügt hinzu, es liege ein Antrag der DP vor, § 2 Ziff. 4 des Wahlgesetzes zu streichen.34 Was § 5 betreffe, so könne der Stichtag – 8. Mai 1949 – keinesfalls bleiben.34Abdruck des Antrags der DP-Bundestagsfraktion als BT-Drs. Nr. 2178 . § 2 Ziff. 4 des Wahlgesetzes schloß generell alle Personen, deren Eingruppierung im Entnazifizierungsverfahren am Wahltag noch nicht rechtskräftig vorlag, die aber von der Militärregierung wegen ihrer Verbindung mit dem Nationalsozialismus verhaftet oder von einflußreichen Stellen im öffentlichen oder privaten Leben suspendiert oder ausgeschlossen worden waren, vom passiven Wahlrecht aus.
4Auf Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten wird beschlossen, den Antrag zu stellen, auch diese Frage der Voraussetzungen der Wählbarkeit (§5 Wahlgesetz) an die zuständigen Ausschüsse zu verweisen.35
35Zum Fortgang s. Nr. 28 TOP I/11, Nr. 75 TOP I/16.
13. Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll36
U36Vgl. Nr. 13 TOP II/12. In thematischem Fortgang s. Nr. 56 TOP I/3, Nr. 58 TOP II/12. – Gesetz über das Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll vom 16. Juli 1951 (BGBl. II S. 145 ).
1Bedenken werden nicht erhoben.
14. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember 194837
U37Vgl. Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 117 TOP III
/8. – Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 21. Juni 1951 (BGBl. I S. 399 ).
1Der Ministerrat beschließt, hier Stimmenthaltung zu üben.
15. Entwurf eines Übergangsgesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder38
U38S. im Detail StK-GuV 10059. Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 313
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 413/51 . Zur Bank deutscher Länder, die zum 1. 3. 1948 durch das Gesetz Nr. 60 der Amerikanischen und der Verordnung Nr. 129 der Britischen Militärregierung vom 1.3. 1948 (WiGBl. Beilage 3) errichtet wurde, vgl. Handbuch politischer Institutionen S. 242f.; Vogel, Westdeutschland III S. 138f.; Pünder, Interregnum S. 184–191; Horstmann, Entstehung; Wandel, Entstehung; ferner StK 14204, 30626 u. 30734. Mit dem vorliegend im Ministerrat behandelten Übergangsgesetz wurde das Militärregierungsgesetz von 1948 dahingehend geändert, daß die Bundesregierung nunmehr z.T. die Aufgaben der Alliierten Bankenkommission übernahm. Mit dem Übergangsgesetz wurde eine vorläufige Regelung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745 ), der Nachfolgerin der Bank deutscher Länder, geschaffen. Zum Fortgang s. Nr. 46 TOP I/2.
1Bedenken werden nicht erhoben.
16. Entwurf eines Zollbegünstigungsgesetzes39
U39Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 327 , 486 f.; Kabinettsprotokolle
1952 S. 43
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 417/51 . Vgl. ferner thematisch zu Zollfragen und zur Zollgesetzgebung auch Nr. 26 TOP I/3, Nr. 34 TOP VI/8, Nr. 40 TOP VII/2, Nr. 58 TOP II/5 u. Nr. 66 TOP I/5.
1Ministerialrat Leusser weist darauf hin, daß dieser Entwurf erst gestern bekanntgeworden sei und deshalb noch nicht eingehend habe geprüft werden können. Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen § 1 Abs. 3, der eine Ermächtigung der Bundesregierung zur Gesetzesänderung darstelle.40 Diese Ermächtigung stehe im Widerspruch mit Art. 80 Abs. 1 GG41 und werde im übrigen auch nicht für zweckmäßig gehalten.40§ 1 Abs. 3 des Gesetzentwurfs (w. o. Anm. 39) lautete: „Die Bundesregierung ist ermächtigt, die in der Liste vorgesehenen ermäßigten Zölle aus wirtschaftlichen Gründen weiter herabzusetzen oder ganz zu erlassen.“41Art. 80 Abs. 1 GG lautet: „Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Ermächtigung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.“
2Nachdem die Zollvergünstigungen im wesentlichen zu Lasten der Landwirtschaft vorgenommen würden, müsse die Angelegenheit an den Agrarausschuß überwiesen werden. Der Koordinierungsausschuß empfehle, bereits im Finanzausschuß am 10. Mai die Absetzung von der Tagesordnung des Plenums zu beantragen.
3Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.42
42Zum Fortgang s. Nr. 28 TOP I/6.
17. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des §410 der Reichsabgabenordnung43
U43S. im Detail StK-GuV 10795. Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 323
; Franzen, Steuergesetzgebung S. 101. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 416/51 . Es handelte sich um ein Änderungsgesetz zur Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161 ), das die Modalitäten der Straffreiheit im Falle der Selbstanzeige bei Steuervergehen regelte.
1Ministerialrat Leusser fährt fort, auch dieser Entwurf sei erst gestern bekanntgeworden, soweit man ihn jetzt beurteilen könne, sei er nicht gerade sehr glücklich; jedenfalls müsse wohl das Ergebnis der Beratung im Finanzausschuß vom 10. Mai 1951 abgewartet werden.44
44Vgl. den Auszug aus dem Kurzprotokoll der Sitzung des BR-Finanzausschusses vom 10. 5. 1951 (StK-GuV 10795). Der Finanzausschuß empfahl nur eine Entwurfsänderung gemäß der BR-Drs. Nr. 416/1/51 , wonach das Gesetz auch auf das Land Berlin erstreckt werden sollte, und erhob ansonsten keine Einwendungen.
2Staatsminister Dr. Zorn erklärt, er für seine Person könne diesem Entwurf wohl kaum zustimmen.
3Der Ministerrat beschließt, zunächst die Sitzung des Finanzausschusses abzuwarten.45
45Zum Fortgang s. Nr. 69 TOP I/8.
18. Generalsekretär des Bundesrates46
U46Vgl. Nr. 25 TOP I.
1Staatsminister Dr. Oechsle teilt mit, der Personalakt des Regierungsdirektors Rigler47 sei unterwegs und er bitte nochmals den Herrn Ministerpräsidenten, sich für dessen Kandidatur als Nachfolger des Geheimrats Katzenberger48 einzusetzen.47Zur Person s. Nr. 25 TOP I Anm. 4.48Zur Person s. Nr. 1 TOP I Anm. 11.
2Ministerpräsident Dr. Ehard sichert zu, dies zu tun.
19. Antrag Schleswig-Holsteins auf Änderung des Grundgesetzes49
U49Vgl. Nr. 24 TOP I/22.
1Ministerialrat Leusser berichtet, der Antrag Schleswig-Holsteins habe zum Ziel, die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit in allen Flüchtlingsfragen auf den Bund zu übertragen, ein Vorschlag, mit dem man sich keinesfalls einverstanden erklären könne. Etwas anderes sei es mit der beabsichtigten Verteilung der Flüchtlinge. Der Bund habe aber auch hier noch im Rahmen des jetzt geltenden Grundgesetzes Möglichkeiten, die er nicht genügend ausschöpfe.
2Staatssekretär Dr. Oberländer erklärt, die Heimatvertriebenen-Verwaltung könne nicht Bundessache sein, andererseits habe er aber doch Bedenken, gegen Schleswig-Holstein zu stimmen, da die Solidarität der Flüchtlingsländer gewahrt bleiben müsse. Die schleppende Umsiedlung sei eine schwere Belastung der Flüchtlingsländer, auch Bayerns, das heuer wahrscheinlich ein Plus von 40 000 Menschen behalten werde. Man müsse versuchen, zu einem Ausweg zu kommen, z.B. indem man besondere Schlüsselzuweisungen verlange. Er rate, den schleswig-holsteinischen Antrag nicht abzulehnen, sondern lieber andere Vorschläge zu machen, wie die Zusammenarbeit der sogenannten Abgabeländer geregelt werden könne. Jedenfalls müßte Bayern eine finanzielle Entschädigung für die nicht oder ungenügend durchgeführte Umsiedlung verlangen; er werde einen entsprechenden Antrag für die nächste Sitzung vorbereiten.
3Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren, im übrigen aber dem Antrag von Schleswig-Holstein auf Änderung des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.
50Vgl. thematisch Nr. 10 TOP III/9, Nr. 24 TOP I/16. S. StK 10334 u. 10335. Zur Diskussion um die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts, die Wahl der Bundesverfassungsrichter sowie dessen endgültiger personeller Zusammensetzung s. auch detailliert Wengst, Staatsaufbau S. 228–244; zur Position und Personalpolitik der Staatsregierung im Zusammenhang mit der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts und ihrem Bemühen, das Gericht mit überzeugten Föderalisten zu besetzen, s. Gelberg, Ehard S. 384–388.
1Ministerialdirigent Dr. Schwend teilt mit, daß konkrete Vorschläge nur von seiten des Arbeitsministeriums eingegangen seien, das den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, Dr. Meissinger,51 und Arbeitsgerichtsdirektor Dr. Borck52 benannt habe. Das Ministerium des Innern habe ursprünglich den Regierungspräsidenten von Bayreuth, Herrn Dr. Gebhard,53 vorgeschlagen, diese Kandidatur aber wieder zurückgezogen; von der Staatskanzlei sei Ministerialrat Leusser benannt worden. Außerdem habe eine Fühlungnahme mit Herrn Staatsrat Dr. Kollmann54 stattgefunden, der eine unverbindliche Liste zusammengestellt habe.51In der Vorlage irrtümlich „Meitinger“. – Dr. jur. Hermann Meissinger (geb. 1884), Arbeitsrechtler, 1903–1907 Studium der Rechtswissenschaften in Gießen, 1. 6. 1907 bis 30. 9.1910 Referendar in Gießen und Friedberg, 1910 Große Juristische Staatsprüfung, 1913 Promotion, 1914/15 Teilnahme am Ersten Weltkrieg, 1. 10. 1910 bis 1. 10. 1920 Gerichtsassessor im Hessischen Justizministerium, hier allerdings von 1912–1920 für Tätigkeiten in der Privatwirtschaft beurlaubt, 1. 4. 1920 bis Kriegsende 1945 Geschäftsführer der Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände in Berlin, daneben 1926–1945 Fachanwalt für Arbeitsrecht beim Reichsarbeitsgericht, NSDAP-Mitglied 1940–1945, SA-Mitglied 1934–1945, Sturmführer ehrenhalber 1943–1945, laut Bescheid der Spruchkammer Starnberg vom 17. 10. 1947 Einstufung als Mitläufer, Aufhebung des Spruchkammerurteils und Einstufung als Entlasteter durch Urteil des Kassationshofes vom 20. 5. 1950, 1. 9. 1948 Landesarbeitsgerichtsdirektor beim Bayer. Landesarbeitsgericht, dort 1.4. 1949 Vizepräsident, 1.10. 1952 Präsident, Ruhestandsversetzung zum 1.9. 1954.52In der Vorlage irrtümlich „Bork“. – Dr. jur. Walter Borck (geb. 1890), Jurist, 1908/09 Studium der Rechtswissenschaften in München, 1910/11 in Breslau, Juli 1911 bis März 1920 Referendar am Amtsgericht Trachenberg/Schlesien, 1920 Große Juristische Staatsprüfung, zwischenzeitlich 1914 bis 1918 Teilnahme am Ersten Weltkrieg, 16.9. 1921 Landgerichtsrat am Landgericht Schneidemühl, 16. 9. 1932 bis 1. 4. 1934 am Landgericht Cottbus, 1. 4. 1934 bis 1. 7. 1940 Landgerichtsdirektor am Landgericht Glogau, August 1939 bis April 1940 Teilnahme am Zweiten Weltkrieg (Polenfeldzug), 1. 7. 1940 bis Kriegsende Senatspräsident am Oberlandesgericht Posen, laut Bescheid der Spruchkammer Pegnitz vom 20. 4. 1948 vom BefrG nicht betroffen, 1. 2. 1949 Eintritt in das StMArb als Arbeitsgerichtsrat am Arbeitsgericht Regensburg, 1. 7. 1949 Landesarbeitsgerichtsdirektor am Landesarbeitsgericht, 1. 7. 1952 Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts, Ruhestandsversetzung zum 1. 8.1954.53In der Vorlage fälschlich „Gebhardt“. – Dr. jur. Ludwig Gebhard (1891–1956), Jurist, 1919 Große Juristische Staatsprüfung, 1919–1921 Assessor im Staatsministerium für Landwirtschaft, 1921/22 Bezirksamtmann Donauwörth, 1922–1933 Staatsministerium für Landwirtschaft (seit 1928 für Landwirtschaft u. Arbeit), 1933–1939 Reichsministerium für Ernährung u. Landwirtschaft, 1933 ORR, 1936 MinRat, 1939–1942 Leiter des Haupternährungsamtes Berlin, Absetzung infolge Auseinandersetzungen mit Goebbels, 1942–1944 Referent im Reichsernährungsministerium, 1944/45 Teilnahme am Zweiten Weltkrieg, 1945/46 Abteilungschef bei der dt. Verwaltung für Handel u. Versorgung in der sowjetischen Besatzungszone, 1.1. 1947–9. 10. 1948 Präsident des Verwaltungsgerichts Ansbach, laut Urteil der Spruchkammer Ansbach-Stadt vom 15. 5. 1947 vom BefrG nicht betroffen, 13. 8. 1948 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Regierungspräsidenten der Regierung von OFr. betraut, 27. 9. 1948 Ernennung zum kommissarischen Regierungspräsidenten (vgl. Protokolle Ehard II Bd. 1 Nr. 43 TOP XII
), 30. 4. 1949 Regierungspräsident von OFr., 11. 7. 1956 im Amt verstorben. Vgl. Zeitler, Gebhard.54Zur Person s. Nr. 23 TOP XIV Anm. 64.
2Staatssekretär Dr. Guthsmuths teilt dazu mit, der von Staatsrat Dr. Kollmann benannte Ministerialrat Dr. Kratzer55 habe bereits abgelehnt.55Zur Person s. Nr. 6 TOP I Anm. 28.
3Ministerialdirigent Dr. Schwend fährt fort, auf der Liste befänden sich außerdem die Namen von Ministerialrat Ritterspach56 (z.Zt. Bundesministerium des Innern), Oberlandesgerichtsrat Dr. Wintrich,57 der aber auch bereits, ebenso wie Oberstlandesgerichtsrat Kuchtner,58 abgelehnt habe, Regierungsdirektor Lechner59 im Innenministerium, der zur Zeit an das Bundesinnenministerium abgeordnet sei, ferner Dr. Kraus,60 Dr. Tenbogh,61 Ministerialrat Feneberg62 und Professor von der Heydte,63 Mainz; schließlich sei noch Bundesrichter Dr. Geiger64 in Vorschlag gebracht worden.56In der Vorlage fälschlich „Dr. Rittersbach“. – Theodor Ritterspach (1904–1999), Jurist, 1930 Große Juristische Staatsprüfung, 1933 RR, Tätigkeit im StMUK, 1936 Reichsfinanzministerium, 1946 RegDir im StMUK und Leiter der Personal- und Verwaltungsabteilung, 1948 MinRat, 1950 Übertritt in das Bundesinnenministerium, 1951–1975 Richter am Bundesverfassungsgericht.57In der Vorlage irrtümlich „Oberstlandesgerichtsrat Dr. Wintrich“. – Dr. jur. Josef Marquard Wintrich (1891–1958), Jurist, Studium der Philosophie, Geschichte und Rechtswissenschaft in München, 1918 Große Juristische Staatsprüfung, 1.7. 1921 Gerichtsassessor beim Landgericht München I, 1. 1. 1923 Dritter Staatsanwalt beim Landgericht München II, seit 1923 Lehrbeauftragter für Verwaltungsrecht und Staatskirchenrecht Universität München, 1. 8. 1927 Amtsrichter beim Amtsgericht München, 1. 7. 1930 Erster Staatsanwalt beim Landgericht München II, 1.11.1933 Oberamtsrichter beim Amtsgericht Ebersberg, 16.6.1947 Oberlandesgerichtsrat Oberlandesgericht München, 1. 3. 1949 Senatspräsident des Oberlandesgerichts, 1. 8. 1953 Präsident des Oberlandesgerichts München, 1953/54 Stellvertreter des Präsidenten des Bayer. Verfassungsgerichtshofes, 23. 3. 1954 Präsident des Bundesverfassungsgerichts, 7. 6. 1956 Honorarprofessur für Verfassungsgerichtsbarkeit Universität München.58Zur Person s. Nr. 22 TOP XVI Anm. 58.59Dr. Hans Lechner (geb. 1906), RegDir im StMI, zum 1. 5. 1951 zur kommissarischen Verwendung abgeordnet an das BMI, 11. 8. 1951 Übernahme in den Bundesdienst. Weitere Angaben nicht ermittelt.60Nicht ermittelt.61Nicht ermittelt.62Zur Person s. Nr. 6 TOP I/A Anm. 6.63Prof. Dr. Dr. rer. pol. Friedrich August Freiherr von der Heydte (1907–1994), Jurist, Studium der Rechts- und Staatswissenschaften an den Universitäten München, Innsbruck, Berlin, Graz und Wien, 1927 Erste, 1932 Zweite und Dritte juristische Staatsprüfung u. Promotion in Österreich, 1932–1936 wissenschaftlicher Assistent an der Universität Köln, an der Konsularakademie in Wien und an der Universität Münster, 1936 als Offizier Eintritt in die Wehrmacht, 1939–1945 Teilnahme am Zweiten Weltkrieg, 1945–1947 Kriegsgefangenschaft, 1949 Habilitation für Völkerrecht, Staatsrecht und Rechtsphilosophie an der Universität München, 1951 o. Prof, an der Universität Mainz, 1954 o. Prof, für Völkerrecht, allgemeine Staatslehre, deutsches und bayer. Staatsrecht und Politische Wissenschaften an der Universität Würzburg, 1966–1970 MdL (CSU). Vgl. Heydte, Weißblaubuch S. 140; ferner Grebing, Konservative S. 263 Anm. 1; zur Rolle von der Heydtes in der dezidiert christlich-konservativ geprägten Organisation der „Abendländischen Akademie“ s. Schildt, Abendland S. 45 passim.64Dr. jur. Willi Geiger (1909–1994), Jurist, 1927–1932 Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten München und Würzburg, 1936 Große Juristische Staatsprüfung, 1941 Promotion, 1937–1945 Tätigkeit am Landgericht Bamberg, 1941–1945 Teilnahme am Zweiten Weltkrieg, 1947–1949 Tätigkeit am Landgericht Bamberg, 1949 Oberlandesgericht Bamberg, 1949/50 Tätigkeit im BMJ als persönlicher Referent des Bundesjustizministers und Leiter des Referates für Verfassungsrecht, 1950–1977 Richter am Bundesgerichtshof und dort 1953–1961 Senatspräsident, 1951–1977 Richter am Bundesverfassungsgericht. Vgl. Rauscher, Geiger.
4Staatssekretär Dr. Ringelmann weist darauf hin, daß sich Ministerialdirigent Kallenbach65 vom Finanzministerium bereiterklärt habe, an den Bundesverfassungsgerichtshof zu gehen.65Zur Person s. Nr. 15 TOP V Anm. 21.
5Staatsminister Dr. Oechsle erklärt, Präsident Dr. Meissinger sei zwar sehr tüchtig und erfahren, aber bereits 67 Jahre alt und er glaube, daß er sich noch mehr für das Bundesarbeitsgericht eignen würde.
6Ministerialdirigent Dr. Schwend meint, der Ministerrat könne heute schon über Kallenbach und Leusser Beschluß fassen, die übrigen Herren müßten erst den Fragebogen erhalten. Der Bundesrat habe wegen der Wahl der Richter einen vorbereitenden Ausschuß gebildet.
7Der Ministerrat vereinbart, daß die endgültigen Vorschläge mit den ausgefüllten Fragebögen an Herrn Staatssekretär Dr. Koch zu leiten sind.66
66Zum Fortgang s. Nr. 28 TOP II, Nr. 36 TOP II, Nr. 37 TOP IV, Nr. 40 TOP VII/16, Nr. 56 TOP I/8.
67Vgl. Nr. 21 TOP VIII.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, das Bundesministerium des Innern habe mit Fernschreiben vom 4. Mai 1951 allen Landesregierungen einen Beschluß der Bundesregierung vom gleichen Tag mitgeteilt, daß die SRP im Sinne des Art. 21 GG68 darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, weshalb die Bundesregierung unverzüglich nach der Aufnahme der Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts bei diesem Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der SRP stellen werde.69 Außerdem stelle dieser Beschluß fest, daß die Tätigkeit der aktivistischen Gliederungen der SRP, insbesondere der „Reichsfront“,70 nach Art. 9 Abs. 2 GG71 kraft Gesetzes verboten sei. Die Bundesregierung ersuche nun die Landesregierungen, ihr das Veranlaßte bekanntzugeben.68Art. 21 GG lautet: „(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.“69Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 346 ff. Abschrift des Fernschreibens der Bundesregierung an die Länderregierungen vom 4. 4. 1951 enthalten in StK 10854. Anlaß der Initiative der Bundesregierung war vor allem die Rolle der SRP im Landtagswahlkampf in Niedersachsen, von dem sich Bundesinnenminister Lehr im April auf einer Reise ein eigenes Bild gemacht und hierüber Bundeskanzler Adenauer Bericht erstattet hatte. Das Fernschreiben der Bundesregierung appellierte insbesondere an die niedersächsische Landesregierung, „gemäß § 5, Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. 9. 1950 (BGBl. S. 682 ) […] diese Vereinigungen aufzulösen und jede Betätigung zu unterbinden“ sowie „die demokratische Grundordnung durch Wahrung der Ordnung in Wahlversammlungen und schärfste Bekämpfung jeglichen Wahlterrors zu schützen.“70Die „Reichsfront“ war der paramilitärische Saalschutz der SRP. Vgl. Hansen, Reichspartei S. 89ff.71Art. 9 Abs. 2 GG lautet: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“
2Staatsminister Dr. Müller schlägt vor, in Bayern keine Maßnahmen zu ergreifen, da hier kein Ableger der SRP existiere.72 Solange kein klarer Fall gegeben sei, könne man nichts unternehmen, es sei wohl deshalb das beste, der Bundesregierung eine entsprechende Antwort zu geben.72Eine wissenschaftliche Schätzung ging von rund 200 SRP-Mitgliedern in Bayern aus, eine zeitgenössische Schätzung der Münchner Kriminalpolizei sprach von bayernweit 500 Mitgliedern. Hierzu sowie zu den nur rudimentär vorhandenen Ansätzen einer Parteiorganisation – ein einheitlicher Landesverband existierte nicht – der SRP in Bayern s. Hansen, Reichspartei S. 60 u. 64f.
3Staatsminister Dr. Seidel schließt sich dieser Auffassung an.
4Ministerpräsident Dr. Ehard regt an, der Bundesregierung mitzuteilen, in Bayern bestehe z. Zt. kein Ableger der SRP in irgend einer Form, deshalb habe die Bayerische Staatsregierung vorerst keine Veranlassung,73 etwas zu unternehmen, sie werde aber jede evtl. Tätigkeit der SRP und insbesondere der „Reichsfront“ beobachten.74
73In vorliegendem Satz die Worte „z.Zt.“ und „vorerst“ hs. Ergänzungen von MPr. Ehard im Registraturexemplar (StK-MinRProt 15).74Am 15. 7. 1952 wurde der SRP durch eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts bis zur endgültigen Entscheidung über die von der Bundesregierung angestrengte Verfassungsklage gegen die Partei jegliche politische Werbearbeit verboten. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. 10. 1952 wurde die SRP als erste Partei in der Bundesrepublik als verfassungswidrig erklärt; verfügt wurde die Auflösung der Partei, die Streichung sämtlicher Mandate, der Einzug des Parteivermögens und ein Verbot der Gründung von Ersatzorganisationen. Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 692 , 698 , 765 f. u. 784
.; zum Verbotsverfahren und Verbotsurteil s. im Detail Hansen, Reichspartei S. 223–269.
1Ministerpräsident Dr. Ehard gibt bekannt, daß das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gebeten habe, beim Bayer. Landtag zu beantragen, daß für den Ausbau des Residenztheaters zusätzlich ein Betrag von 4,5 Millionen DM im Vorgriff auf den außerordentlichen Haushalt 1951 durch Landtagsbeschluß genehmigt werde.75 Er habe erhebliche Bedenken, mit diesem Antrag jetzt an den Landtag heranzutreten.75Zu den Bauleistungen, Kosten und den folgend behandelten Haushaltsüberschreitungen beim Wiederaufbau des Residenztheaters s. im Detail MK 50347 u. 50350–50360. Vgl. ferner Hoser, Schwalber S. 107f. Zur Geschichte des Münchner Residenztheaters vgl. Zweihundert Jahre Residenztheater; SZ Nr. 23, 29. 1.1951, „Festlicher Auftakt im Residenztheater“. Vgl. allgemein zum Wiederaufbau von Baudenkmälern in Bayern nach 1945 auch Greipl, Denkmalpflege; Hubel, Wiederaufbau. Das bei einem Fliegerangriff am 18. 3. 1944 zerstörte Residenztheater am Max-Joseph-Platz war am 28. 1. 1951 in einem auf den alten Grundmauern errichteten Neubau mit modernster Bühnentechnik und einer auf über 1000 Sitze verdoppelten Zuschauerkapazität wiedereröffnet worden, wobei die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren und neben dem Spielbetrieb weiterliefen. Im Februar 1951 räumte die OBB/Baubüro Residenztheater gegenüber dem StMUK eine Haushaltsüberschreitung von 2,1 Mio DM ein, woraufhin StM Schwalber beim StMF zunächst eine umgehende vorschußweise Bereitstellung von 1,8 Mio DM beantragte – in Anbetracht der hohen Defizitsumme allerdings ohne Erfolg. Im April war StM Schwalber gezwungen, MPr. Ehard vorzuschlagen, im Landtag einen Antrag auf vorgriffsweise Genehmigung außerordentlicher Haushaltsmittel für das Rechnungsjahr 1951 in Höhe von rund 4,5 Mio DM zu stellen. Gegenüber der im außerordentlichen Haushalt 1950 noch mit rund 7,1 Mio DM veranschlagten Kostensumme für den Aufbau des Residenztheaters rechnete das StMUK nun bis zur vorläufigen Fertigstellung des Theaters mit einer Ausgabensumme von knapp unter 11 Mio DM, bis zur endgültigen Fertigstellung mit rund 11,5 Mio DM. Begründet wurde die erhebliche Haushaltsüberschreitung mit vorab nicht absehbaren technischen Problemen auf der Baustelle sowie mit den zwischenzeitlich eingetretenen Lohnsteigerungen und allgemeinen Preiserhöhungen. Im April 1951 bestanden beim Baubüro des Residenztheaters noch nicht abgedeckte Forderungen von Baufirmen und Fälligkeiten in Höhe von rund 3,6 Mio DM. Vgl. die Abschrift des Schreibens der OBB/Baubüro Residenztheater an das StMUK, 16. 2. 1951; Abschrift des Schreibens von StM Schwalber an das StMF, 20. 2. 1951; Abschrift des Schreibens von StM Schwalber an MPr. Ehard betr. Ausbau des früheren Residenztheaters als Schauspielhaus, 20. 4. 1951 (MK 50356).
2Staatsminister Dr. Zorn stimmt zu und weist darauf hin, daß der Voranschlag für den Bau des Residenztheaters außerordentlich überschritten worden sei und jetzt Rechnungen im Betrag von 3,6 Millionen DM noch nicht bezahlt seien. Die Gesamtkosten würden wahrscheinlich insgesamt 11 Millionen DM betragen.
3Ministerpräsident Dr. Ehard erklärt, wiederholt sei mitgeteilt worden, es werde lediglich ein Betrag von 600000 DM, dann von 800000 DM benötigt und er habe mit großem Mißfallen jetzt erst erfahren, welche Beträge aufgewendet worden seien.
4Staatssekretär Dr. Ringelmann fügt hinzu, zuerst habe man von 4,5 Millionen DM gesprochen, dann seien es infolge der Steigerung der Baukosten 7,5 Millionen DM geworden, zu denen endgültig noch 6–800000 DM kommen sollten. Auch er sei über diese ungeheure Nachforderung außerordentlich bestürzt.
5Staatssekretär Dr. Brenner betont die Notwendigkeit, zu einem Beschluß zu kommen und teilt mit, insgesamt wäre noch ein Betrag von 4,1 Millionen DM zu bezahlen, wovon 3,6 Millionen DM ungedeckt seien.
6Ministerpräsident Dr. Ehard wiederholt, er halte es für ausgeschlossen, jetzt mit dieser Nachforderung an den Landtag heranzutreten und frage deshalb, ob man nicht doch eine andere Möglichkeit finden könne.
7Staatssekretär Dr. Brenner führt daraufhin aus, Ministerialrat Dr. Keim76 vom Kultusministerium sei mit der Prüfung jedes einzelnen Betrages beauftragt, wobei unter anderem festzustellen sei, für welchen Zweck die Mittel verwendet worden seien, wann die Fälligkeit der Rechnungen sei usw. Es werde wohl zweckmäßig sein, zunächst das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten.76Dr. jur. Dr. rer. pol. Walter Keim (1911–1981), Studium der Rechts- und Staatswissenschaften, Philosophie und Geschichte in München, Berlin, Würzburg und Rom, 1936 Große Juristische Staatsprüfung, Tätigkeit als Anwalt bei Wirtschaftsgesellschaften und bei der Reichspostdirektion München, Teilnahme am Zweiten Weltkrieg, seit Oktober 1945 im Dienst der Stadt München, zuletzt rechtskundiger Stadtdirektor im Direktorium des Stadtrats, 5. 3. 1947 als RegDir zusammen mit Dieter Sattler Eintritt in das StMUK und gemeinsamer Aufbau der Kunstabteilung des StMUK, 1950 MinRat, 1950/51 Generalsekretär der Kultusministerkonferenz in Bonn, anschließend Rückkehr in das StMUK, 1960 MinDirig, als Staatstheaterreferent und Leiter der Kunstabteilung u. a. beteiligt am Wiederaufbau der Staatstheater u. dem Bayer. Denkmalschutzgesetz, 1979 Ruhestandsversetzung.
8Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.
9Im Anschluß daran wird eingehend die Tätigkeit der Obersten Baubehörde besprochen und Kritik an einer Reihe von Maßnahmen geübt.77 Esherrscht Übereinstimmung, daß jedenfalls der Verantwortliche für den Bau des Residenztheaters und damit für die Überschreitung des Voranschlags festgestellt werden müsse.77Zur Kritik an der Tätigkeit der OBB s. im Fortgang Nr. 28 TOP VI, Nr. 59 TOP XI/a, Nr. 67 TOP XIII.
10Staatsminister Dr. Zorn beantragt die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen die verantwortlichen Beamten.
11Staatsminister Dr. Seidel spricht sich dafür aus, ein Gutachten einzuholen, ob die Oberste Baubehörde in ihrer jetzigen Gestalt noch zweckmäßig sei.
12Staatssekretär Dr. Guthsmuths fügt hinzu, seiner Meinung nach müsse sich die Oberste Baubehörde auf die Baustoffüberwachung beschränken.
13Staatssekretär Dr. Ringelmann hält es nicht für gut, daß die gesamten Baumittel durch die Oberste Baubehörde verwaltet würden und regt an, diesen einheitlichen Bauetat abzuschaffen. Für die Besatzungsbauten z.B. habe man die Finanzämter, die rasch und billig arbeiteten und nicht an bestimmte Firmen gebunden seien. Er halte es auch für einen Fehler, daß die Oberste Baubehörde nur mit einem bestimmten Kreis von Firmen zusammenarbeite. Das beste sei wohl, eine kleine Kommission einzusetzen, die Vorschläge für die Neuordnung des staatlichen Hochbauwesens auszuarbeiten habe, wobei vor allem die Etatisierung zu behandeln sei.78
78Ob es zur Bildung einer solchen Kommission oder eines ähnlichen Gremiums gekommen ist, kann nicht geklärt werden. Entsprechende archivalische Hinweise sind nicht ermittelt.
14Der Ministerrat beschließt, diesem Vorschlag grundsätzlich zuzustimmen, worauf Ministerpräsident Dr. Ehard zusichert, sich deswegen mit Herrn Staatsminister Dr. Hoegner in Verbindung zu setzen. Weitere Schritte halte er im Hinblick auf die Abwesenheit des Herrn Staatsministers Dr. Hoegner heute nicht für richtig. Immerhin sei man ja zu folgendem Ergebnis gekommen:
151. Die Verantwortung für das Residenztheater werde dienstaufsichtlich untersucht.
162. Es solle ein Plan aufgestellt werden, der Vorschläge für die Neuordnung des staatlichen Bauwesens, vor allem hinsichtlich des Hochbaues, enthält. Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.79
79Zum Fortgang s. Nr. 27 TOP I, Nr. 32 TOP XII, Nr. 34 TOP II, Nr. 38 TOP II.
1Ministerpräsident Dr. Ehard gibt ein Schreiben des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt, wonach der Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil festgestellt habe, daß fischereiwirtschaftlich genutzte Wasserflächen (Teiche) nicht landwirtschaftliches Grundeigentum im Sinne des Art. IV des Gesetzes Nr. 48 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18. 9. 1946 seien;80 die Oberste Siedlungsbehörde erkläre jetzt, sich an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht halten zu wollen. Er stehe auf dem Standpunkt, daß Entscheidungen eines obersten Gerichts zu beachten seien, ob man nun damit einverstanden sei oder nicht.80Gesetz Nr. 48 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18. September 1946 (GVBl. S. 326
). Zur Entstehung des Gesetzes s. Protokolle Hoegner I Nr. 37 TOP I
.
2Staatsminister Dr. Oechsle stimmt dieser Auffassung zu, worauf Staatsminister Dr. Schlögl erklärt, an sich sei er auch dieser Meinung, da es sich aber um eine politische Angelegenheit handle, habe er eine Erörterung im Ministerrat für erforderlich gehalten.
3Staatssekretär Dr. Ringelmann meint, an sich sei es zweifellos richtig, daß man an Urteile des Verwaltungsgerichtshofs gebunden sei, er könne sich aber denken, daß es sich bei dem vorliegenden Urteil um einen Grenzfall handle, der doch nicht für alle ähnlichen Fälle gelte.
4Der Ministerrat beschließt, daß grundsätzliche Urteile der obersten Gerichte als verbindlich zu betrachten sind, worauf Staatsminister Dr. Schlögl zusichert, eine entsprechende Anweisung an die Oberste Siedlungsbehörde geben zu wollen.
1Staatsminister Dr. Schlögl führt aus, auch hier habe er es für notwendig gehalten, die Entscheidung des Ministerrates herbeizuführen. Baron Franckenstein81 besitze landabgabepflichtiges Land sowohl in Bayern wie in Hessen und beabsichtige nun, seine Landabgabe nur aus hessischem Grundbesitz zu leisten, da sein Stammgut und der Sitz seiner Verwaltung in Bayern sei. Die Oberste Siedlungsbehörde habe sich damit nicht einverstanden erklärt und bestehe auf anteilmäßiger Abgabe auch aus dem bayerischen Grundbesitz, da sie Siedlungsland für heimatvertriebene Bauern benötige. Er neige eher dazu, den Wunsch Baron Franckensteins zu erfüllen, da sich dieser entschlossen habe, einen Teil seines bayerischen Besitzes mit einer Fläche von 80 ha an Flüchtlinge nach dem Flüchtlingsgesetz zu verpachten.82
81Georg von und zu Franckenstein (1898–1965), Landwirt, MdL 1950–1965 (CSU).82S. den Abdruck des Vermerks der Bayer. Landessiedlung betr. Vollzug des GSB.; Landabgabe Georg Freiherr von und zu Franckenstein; Schloß Ullstadt, Krs. Scheinfeld/MFr. (Bayer. Landessiedlung GmbH 1331). Der Landtagsabgeordnete Franckenstein beabsichtigte, sein rund 80 ha umfassendes mittelfränkisches Gut Rüdern, welches im Zuge der Bodenreform gemäß § 3 des Gesetzes Nr. 92 zur beschleunigten Durchführung der Bodenreform vom 28. November 1947 (GVBl. S. 215
) „zur Sicherung des durch die Enteignung zu erwartenden Eigentumsübergangs“ bereits mit einer Vormerkung im Grundbuch zugunsten der bayer. Landessiedlung versehen worden war, zu verpachten. Da dann in Bayern eine entsprechende Landabgabe nicht mehr durchzuführen gewesen wäre, wollte Franckenstein seine Landabgabe aus seinem hessischen Besitz – es handelte sich hier um ein weiteres Gut sowie um Streubesitz – leisten.
2Staatsminister Dr. Seidel meint, an sich sei der Gedanke vernünftig, alles zu tun, um auch nach der Landabgabe einen abgerundeten Grundbesitz zu behalten.
3
Frbr. von Gumppenberg macht darauf aufmerksam, daß nach § 14 Abs. 4 der 1. AVO zum GSB für die Berechnung der Landabgabe das gesamte Grundeigentum in der amerikanischen Zone zusammenzufassen sei,83 eine Bestimmung, die sich natürlich für die Abgabepflichtigen ungünstig auswirke, da mit der Größe des Grundbesitzes das Abgabesoll entsprechend steige. Die Grundbesitzer stünden nun auf dem Standpunkt, daß sie auch das Recht haben müßten, von einem als Einheit behandelten Besitz den Teil abzugeben, der für die Erhaltung und Weiterführung des Besitzes am wenigsten wichtig sei.83§ 14 Abs. 4 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (GSB.) vom 26. Februar 1947 (GVBl. S. 92
) lautete: „Verteilt sich Grundeigentum in einer Hand auf mehrere Länder der amerikanischen Zone, so wird für die Berechnung der Landabgabe das gesamte Grundeigentum in der amerikanischen Zone zugrundegelegt. In diesen Fällen wird die Landabgabe von der Obersten Siedlungsbehörde im Benehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Länder der amerikanischen Zone geregelt.“
4Staatsminister Dr. Seidel und Dr. Schlögl erklären, daß diesem Argument auch wenig entgegengehalten werden könne.
5Staatsminister Dr. Seidel meint, man sollte doch den Versuch machen, das Land Hessen, das von dem Vorschlag Franckensteins den größten Vorteil habe, zu bewegen, auf einen Teil der neu zu schaffenden Siedlerstellen auf dem Franckenstein schen Besitz Siedler aus Bayern zu übernehmen; damit sei allen Teilen gedient.
6Der Ministerrat beschließt, daß das Landwirtschaftsministerium in diesem Sinne Verhandlungen mit Hessen aufnehmen solle. Wenn ein Ergebnis nicht zu erzielen sei, könne Herr Staatsminister Dr. Schlögl die Angelegenheit nochmals dem Ministerrat unterbreiten.84
84In den folgenden Verhandlungen lehnte das Land Hessen die bayerischen Vorschläge zunächst ab. Hessen plante, den hessischen Franckenstein’schen Streubesitz – der seit Jahrzehnten an landwirtschaftliche Kleinbetriebe verpachtet und der für die Erfüllung des Abgabesolls in I lessen ausreichend groß war – an die Pächter zu übereignen; Neusiedlerstellen könnten somit auf dem Franckenstein’schen Besitz nicht geschaffen werden. Das StMELF erklärte sich daraufhin bereit, die Grundbuchvormerkung gemäß §3 des sogenannten Beschleunigungsgesetzes (s.o. Anm. 82) unter der Voraussetzung löschen zu lassen, daß Franckenstein in Hessen über seine Pflichtabgabe hinaus noch Flächen des hessischen Gutsbesitzes abgebe, die dem Einheitswert des bayerischen Guts Rüdem entsprechen müßten, sowie ferner unter der Maßgabe, daß das mittelfränkische Gut Rüdern an mindestens zwei Siedler, und zwar vorzugsweise Umsiedler vom Truppenübungsplatzgelände Hohenfels, verpachtet oder verkauft werde. Unter diesen Voraussetzungen sei das Land Bayern bereit, „auf einen Teil der Landabgabe im Ausmass und Geldwert des Gutes Rüdern (42565,-DM) zu Gunsten des Landes Hessen“ zu verzichten. S. den Abdruck des Schreibens von StM Schlögl an Frhr. von und zu Franckenstein, 23. 10. 1951; Abdruck des Schreibens von StM Schlögl an den Hessischen Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft, 23.10. 1951; Vormerkung betr. Landabgabe Frhr. von und zu Franckenstein in Ullstadt, Lkrs. Schönfeld vom 2.11. 1951, Zitat ebd. (Bayer. Landessiedlung GmbH 1331).
85Vgl. Nr. 18 TOP XIV, Nr. 22 TOP IV, Nr. 23 TOP V.
1Staatssekretär Dr. Oberländer gibt einleitend bekannt, daß trotz aller Versuche lediglich die Freigabe der Leopoldkaserne in Bayreuth und der Schweinaukaserne in Nürnberg erreicht worden sei, von denen die letztere nicht einmal allzu große Bedeutung habe. Alle anderen Kasernen seien verloren, also Garmisch, Kempten, Augsburg usw.86 Die Verhandlungen, auch von der Dienststelle Blank aus, seien ergebnislos verlaufen. Bis nächstes Frühjahr müßten ca. 10 000 Personen und unzählige Betriebe usw. umgesiedelt werden, ohne daß noch irgendeine Möglichkeit bestehe, etwas zu erreichen.86Zur Frage der Kasernenräumungen s. Nr. 13 TOP VII, Nr. 14 TOP XI, Nr. 18 TOP XIII, Nr. 19 TOP V. In thematischem Fortgang hierzu s. Nr. 40 TOP XI, Nr. 48 TOP V, Nr. 53 TOP VI.
2Was die DP-Wohnungen betreffe, so liege an sich die Federführung beim Finanzministerium. Er habe aber mit München und Augsburg verhandelt und erreicht, daß in München 500 Wohnungen gebaut würden, während mit Augsburg zwar noch Schwierigkeiten bestünden, ein Ergebnis aber wohl zu erwarten sei. Dagegen habe eine Reihe von anderen Städten lebhaft protestiert, vor allem oberpfälzische und niederbayerische Städte wie Regensburg, Straubing, Deggendorf usw.,87 deren Oberbürgermeister auch die Bayernpartei für ihren Protest gewonnen hätten. Obwohl man immer wieder darauf hinweise, daß 90% der Kosten für die Wohnungen vom Bund, 10% vom Staat übernommen würden, machten die Städte Schwierigkeiten, da sie der Meinung sind, es würden ihnen noch erhebliche Mehrkosten, z.B. für Schulen, erwachsen.87Dier hier nur exemplarisch genannten niederbayerischen und oberpfälzischen Städte wehrten sich dagegen, daß das ja offiziell zum sogenannten Notstandsgebiet erklärte strukturschwache Ostbayern zusätzlich DPs aufnehmen sollte S. hierzu das Schreiben der Geschäftsstelle des Bayer. Städteverbandes an das StMI, 2. 5. 1951 (MArb-Landesflüchtlingsverwaltung 1547).
3Staatsminister Dr. Müller wirft ein, er habe die Zusage von jüdischer Seite bekommen, daß in der nächsten Zeit 7–8000 jüdische DPs auswandern würden.
4Staatssekretär Dr. Oberländer meint, diese Mitteilung sei zwar recht erfreulich, immerhin sei das nur ein Bruchteil der DPs und die IRO werde nach wie vor die Auswanderung nur sehr lässig betreiben. Über die Frage der außerordentlich hohen Kosten für die Verwaltung der DP-Lager usw. habe er mit dem Landeskommissar gesprochen, der ihm angeraten habe, auch mit den amerikanischen Stellen in Frankfurt zu verhandeln; übermorgen werde er in dieser Sache dorthin fahren.
5Die Wohnungen für DPs seien unbedingt notwendig, sie müßten auch gegen den Widerstand der Städte mit Zwang gebaut werden, was ja schon vorkurzem der Ministerrat beschlossen habe. Die Planung für die Bauten sei vom Finanzministerium in Verbindung mit der Obersten Baubehörde bereits fertig. Immer wieder müsse man darauf hinweisen, daß die Wohnungen ja den Städten erhalten bleiben und früher oder später doch mit der Abwanderung der DPs gerechnet werden könne. Wenn von seiten der Städte erklärt werde, sie seien nicht gefragt worden, so sei das nur zum Teil richtig. Selbstverständlich habe er nicht mit allen Oberbürgermeistern eingehend verhandeln können, diese seien aber über die Grundsätze unterrichtet, vor allem da er ja selbst auf dem Städtetag in Kissingen darüber gesprochen habe.88
88S. Nr. 24 TOP II Anm. 56.
6In diesem Zusammenhang wolle er übrigens daran erinnern, daß viele Bauten im Lande liegen bleiben, weil die Mittel für erste Hypotheken mangelten.
7Staatsminister Dr. Oechsle erinnert daran, daß diese Frage schon einmal im Ministerrat besprochen worden sei,89 der die Einsetzung einer Kommission beschlossen habe; anscheinend sei aber in dieser Sache nichts weiter geschehen.89S. Nr. 20 TOP II.
8Staatsminister Dr. Zorn erwidert, in dieser Woche werde noch eine Besprechung wegen der Beschaffung90 der ersten Hypotheken stattfinden, er habe die Angelegenheit erst vor kurzem eingehend mit Ministerialrat von Miller91 von der Obersten Baubehörde erörtert.90Hier hs. Korrektur von Gumppenbergs im Registraturexemplar, die ursprüngliche Formulierung hatte gelautet „Freigabe“ (StK-MinRProt 15).91Zur Person s. Nr. 6 TOP I Anm. 9.
9Staatsminister Dr. Oechsle hält eine baldige Klärung für dringend notwendig, da sonst empfindliche Rückschläge auf dem Arbeitsmarkt zu erwarten seien.92
92Am 21. 5.1951 fand im Sitzungssaal der Oberfinanzdirektion München ein Treffen mit den von Kasernenräumungen bzw. Ersatzwohnungsbauprojekten betroffenen Oberbürgermeistern, Bürgermeistern und Landräten statt. S. den Schnellbrief von StM Zorn betr. Unterbringung alliierter Streitkräfte in Bayern; hier: Ersatzwohnungsbau für zu räumende Kasernen, 16. 5. 1951; Ergebnisprotokoll der Besprechung mit den Herren Oberbürgermeistern, Bürgermeistern und Landräten am Montag, den 21. Mai 1951, im Sitzungssaal der OFD München (StK 15029). Zum Fortgang s. Nr. 69 TOP XI, Nr. 74 TOP IX/3.
93Vgl. Nr. 20 TOP X.
1Staatssekretär Dr. Oberländer teilt mit, die sogenannte Möbelhilfe Dachau-Ost des Herrn Egon Herrmann94 sei ohne jede Mittel, der völlige Zusammenbruch sei zu erwarten. Besonders mißlich sei, daß die Mitglieder 15 DM eingezahlt hätten, diese Beträge aber verloren seien und Herrmann mit den Geldern überhaupt nichts geleistet habe. Es erhebe sich nun die Frage, ob und in welcher Form man für diese kleinen Einlagen, die aber immerhin einen Gesamtbetrag von 45 000 DM ausmachten, aufkommen solle.94Zur Person s. Nr. 20 TOP X Anm. 41.
2Staatsminister Dr. Müller meint, in ähnlichen Fällen habe man sich früher an die Staatsbank gewandt oder eine Auffanggenossenschaft gegründet, um solche Spargelder zu retten.
3Der Ministerrat beschließt, in der Angelegenheit vorläufig nichts zu unternehmen und abzuwarten, bis das Konkursverfahren angelaufen sei.95
95Zum Fortgang s. Nr. 33 TOP X, Nr. 52 TOP XIII.
96Vgl. Nr. 8 TOP IV, Nr. 16 TOP III, Nr. 23 TOP IV.
1Ministerpräsident Dr. Ehard erinnert daran, daß Herr Staatsminister Dr. Zorn eine Überprüfung seines Schreibens vom 11. April, wonach nochmals an den Landtag herangetreten werden müsse, da dieser Art. 79 der Bayer. Verfassung nicht beachtet habe, in Aussicht gestellt habe.
2Staatsminister Dr. Oechsle ersucht, die Angelegenheit abzuschließen und kein Schreiben der vorgeschlagenen Art an den Landtag zu richten. Er sei überzeugt, daß der Mehraufwand, der vielleicht entstehen könne, durch die Mittel gedeckt werde, die Betriebe, die keine Schwerbeschädigten beschäftigten, zur Ablösung zahlen müßten.
3Staatssekretär Dr. Ringelmann erklärt sich damit einverstanden, worauf die Angelegenheit als erledigt erklärt wird.97
97Gesetz über die Erstattung der Kosten des Schwerbeschädigtenurlaubs vom 18. Mai 1951 (GVBl. S. 71
). Vgl. thematisch auch Nr. 57 TOP XIX.
98Vgl. Nr. 19 TOP XIII.
1Staatsminister Dr. Zorn erklärt, der Ministerrat habe am 20. März beschlossen, die Zusage Bayerns auf finanzielle Beteiligung an dieser Ausstellung zurückzuziehen. In der Zwischenzeit habe sich nun herausgestellt, daß Oberregierungsrat Rasp99 von der Obersten Baubehörde im Januar 1951 eine verbindliche Zusage mündlich gegeben habe, die später Ministerialdirigent Dr. Heilmann100 vom Wirtschaftsministerium ergänzt habe. Er halte es für sehr schwierig, unter diesen Umständen an dem Ministerratsbeschluß festzuhalten.99Zur Person s. Nr. 6 TOP I Anm. 10.100Zur Person s. Nr. 8 TOP XII Anm. 72.
2Daraufhin wird eingehend erörtert, wie seinerzeit die Zusage Bayerns zustande gekommen sei, ohne daß völlige Klarheit geschaffen worden war.
3Staatssekretär Dr. Ringelmann regt an, der Herr Ministerpräsident möchte doch über diese Sache einmal mit Herrn Ministerpräsidenten Kopf101 von Niedersachsen sprechen.101Hinrich Wilhelm Kopf (1893–1961), 1945 Oberpräsident der Provinz Hannover, 1946 Minister-Präsident des Landes Hannover (SPD), 1947–1955 und 1959–1961 Ministerpräsident von Niedersachsen, 1957–1959 niedersächsischer Innenminister und Stellvertretender Ministerpräsident. Vgl. Brosius, Kopf.
4Der Ministerrat erklärt sich mit diesem Vorschlag einverstanden und beschließt, eine nochmalige Überprüfung durch Finanzministerium, Oberste Baubehörde und Bayer. Staatskanzlei durchzuführen.102
102Zum Fortgang s. Nr. 40 TOP XIV.
1. Der Ministerrat beschließt, Regierungsdirektor Dr. Fritz Rosenbauer103 im Staatsministerium der Finanzen zum Ministerialrat unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ernennen. U103Dr. jur. Fritz Rosenbauer (1890–1969), Jurist, 1913/14 Rechtsreferendar am Amtsgericht Nürnberg, 1914 am Landgericht Regensburg, 1914–1918 Teilnahme am Ersten Weltkrieg, 1919 Rechtsreferendar am Landgericht Regensburg und beim Bezirksamt Stadtamhof, 1920 Große Juristische Staatsprüfung und Eintritt in die bayer. Finanzverwaltung (Juristischer Hilfsarbeiter Finanzamt München II und III), 1.6. 1921 Regierungsassessor, 1.8. 1921 Versetzung an das Landesfinanzamt München, 21. 8. 1921 Abordnung an das Reichsfinanzministerium, 1. 10. 1921 RR und Versetzung an das Oberfinanzpräsidium Berlin unter Belassung der Abordnung zum Reichsfinanzministerium, 1923–1932 unter Aufhebung der Abordnung zum Reichsfinanzministerium Dienst an verschiedenen Finanzämtern in Berlin, 1. 11. 1936 ORR und Versetzung zum Oberfinanzpräsidium Nürnberg, 20. 4.1938 Versetzung an das Reichsfinanzministerium Berlin, 1.11. 1940 MinRat, 10. 7. 1945–10. 8. 1946 Automatic Arrest in amerikanischen Militärgefängnissen, 5. 9. 1937 NSDAP-Mitglied, durch Bescheid der Spruchkammer Regensburg II vom 18. 12. 1947 Einstufung als Mitläufer, 15. 3. 1948 Angestellter der Military Post Regensburg, 1. 9. 1949 Angestellter im Oberfinanzpräsidium Nürnberg-Zweigstelle Regensburg, 30. 5. 1950 Versetzung in das StMF, 1. 8. 1950 RegDir mit Berechtigung der Führung der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“, 1.4. 1951 MinRat, 1.8. 1952 Präsident der Bayer. Staatsschuldenverwaltung, Ruhestandsversetzung zum 1. 12.1955, darüber hinaus aber noch bis Ende 1956 als Angestellter zur Durchführung besonderer Aufgaben bei der Bayer. Staatsschuldenverwaltung tätig.
2. Staatssekretär Dr. Koch schlägt im Namen des Justizministeriums vor, Ministerialrat Rössner104 und Ministerialrat Elsäßer105 zu Ministerialdirigenten zu ernennen. Bei letzterem müsse aber eine neue Stelle geschaffen werden, die bisher noch nicht bestehe. U104Wilhelm Rössner (1889–1954), Jurist, 1. 7. 1917 Eintritt in das StMJu als juristische Hilfskraft, 1. 5. 1919 Dritter Staatsanwalt am Landgericht München I, 1. 6. 1920 Amtsrichter am Amtsgericht München, 1.1. 1929 Zweiter, dann Erster Staatsanwalt am Landgericht München I,1. 10. 1932 Landgerichtsrat am Landgericht München I, 1.8. 1936 Oberlandesgerichtsrat am Oberlandesgericht München, 1. 12. 1945 MinRat im StMJu, 16. 5. 1951 MinDirig, Ruhestandsversetzung zum 1. 6. 1954.105Dr. jur. Sigmund Elsäßer (1898–1971), Jurist, 1914–1918 Teilnahme am Ersten Weltkrieg, Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Erlangen, 1928 Große Juristische Staatsprüfung, 1.1. 1929 Gerichtsassessor bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg, 1. 5. 1929 Dritter Staatsanwalt am Landgericht München I, 1.1.1932 Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Erding, 16. 8. 1945 kommissarischer Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Erding mit Genehmigung der Militärregierung, keine NSDAP-Mitgliedschaft und sogenannte „nichtarische Abstammung“, daher vom BefrG nicht betroffen, 1. 5. 1946 ORR im StMJu, 1. 1. 1947 MinRat, 1. 10. 1951 MinDirig, 1. 8. 1956 Oberlandesgerichtspräsident am Oberlandesgericht München, 9. 10. 1956 Mitglied des Bayer. Verfassungsgerichtshofes, Ruhestandsversetzung zum 1. 5. 1966.
1Der Ministerrat beschließt, der Ernennung des Ministerialrats Rössner zum Ministerialdirigenten zuzustimmen, ebenso des Ministerialrats Elsäßer, wenn die für ihn in Aussicht genommenen Stelle geschaffen sei.
3. Zusicherung für Ministerialdirektor Dr. Otto Graf106
U106Dr. jur. et rer. pol. Otto Martin Graf (1894–1953), Jurist, Teilnahme am Ersten Weltkrieg, 1923 Große Juristische Staatsprüfung und Eintritt in die bayer. Staatsverwaltung, 1923/24 Bezirksamt Ludwigshafen, 1924 Regierungsassessor beim Staatskommissar für die Pfalz in Heidelberg, während der franz. Besetzung der Pfalz an der Bekämpfung der Separatisten beteiligt, vom Kriegsgericht der marokkanischen Division in Landau/Pfalz in Abwesenheit zu 20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt, 1. 12. 1924 Regierung von MFr., 1927 Bezirksamtmann Amberg, 1932 RR Bezirksamt Regensburg, bei der Regierung von NB und der OPf. verwendet, BVP-Mitglied, Mai 1933 Kreisvorsitzender der BVP in der OPf., Juli 1932 bis November 1933 MdR (BVP), 27. 6.-5. 7. 1933 in Schutzhaft, Hospitant in der Reichstagsfraktion der NSDAP (vgl. Hubert, Reichstag S. 76 Anm. 42), 1. 5. 1935 NSDAP-Mitglied, 1936 kommiss. im StMWi beschäftigt, 10. 12. 1936 Leiter der Außenstelle des Reichswirtschaftsministeriums Nürnberg-Fürth, 1. 4. 1938 ORR, 26. 9. 1938 kommiss. mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des RegDir der Wehrwirtschaftl. Abt. für den Wehrwirtschaftsbezirk XIII (= Nordbayern) beauftragt, November 1939 RegDir und Leiter des Führungsstabes Wirtschaft sowie des Bezirkswirtschaftsamtes (seit 1941 Landeswirtschaftsamtes; vgl. Volkert, Handbuch S. 239) bei der Regierung für Ober- und Mittelfranken, Dienststelle Nürnberg, federführend beim Aufbau der Kriegswirtschaft in Franken, 26. 6. 1942 Leitender RegDir, 5. 5. 1945 von der Militärregierung zum Landrat des LKr. Fürth eingesetzt (vgl. Woller, Gesellschaft S. 46 u. 81), später Leiter der Außenstelle Fürth des Landeswirtschaftsamtes, 6. 12. 1947–1949 Präsident des Bayer. Landeswirtschaftsamtes in München, 1949–1953 MD im BMWi (zu seiner Bedeutung für Bayern in dieser Stellung vgl. Löffler, Konzeption S. 55; CSU-Landesgruppe CD-ROM-Supplement Dok. Nr. 45 S. 87 sowie Elmenau an Pfeiffer, 9. 9. 1949 (StK 13079); s. ferner Löffler, Marktwirtschaft). – Im Kabinett Schäffer war Graf als Staatssekretär im StMWi vorgesehen gewesen. Eine Berufung scheiterte am Veto der Militärregierung; vgl. Protokolle Schäffer Nr. 1 TOP II
. Im Kabinett Hoegner I wurde er der amerikanischen Militärregierung für eine führende Stellung in der bizonalen Verwaltung vorgeschlagen, was ebenfalls an seiner Belastung scheiterte; vgl. Protokolle Hoegner I Nr. 52 TOP V
; Protokolle Ehard II Bd. 1 Nr. 8 TOP XII und Nr. 9 TOP XI
; Bd. 2 Nr. 91 TOP V; Bd. 3 Nr. 123 TOP VIII. S. im Detail hierzu auch MInn 83678 und StK 11663.
1Staatsminister Dr. Seidel erinnert daran, daß das Staatsministerium für Wirtschaft am 19. April 1951 beantragt habe, dem Ministerialdirektor Dr. Otto Graf, der nach Bonn zur Dienstleistung an das Bundeswirtschaftsministerium abgeordnet sei, eine Zusicherung im gleichen Umfang zu gewähren, wie seinerzeit dem Staatssekretär Ritter von Lex.107 Dr. Graf werde jedenfalls jetzt die Industrieabteilung im Bundeswirtschaftsministerium übernehmen, vielleicht auch die Bundesstelle für Warenverkehr.108 Bayern habe das größte Interesse daran, Dr. Graf in dieser Stellung zu wissen. An dem Antrag, ihm in gleicher Weise wie Ritter von Lex eine Zusicherung zu geben, wolle er nicht unbedingt festhalten, wesentlich sei aber das Rücktrittsrecht innerhalb von drei Jahren.107Hans Ritter von Lex (1893–1970), Jurist, Stipendiat der Stiftung Maximilianeum, 1921 Eintritt in die bayer. Staatsverwaltung, 1923–1927 Bezirksamtmann Rosenheim, 1927–1933 RR im StMUK, 1932/33 MdR (BVP), 1931–1933 Führer der Bayernwacht, begründete am 23. 3. 1933 im Reichstag die Zustimmung der BVP-Fraktion zum Ermächtigungsgesetz, vorübergehend Hospitant bei der NSDAP-Reichstagsfraktion, September 1933 RR, Dezember 1933 ORR im Reichsinnenministerium (Vorbereitung der Olympischen Spiele, Zivilschutz), 15. 6.-4.10. 1945 Ministerial Collecting Center US Group Central Council in Fürstenhagen bei Kassel, 1. 7. 1946 MinRat StMI, 1. 10. 1947 MinDirig StMI (vgl. Protokolle Ehard II Bd. 1 Nr. 2 TOP XVI
), 1. 5.1948 MD StMI (vgl. Protokolle Ehard II Bd. 1 Nr. 37 TOP IV
), ab 17. 10. 1949 als MD abgeordnet ins BMI, 1. 8. 1950–1960 Staatssekretär im BMI (CSU), 1961–1967 Präsident des Dt. Roten Kreuzes. Vgl. Bauer, Flüchtlinge S. 127f. Zu den Bemühungen MPr. Schäffers, Lex 1945 zum Innenminister zu berufen, vgl. Protokolle Schäffer S. 29; zur Rolle von Lex im Jahre 1933 s. Dierker, Nullen; Schlemmer, Aufbruch S. 43; Money, Ermächtigungsgesetz S. 71f. u. 76. Hans Ritter v. Lex hatte 1950 von der Bayer. Staatsregierung die Zusicherung erhalten, daß er auch nach seinem Wechsel aus dem Landes- in den Bundesdienst im Falle einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung als politischer Beamter des Bundes das Recht auf Rückkehr in den bayer. Staatsdienst behielte bzw. keinerlei Verminderung seiner aus dem bayer. Staatsdienst erworbenen Dienst- und Versorgungsbezüge erleiden würde. Vgl. Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 115 TOP III
.108Zum Gesetz zur Errichtung einer Bundesstelle für den Warenverkehr im Bereich der gewerblichen Wirtschaft s. Nr. 13 TOP II/15, Nr. 16 TOP II/26 u. Nr. 18 TOP VII/21, ferner Nr. 21 TOP I/13.
2Der Ministerrat beschließt, Ministerialdirektor Dr. Graf die Zusicherung zu gewähren, daß er innerhalb von drei Jahren in den bayerischen Staatsdienst zurückkehren könne.
109Vgl. thematisch Nr. 20 TOP I.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, das Staatsministerium der Finanzen habe in einer Note vom 4. Mai 1951 mitgeteilt, daß zur Deckung des bisherigen Fehlbetrags im Staatshaushalt weitere Abstriche auf der Ausgabenseite gemacht werden müßten. Unter anderem sei beabsichtigt, den für die Staatskanzlei vorgesehenen Betrag von 1,57 Millionen DM auf 1,5 Millionen DM zu kürzen; mit dieser Kürzung könne er sich jedenfalls nicht einverstanden erklären. Im übrigen glaube er, daß die Angelegenheit heute noch nicht besprochen werden könne, da den einzelnen Ministerien keine Zeit mehr zur Prüfung geblieben sei. Er schlage deshalb vor, die Beratung bis zum nächsten Ministerrat zurückzustellen.
2Staatsminister Dr. Zorn erklärt sich damit einverstanden, erklärt aber, hier handle es sich nur um die Grundfragen, über die man sich unbedingt einig werden müsse.110
110Zum Fortgang s. Nr. 39 TOP III, Nr. 40 TOP VIII, Nr. 42 TOP II, Nr. 43 TOP I, Nr. 52 TOP II u. III, Nr. 54 TOP II u. 75 TOP IV.
1Staatssekretär Dr. Oberländer führt aus, es würden noch zehn Wohnungen für Mitglieder der Bamberger Symphoniker benötigt, die sonst abwandern müßten.111 Ferner müsse er feststellen, daß der Ministerrat beschlossen habe, ihm noch einen Betrag von 300000 DM als verlorenen Zuschuß für Wohnungsbauten zu geben,112 während nun dieser Beschluß plötzlich zurückgezogen worden sei. Er könne damit nicht einverstanden sein und sei auch nicht in der Lage, den Sparerlaß des Finanzministeriums hinzunehmen.111Zu den Bamberger Symphonikern, zur Finanzierung und staatlichen Subventionierung dieses Orchesters s. StK 18304. Zur vorliegend behandelten Frage der Wohnraumversorgung der Bamberger Orchestermitglieder sind allerdings keine Informationen ermittelt.112Vgl. Nr. 21 TOP X.
2Staatssekretär Dr. Ringelmann erwidert, man könne sich in diesen Punkten sicher einigen; natürlich müsse allgemein abgebaut werden, der Sparerlaß bedeute aber nur einen Vorschlag. Jedenfalls werde er alles versuchen, durchzusetzen, daß Herr Staatssekretär Dr. Oberländer die 300 000 DM bekomme.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, das Finanzministerium habe angeregt zu prüfen, ob nicht eine Vereinfachung der Verwaltung durch Verlagerung von Zuständigkeiten auf Mittelbehörden zu erreichen sei. Er halte diesen Vorschlag für sehr zweckmäßig und ersuche, bis 1. August oder 1. September die vorhandenen Möglichkeiten zu prüfen und dann die gemachten Erfahrungen mitzuteilen. In diesem Sinne werde er noch ein Schreiben an die einzelnen Ministerien richten.
2Staatsminister Dr. Seidel stimmt zu und macht darauf aufmerksam, daß das Wirtschaftsministerium mit Erfolg schon solche Verlagerungen von Zuständigkeiten durchgeführt habe.
113Vgl. thematisch Nr. 6 TOP I/B12, Nr. 13 TOP XIV, Nr. 23 TOP X.
1Staatssekretär Dr. Ringelmann berichtet, ein Teil der Länder habe sich für eine Erhöhung der Angestelltengehälter um 20% ausgesprochen, während ein anderer Teil bei 15% verbleiben wolle. Morgen verhandle die Tarifgemeinschaft der Länder in Königswinter,114 die Lage sei etwas schwierig, da die Deutsche Angestelltengewerkschaft schon mit Streik gedroht habe. Der hessische Finanzminister Dr. Troeger115 als Vorsitzender der Finanzministerkonferenz habe sich für 20% ausgesprochen; es müsse nun ein Vertreter derjenigen Länder mit der DAG verhandeln, die nur 15% geben wollten. Vielleicht könne man in Königswinter so verhandeln, daß im Grundsatz 15% gegeben würden und die zusätzlichen Leistungen für die unteren Gehaltsgruppen von 24 auf 32 DM erhöht würden.114Zur Tarifgemeinschaft der Länder vgl. Nr. 7 TOP III.115In der Vorlage fälschlich „Troger“. Zur Person s. Nr. 7 TOP I Anm. 8.
2Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.116
116Zum Fortgang s. Nr. 27 TOP II.
1Der Ministerrat beschließt, die Erhöhung der Amtsbezüge der Mitglieder der Staatsregierung nicht vorzunehmen sondern vorerst zurückzustellen.
2Abschließend weist Ministerpräsident Dr. Ehard darauf hin, daß in der nächsten Zeit Besprechungen zunächst mit Herrn Staatsminister Dr. Seidel und dann im Ministerrat über das Energieproblem,117 die Zukunft des Verkehrsministeriums118 und den Beirat für die Landesplanung119 stattfinden müssen.117Vgl. Nr. 2 TOP XIV.118Zur Aufhebung des StMVerkehr und zur Übertragung von dessen Zuständigkeiten auf das StMWi s. Nr. 43 TOP I, Nr. 49 TOP VII, Nr. 52 TOP IV, Nr. 53 TOP XII, Nr. 54 TOP VI, Nr. 58 TOP XII.119Nachdem MPr. Ehard bereits in seiner Regierungserklärung vom 9. 1. 1951 die Aufstellung eines Landesentwicklungsplanes und den Entwurf eines Gesetzes über die Landesplanung in Aussicht gestellt hatte (s. StB.
I S. 27 ), verabschiedete der Landtag in seiner Sitzung vom 4. 4. 1951 einen gemeinsam von den Fraktionen der SPD, CSU und BHE eingebrachten Antrag zur Bildung eines Beirats zur Aufstellung der Richtlinien eines Landesentwicklungsplanes. Unter dem Vorsitz des MPr. sollte dieser aus Fachleuten zusammengesetzte Beirat Richtlinien eines Landesentwicklungsplanes aufstellen. S. BBd.
I Nr. 257 ; StB.
I S. 420 –427. Zur Tätigkeit dieses Beirates s. die Materialien in StK 13097–13103 u. StK. 14371. S. ferner auch die Materialien in NL Terhalle 1–7. Zum vorliegend behandelten Beirat für die Landesplanung und zur Entwicklung der Landesplanung in Bayern allgemein s. Schlemmer/Grüner/Balcar, Entwicklungshilfe; Gelberg, Kriegsende S. 813 u. 828f.; Gall, Straßen S. 134–151; Grüner, Wirtschaftswunder S. 234–270; Istel; Landesplanung insbes. S. 401–408; Terhalle, Landesplanung; Witzmann, Landesplanung; Taubenberger, Licht S. 77–80. Zum Fortgang (Entwurf eines Landesplanungsgesetzes) s. Nr. 40 TOP I.
3Staatsminister Dr. Müller wiederholt seinen eingebrachten Vorschlag, das Internierungslager Eichstätt aufzuheben.120
120S. hierzu im Fortgang Nr. 58 TOP X.
4Ministerpräsident Dr. Ehard sichert zu, sobald als möglich über diese Frage mit Herrn Ministerialdirektor Sachs121 zu sprechen.121Zur Person s. die Einleitung S. XXIX.
Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
Im Auftrag
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Karl Schwend
Ministerialdirigent