2S. im Detail StK-GuV 843. Vgl. zur Entstehung des Gesetzes zur Überführung der bei der politischen Befreiung tätigen Personen in andere Beschäftigungen vom 27. März 1948 (GVBl. S. 48
a) Nr. 7 TOP VII, Nr. 8 TOP III und Nr. 9 TOP VII; zu ersten Überlegungen einer Gesetzesänderung Nr. 102 TOP VI.
1Ministerpräsident Dr. Ehard berichtet kurz über den Inhalt des Gesetzes, das unter anderem die Möglichkeit vorsehe, nicht untergebrachte Zusicherungsinhaber durch Zahlung eines Geldbetrags abzufinden.3
3§ 2 Abs. 2 u. 3 des Gesetzentwurfs lautete: „(2) Vor Ablauf des Übergangsgeldes nach § 8 des Überführungsgesetzes kann der Inhaber einer Zusicherung nur mit seiner Zustimmung abgefunden werden. Die Abfindung beträgt in diesem Falle 60 v.H. des letzten Jahresentgelts, darf jedoch zusammen mit dem bereits erhaltenen Übergangsgeld das volle Jahresentgelt nicht übersteigen. (3) Mit der Zahlung einer Abfindung erlöschen alle Ansprüche des Inhabers der Zusicherung aus dem Überführungsgesetz.“ Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Überführung der bei der politischen Befreiung tätigen Personen in andere Beschäftigungen war aus Sicht der Staatsregierung notwendig geworden, da der Vollzug des Überführungsgesetzes von 1948 in der Praxis den ursprünglichen Erwartungen nicht entsprach bzw. den Interessen des bayer. Staates zuwiderlief: Bei dem Überführungsgesetz sei der Gesetzgeber, so die Begründung zum Zweiten Überführungsgesetz, ursprünglich „von der Erwägung aus[gegangen], daß die Entnazifizierung in gleicher Weise der Privatwirtschaft wie allen Zweigen des öffentlichen Dienstes in seiner ganzen Breite – Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände, Eisenbahn, Post und Telegraphie – zugutekam, und daß man daher erwarten könne, daß die Unternehmer der Privatwirtschaft und die Träger des öffentlichen Dienstes freiwillig ihren Anteil an der Unterbringung der Zusicherungsinhaber übernehmen würden. Diese Erwartung hat getrogen [...]. Ein Zwang zur Einstellung kann seitens des Staates weder auf die Unternehmer der Privatwirtschaft noch auf die Verkehrsverwaltungen als Bundeseinrichtungen ausgeübt werden. Auch gegenüber den Gemeinden hat sich der Versuch, die Einstellung von Zusicherungsinhabern zu erzwingen, als undurchführbar erwiesen. [...] Diese Entwicklung hat dazu geführt, daß die Zahlung des Übergangsgeldes (§ 8 des Überführungsgesetzes) für die volle Laufzeit von 18 Monaten, die vom Gesetzgeber nur als Ausnahme gedacht war, zum Regelfall wurde.“ (BBd.
IV Nr. 4134 ). Durch das zweite Überführungsgesetz verpflichtete sich die Staatsregierung einerseits, für eine begrenzte Übergangszeit von bis zu sechs Monaten, zur Fortzahlung der Übergangsgelder für nicht untergebrachte Zusicherungsinhaber, eröffnete andererseits nach Ablauf der Übergangsfrist aber auch die Möglichkeit einer abschließenden Abfindungszahlung an die Betroffenen.
2Der Ministerrat beschließt, dem Gesetz ohne Abänderungen zuzustimmen.4
4MPr. Ehard leitete dem Landtagspräsidenten Entwurf und Begründung am 4. 8. 1950 zu; der Landtag verabschiedete das Gesetz in seiner Sitzung vom 7. 9. 1950. S. BBd.
IV Nr. 4134 ; StB.
VI S. 869 –884. – Zweites Gesetz zur Überführung der bei der politischen Befreiung tätigen Personen in andere Beschäftigungen vom 18. September 1950 (GVBl. S. 203
).
5Vgl. Nr. 95 TOP II.
1Ministerpräsident Dr. Ehard stellt fest, daß dieses Gesetz trotz der angespannten Lage des Staatshaushaltes beabsichtigt, den Finanzausgleich zu Gunsten der Gemeinden und Gemeindeverbänden zu verbessern. Die Verbesserungen betrügen insgesamt 26,2 Millionen DM.
2Der Ministerrat stimmt auch diesem Gesetzentwurf zu.6
6MPr. Ehard leitete dem Landtagspräsidenten Entwurf und Begründung am 4. 8. 1950 zu; der Landtag verabschiedete das Gesetz in seiner Sitzung vom 7. 9. 1950. S. BBd. IV. Nr. 4135; StB.VI S. 892–899. – Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 22. November 1950 (GVBl. 1951 S. 2
).
7S. im Detail MWi 11649. Mit diesem Gesetz sollte für Teileigentümer von Grundstücken und Immobilien ein dem vollen Eigentumsrecht gleichkommendes oder möglichst nahekommendes Recht geschafft werden. Intendiert war das Gesetz als Anreiz zum Bau neuer Gebäude und als weiteres Mittel zur Behebung der Wohnungsnot.
1Ministerpräsident Dr. Ehard berichtet kurz über den Gesetzentwurf, der zur Wohnungsbeschaffung und zur Linderung der Raumnot beitragen solle. Allerdings sei die Begründung von echtem und vollem Eigentum an einem Gebäudeteil nach dem in Kraft stehenden bürgerlichen Recht nicht möglich
2Staatssekretär Dr. Konrad meint, allzuviel sei von diesem Gesetz nicht zu erwarten, da seiner Auffassung nach wenig Gebrauch davon gemacht werde.8 Trotzdem sei es richtig, dieses Gesetz zu erlassen, das in ähnlicher Form übrigens auch schon in Württemberg-Baden verabschiedet worden sei.8Die Begründung zum Gesetzentwurf führte hierzu aus: „Zu den Mitteln zur Abhilfe gegen die Wohnungsnot gehören nach der Auffassung weiter Kreise auch gesetzgeberische Maßnahmen, die ein Herrschaftsrecht über einen Gebäudeteil (Wohnung, Geschäftsraum) ermöglichen, das stärker ist, als es das geltende Recht in den Rechtsformen der Miete [...], des dinglichen Wohnungsrechts [...] und des Miteigentums zu ideellen Anteilen [...] vermittelt. Die Forderung geht dahin, den Berechtigten ein dem vollen Eigentum an dem Gebäudeteil gleichkommendes oder doch angenähertes Recht zu schaffen. [...] Die Begründung von echtem und vollem Eigentum an einem Gebäudeteil (Wohnung, Geschäftsraum) ist nach dem in Kraft stehenden bürgerlichen Recht nicht möglich, weil ein mit dem Boden fest verbundenes Gebäude und damit seine einzelnen Teile wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, auf dem das Gebäude steht [...] und deshalb nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. [...] Daß es sich bei dem vorliegenden Entwurf angesichts der der Landesgesetzgebung gezogenen engen Grenzen nur um ein kleines Mittel handeln kann, mit dem zur Wohnraumbeschaffung und Linderung der Raumnot beigetragen werden will, ist offensichtlich und soll nicht verschwiegen werden.“ (MWi 11649).
3Ministerpräsident Dr. Ehard stimmt zu und weist darauf hin, daß das Gesetz vor allem wohl beim Zusammenschluß von Einzelpersonen zu einer Art Baugenossenschaft von Bedeutung werden könne.
4Der Ministerrat beschließt, das Gesetz in der vorliegenden Form zu verabschieden.9
9MPr. Ehard leitete dem Landtagspräsidenten Entwurf und Begründung am 7. 8. 1950 zu. S. BBd.
IV Nr. 4150 . In Folge wurde der Gesetzentwurf nicht weiter behandelt, da zwischenzeitlich ein entsprechender Gesetzentwurf auf Bundesebene vorbereitet wurde. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 581
f.; Kabinettsprotokolle
1951 S. 87
. – Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175 ).
10S. im Detail Stk-GuV 835; MF 14 (vorl. Nr., Abgabe vom 27. 6. 2005). Mit dieser Verordnung sollte für das StMI eine rechtliche Grundlage für die Errichtung eigener staatlicher Bauleitungen für wichtige staatliche Bauprojekte geschaffen werden. Vgl. die Begründung in dem Schreiben von StM Ankermüller an MPr. Ehard, 7. 7. 1950: „Bei verschiedenen staatlichen Baumaßnahmen auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues sind wegen der Größe und Bedeutung derselben selbständige staatliche Bauleitungen für die Dauer der Bauarbeiten nicht zu entbehren. In diesem Zusammenhang darf als Beispiel auf den Wiederaufbau und Ausbau des Residenztheaters in München hingewiesen werden. Die Grundlage für die Errichtung solcher Bauleitungen soll die im Entwurf beiliegende Verordnung bilden.“ (StK-GuV 835).
1Nachdem von Seiten des Staatsministeriums der Finanzen gegen den Entwurf Bedenken erhoben werden,11 wird beschlossen, die Beratung bis zur Klärung der Differenzpunkte zurückzustellen.12
11S. das Schreiben von Staatssekretär Müller an StK, 2. 8. 1950 (MF 14, vorl. Nr., Abgabe vom 27. 6. 2005).12Das StMF hatte mit Schreiben vom 2. 8. 1950 an die StK haushaltsmäßige Bedenken gegen den Verordnungsentwurf angemeldet (StK-GuV 835). Der Verordnungsentwurf wurde nicht weiterbehandelt und kam nicht zur Verabschiedung.
13S. im Detail MArb 30026 (vorl. Nr., Abgabe Herbst 1994). Es handelte sich hierbei um eine Verordnung betreffend das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 263).14Gemeint ist hier das Gesetz Nr. 68 über die Aufhebung und Änderung der Vorschriften der Sozialversicherung vom 21. Juni 1947 (GVBl. S. 145
).Vgl. Protokolle Ehard I Nr. 16 TOP IX
.
1Die vorliegende Verordnung zur Durchführung des Gesetzes sehe vor, daß die Anerkennung der Gewaltmaßnahmen durch das Landesentschädigungsamt zu erfolgen habe.15 Wenn dieses anerkannt habe, müßten die Versicherungsträger die entsprechenden Folgen daraus ziehen, z.B. die Haftzeit als Versicherungszeit anrechnen usw.16 Das bedeute praktisch eine Gleichstellung dieser Versicherten mit den Kriegsteilnehmern, die ja ebenfalls während der Zeit des Kriegsdienstes als weiterversichert gelten. Die Verordnung beruhe übrigens auf einer Absprache zwischen den Ländern und dem Bund.17
15§ 1 des Verordnungsentwurfs (Stand 3. August 1950) besagte wie auch der veröffentlichte Gesetzestext: „Die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 1 und 2, des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Geltendmachung von Ansprüchen stellt auf Ersuchen des zuständigen Versicherungsträgers das Bayerische Landesentschädigungsamt fest. Die Entscheidung des Landesentschädigungsamtes ist auch dem Berechtigten zuzustellen.“ (MArb 30026, vorl. Nr., Abgabe Herbst 1994).16§ 2 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs (wie Anm. 15) lautete: „Die Rentenversicherungsträger haben nach Rechtskraft der Entscheidung des Landesentschädigungsamtes die zu berücksichtigenden Ersatzzeiten und Steigerungsbeträge zu bestätigen [...]“.17Zu den Verordnungen der anderen Länder, die ihrerseits sämtlich rechtliche Regelungen getroffen hatten, die der bayer. Verordnung im Grundsatz entsprachen, vgl. im Detail die nach Ländern geordneten Materialien u. Korrespondenzen in MArb 30026 (vorl. Nr., Abgabe Herbst 1994).
2Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, die Bayer. Staatskanzlei habe einige Änderungen formaler Art vorgeschlagen, er bitte Herrn Staatssekretär Dr. Grieser deshalb, sich noch mit Herr Ministerialrat Leusser in Verbindung zu setzen.
3Nachdem Herr Staatssekretär Dr. Grieser sich damit einverstanden erklärt, wird die Verordnung verabschiedet.18
18Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 8. August 1950 (GVBl. S. 117
).
1. Sitzung am 10. August 1950 U
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, daß am 10. August 1950 Herr Senator Dudek von Hamburg vor dem Vereinigten Wirtschafts- und Finanzausschuß über verschiedene Fragen referieren werde; jedenfalls müßte an dieser Sitzung Herr Staatsminister Dr. Seidel teilnehmen, während er die Beteiligung anderer Kabinettsmitglieder anheimstelle.
2Staatsminister Dr. Pfeiffer macht darauf aufmerksam, daß auch noch einige Rückläufer im Bundesrat behandelt werden müßten, weshalb es zweckmäßig wäre, wenn jedenfalls vom Staatsministerium des Innern ein Vertreter anwesend sei.
2. Umorganisation des Bankwesens19
U19Vgl. Nr. 114 TOP II/7. S. im Detail StK 14516 u. 14518. Gemeint sind hier politische Überlegungen und Planungen des Jahres 1950 betreffend die sog. Rekonzentration der drei deutschen Großbanken Deutsche Bank, Dresdner Bank und Commerzbank, die sich nach einer erfolgten Neuordnung die Zuständigkeiten in je einem nord-, einem west- und einem süddeutschen Bankbezirk aufteilen sollten. Vorausgehend waren diese drei genannten Geldinstitute in den Jahren 1947/48 im Rahmen der Bemühungen der drei Westalliierten um die Entflechtung und Zerschlagung der deutschen Großindustrie aufgelöst worden. In der US-Besatzungszone geschah dies durch das Gesetz Nr. 57 der amerikanischen Militärregierung – Verwalter für bestimmte Banken vom 4. Mai 1947 (GVBl. S. 132
). Die hier im Ministerrat angesprochenen Planungen zur Wiederherstellung der deutschen Großbanken mündeten schließlich in das Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten (Großbankengesetz) vom 29. März 1952 (BGBl. I S. 217 ), durch das die Errichtung von Großbanken wieder ermöglicht wurde und aufgrund dessen im September 1952 die Nachfolgeinstitute der Dresdner, der Deutschen und der Commerzbank gegründet wurden. Vgl. grundlegend Horstmann, Großbanken S. 219–295; Holtfrerich, Deutsche Bank S. 469–544; Ahrens, Dresdner Bank S. 195–273; Kabinettsprotokolle
1950 S. 791 , 844
; Kabinettsprotokolle
1951 S. 729 , 743 , 767
.
1Staatsminister Dr. Pfeiffer teilt mit, vor einigen Tagen habe in Unkel eine Besprechung mit den Vertretern der Banken stattgefunden,20 deren Ergebnis von Herrn Staatssekretär Dr. Müller mit größter Besorgnis aufgenommen worden sei. Er halte es für gut, wenn der Herr Staatssekretär den Ministerrat über die Zusammenhänge unterrichten würde.20Am 28. 7. 1950 fand in Unkel eine Sitzung der Landesfinanzminister und der Landeszentralbankpräsidenten statt, auf der die Frage der Neuordnung der Großbanken erörtert wurde. Vgl. den Aktenvermerk betr. Neuordnung der Großbanken vom 25. 7. 1950; Schreiben Bundesfinanzminister Schäffer an MPr. Ehard, 25. 7. 1950 (NL Ehard 1352).
2Ministerpräsident Dr. Ehard erklärt dazu, er habe zusammen mit Herrn Staatssekretär Dr. Müller bereits mit dem Präsidenten der Bayer. Landeszentralbank21 gesprochen, es sei zweifellos richtig, daß Anlaß zu großer Besorgnis sei. Die beabsichtigte Zusammenfassung der Großbanken werde sich für die bayerische Wirtschaft sehr ungünstig auswirken. Das Zentralbanksystem, das sich sicher bewährt habe, könne unter Umständen völlig durcheinander geworfen werden, aus dieser Besorgnis heraus habe er auch schon mit dem Bundesfinanzminister gesprochen, der nochmals zu ihm wegen dieser Frage nach Kissingen kommen wolle.22 Staatssekretär Dr. Müller und Herrn Präsident Grasmann habe er gebeten, an dieser Besprechung in Kissingen gleichfalls teilzunehmen23 Nicht uninteressant sei übrigens, daß der 1. Vorsitzende des Landesausschusses der bayerischen Industrie,24 Herr Dr. Seeling,25 sowohl an Präsident Dr. Grasmann, wie an ihn selbst geschrieben und sich gegen die Auffassung der Landeszentralbanken von Bayern und Württemberg-Baden gewandt habe.26
21Gemeint ist Max Grasmann; zur Person s. die Einleitung S. XXIII.22MPr. Ehard reiste am 10./11. 8. 1950 zu einem Staatsbesuch nach Bad Kissingen und verweilte dort anschließend noch für 14 Tage zur Kur. S. hierzu StK 12824.23Dieses Treffen fand wahrscheinlich bereits am 8. 8. 1950 in München statt. Vgl. die Fernschreiben v. Gumppenberg an Bundesfinanzminister Schäffer, 31. 7. 1950; Bundesfinanzminister Schäffer an MPr. Ehard, 31. 7. 1950 (StK 14516).24Zu Gründung und Geschichte des Landesausschusses – bzw. ab 1951: des Landesverbandes – der Bayer. Industrie vgl. Moser, Unternehmer.25Dr. rer. pol. Otto Seeling (1891–1955), 1907 Aufnahme einer kaufmännischen Lehre in Nürnberg und gleichzeitig Vorbereitung auf das Abitur, anschließend Studium der Nationalökonomie und Rechtswissenschaften, 1915–1917 Weltkriegsteilnahme, 1919 Promotion, Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer Nürnberg, Direktor der Süddeutschen Treuhandgesellschaft in Nürnberg, 1922 Generaldirektor der Tafel-Salin und Spiegelglas-Fabriken AG, 1929 Wahl in das Präsidium des Bayer. Industriellen-Verbandes (BIV), Juli bis Dezember 1945 Inhaftierung durch die US-Besatzungsmacht, 1946 Beitritt zur CSU, 1947–1948 Entsendung in den Frankfurter Wirtschaftsrat, hier Tätigkeit im Ausschuß zur Ausarbeitung der Vorschläge für die Währungs- und Steuerreform, 1949 Präsident des Landesausschusses der Bayer. Industrie (ab 1951: Landesverband der Bayer. Industrie), Mitglied des Verwaltungsrats der Landeszentralbank, ab 1952 Aufsichtsratsvorsitzender bei der Süddeutschen Bank AG. Vgl. Moser, Seeling; Dies., Unternehmer S. 36–58.26Vgl. den Schriftwechsel Seeling an Grasmann u. Seeling an MPr. Ehard, 28. 7. 1950; Grasmann an MPr. Ehard, 3. 8. 1950; Entwurf eines Schreibens MPr. Ehard an Seeling, 24. 8. 195Q betr. Großbankenproblem und Kreditversorgung der bayerischen Industrie (StK 14516).
3Staatssekretär Dr. Müller gibt sodann einen Überblick über die Entwicklung in den letzten Jahren und erinnert daran, daß vor 3 Jahren eine weitgehende Dezentralisierung durchgeführt worden sei,27 die nun wieder aufgehoben werden solle.27S.o. Anm. 19.
4Auf diese Zusammenhänge habe er auch bei den von Herrn Staatsminister Dr. Pfeiffer erwähnten Besprechungen in Unkel hingewiesen. Die Vertreter der sogenannten D-Banken versuchten mit allen Mitteln den Standpunkt durchzusetzen, daß nur auf Basis der D-Banken überhaupt gearbeitet werden könne. Sie hätten eine Denkschrift herausgebracht, die auf nichts anderes als auf ihre Wiederherstellung ausgehe. Geplant sei eine Aufgliederung des Banksystems in drei Abteilungen, nämlich Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Umgebung und Frankfurt. Zur Begründung sei ausgeführt worden, dies sei die beste Lösung, weil damit ein gerechter Ausgleich geschaffen würde. Präsident Grasmann und er hätten sich scharf dagegen gewandt, da es für Bayern unmöglich sei, völlig von Frankfurt abhängig zu werden. Von der anderen Seite sei vor allem behauptet worden, nur auf diese Weise sei es möglich, größere Auslandskredite hereinzubekommen, eine Behauptung, die keineswegs bewiesen sei und der er selbst entgegengehalten habe, zurzeit bestehe überhaupt keine Aussicht für Auslandskredite; diese seine Auffassung sei ihm übrigens auch von einem Schweizer Bankmann bestätigt worden. In dieser Hinsicht würden immer gewisse Schwierigkeiten bestehen, gleichgültig, ob das sogenannte Dreiersystem oder ein anderes System eingeführt würde. Die andere Behauptung der D-Banken, daß die Direktion dieser drei Zentralbanken völlig unabhängig seien, sei unrichtig, diese würden genauso von einer zentralen Stelle ihre Direktiven bekommen und Anordnungen ausführen. Bedauerlich sei, daß in dieser Frage Herr Bundesfinanzminister Schäffer schon mehr oder weniger nachgegeben habe.28 Auf Seite Bayerns stünden übrigens noch Württemberg-Baden, Hessen und Niedersachsen, dagegen trete für den Vorschlag der D-Banken vor allem Hamburg ein.29
28Tatsächlich legte Bundesfinanzminister Schäffer dem Bundeskabinett am 28. November 1950 einen ersten Entwurf für eine gesetzliche Neuregelung vor, welcher aber erst ein Jahr später dem Bundesrat zugeleitet wurde. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 844
, Kabinettsprotokolle
1951 S. 767 f. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 749/51 . In der Begründung hieß es: „Durch das Gesetz Nr. 57 der amerikanischen Militärregierung, die Verordnung Nr. 133 der britischen Militärregierung und die Verordnung Nr. 208 der französischen Militärregierung ist Banken, die das kurzfristige Kreditgeschäft betreiben, die Unterhaltung von Niederlassungen außerhalb der Grenzen eines Landes untersagt worden. Von diesen Anordnungen wurden in erster Linie die großen Filialbanken – Deutsche Bank, Dresdner Bank, Commerzbank – betroffen. [...] Einige Nachfolgeinstitute in den kleineren und wirtschaftlich schwächeren Ländern sind auf sich gestellt nicht in der Lage, der Wirtschaft die notwendigen Kredite zuzuführen und befriedigende Geschäftsergebnisse zu erzielen. [...] Als Geschäftspartner ausländischer Banken kommen die meisten Nachfolgeinstitute in der heutigen Form [...] nicht in Betracht. [...] Durch das Gesetz [...] soll einerseits eine Zusammenfassung der Nachfolgeinstitute zu funktionsfähigen neuen Banken ermöglicht, andererseits aber jede Möglichkeit der Begründung einer übermäßigen wirtschaftlichen Machtstellung durch einzelne Kreditinstitute ausgeschlossen werden. Dies wird dadurch erreicht, daß das Bundesgebiet in 3 Bankbezirke [Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein – Nordrhein-Westfalen – Baden, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern] aufgeteilt wird und Aktienbanken untersagt wird, Niederlassungen in mehr als einem Bezirk zu unterhalten.“29Bis zum Herbst 1950 änderte sich die bayer. Haltung in der Großbankenfrage dahingehend, daß die Staatsregierung die Wiedererrichtung der drei D-Banken akzeptieren würde, wenn eines der Institute seinen Sitz in München nähme. Vgl. Staatssekretär Müller an MPr. Ehard, 17. 10. 1950 betr. Redenzentralisierung der D-Banken: „Herr Präsident Dr. Grasmann teilte mir heute mit, daß er in einer Besprechung mit Herrn Direktor [Hermann Josef] Abs mit Letzterem eine Einigung dahin herbeigeführt habe, wonach wir uns mit der Dreier-Lösung einverstanden erklären würden, wenn die Deutsche Bank in München ihren Hauptsitz nehmen würde. Die beiden anderen D-Banken würden dann ihren Hauptsitz in Frankfurt bzw. Stuttgart nehmen. Auf Grund der Besprechung, die wir kürzlich unter Ihrer Leitung mit Herrn Direktor Abs und Herrn Direktor [Walter] Tron hatten, dürfte sich diese Haltung empfehlen, weil wir nach meinem Dafürhalten keine andere Möglichkeit haben, unseren Wunsch entsprechend durchzusetzen. Andernfalls bekämen wir eine reine Dreier-Lösung mit dem Sitz in Frankfurt für alle süddeutschen D-Banken.“ (StK 14516).
3. Ehemaliges Reichsvermögen30
U30S. im Detail StK-GuV 15371; auch StK 30615. Vgl. Nr. 101 TOP I/16. Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 war der preußische Staat mit seiner Zentralregierung und sämtlichen nachgeordneten Behörden aufgelöst und waren die Staats- und Verwaltungsfunktionen sowie das Vermögen und die Verbindlichkeiten des früheren Staates Preußen – vorbehaltlich notwendiger Regelungen durch die Alliierte Kontrollbehörde (für die US-Zone: Gesetz Nr. 19 der amerikanischen Militärregierung vom 20. April 1949, GVB1 S. 95) – auf die Länder übertragen worden; vgl. hierzu: Dokumentation zur Deutschlandfrage S. 59. Gemäß Art. 134 u. 135 GG sollten die besatzungsrechtlichen Vorschriften betreffend die Übertragung des ehemaligen preußischen Vermögens auf die Länder – betroffen waren hier insbesondere preußische Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen – und die Frage der Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen durch ein Ausführungsgesetz des Bundes geregelt werden. Zunächst allerdings mußten die fundamentalen Interessengegensätze zwischen dem Bund (der das gesamte Vermögen uneingeschränkt für sich beanspruchte) und den Ländern, die unterschiedliche Auslegung der Art. 134 u. 135 GG durch Bund und Länder sowie nicht zuletzt im Widerspruch zum GG stehende alliierte Vorschriften und Widerstände der AHK überwunden werden. Eine auf Initiative der Länder ausgearbeitete Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, die Bundesfinanzminister Fritz Schäffer der Bundesregierung als Vorschlag zur Überbrückung des schwebenden Rechtszustandes vorgelegt hatte, war vom Bundeskabinett in seiner Sitzung vom 14. März 1950 abgelehnt worden. Mit dem entsprechenden Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl. I S. 467 f.) wurde schließlich ein Kompromiß zwischen Bund und Länderngetroffen. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 39 , 259 f., 597
–600, 829, 891, 912; Kabinettsprotokolle 1951 insbes. S. 45f., 77,277,456f., 493, 500f.
1Ministerpräsident Dr. Ehard weist darauf hin, daß die Frage, was mit dem ehemaligen Reichsvermögen geschehen und wie der Übergang auf den Bund erfolgen solle, noch völlig ungeklärt sei.
2Staatssekretär Dr. Müller führt dazu aus, die Frage sei für Bayern schon deswegen so bedeutungsvoll, weil in derartigen Objekten eine große Zahl von Flüchtlingsbetrieben untergebracht worden seien. Wenn diese Objekte auf den Bund übergingen, bestehe die Gefahr, daß die Flüchtlingsbetriebe entweder ganz zerschlagen würden oder in große Schwierigkeiten kämen. Die ganze so notwendige und gut angelaufene Industrialisierung Bayerns werde damit in Frage gestellt.
3Ministerpräsident Dr. Ehard stimmt zu und betont, im ungünstigsten Fall müsse man damit rechnen, daß diese Betriebe nach Nordrhein-Westfalen abgezogen würden.
4In diesem Zusammenhang teilt Staatssekretär Dr. Müller mit, das Finanzministerium versuche alles, um den Bayer. Motorenwerken zu helfen, deren Schwierigkeiten groß seien.31 Wahrscheinlich werde im Laufe des nächsten Jahres das Werk in Allach frei werden, sodaß dann die Frage akut würde.32
31Vgl. Nr. 100 TOP VI. S. auch in MF 79875 die Unterlagen betr. die Prüfung des BMW-Werkes Allach durch den Bundesrechnungshof.32Die Auflösung des Karlsfeld Ordnance Depot in Allach und die Freigabe des dortigen BMW-Werkes, die zunächst für das Jahr 1952 anvisiert war, erfolgte jedoch erst im Jahre 1955. 5. hierzu im Detail MF 79873; Seidl, Bayerische Motorenwerke S. 40–48.
5Staatssekretär Geiger ersucht, das Wirtschaftsministerium über die Verhandlungen zu unterrichten und zu weiteren Besprechungen beizuziehen.
6Staatsminister Krehle stellt das Interesse des Arbeitsministeriums an dieser Angelegenheit fest und verweist darauf, daß die Errichtung einer bayerischen Automobilindustrie dringend notwendig sei.33
33Zum Fortgang s. Nr. 118 TOP III/9, Nr. 119 TOP II, Nr. 131 TOP VI, Nr. 137 TOP I/[33]; Protokolle Ehard III Nr. 3 TOP I u. Nr. 8 TOP VI
.
4. Branntweinmonopolverwaltung34
U34S. im Detail StK-GuV 10918; Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 577. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 556
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 614/50 . Die Errichtung einer Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als Sonderverwaltung der Bundesfinanzverwaltung durch besonderes Gesetz war in § 38 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (vgl. Nr. 97 TOP I/9) vorgesehen. Nach Art. 87 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 GG waren Finanzmonopole, unter die auch das Branntweinmonopol fällt, durch Bundesfinanzbehörden zu verwalten. Mit der Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein sollte die bis dahin praktizierte treuhänderische Verwaltung des Branntweinmonopols durch die elf Landesmonopolverwaltungen beendet werden.
1Regierungsdirektor von Gumppenberg teilt einen Telefonanruf des Herrn Oberbürgermeisters Dr. Ziebill35 mit, wonach die Möglichkeit bestehe, daß die Branntweinmonopolverwaltung des Bundes nach Nürnberg gelegt werde. Nach Meinung des Herrn Oberbürgermeisters sei die Aussicht für Nürnberg günstig, die einzige wirkliche Konkurrenz sei Koblenz.36 Die Stadt Nürnberg bitte die bayerische Regierung dringend, sich auch einzusetzen und vielleicht unmittelbar an Herrn Bundesfinanzminister Schäffer heranzutreten.35Dr. jur. Otto Ziebill (1896–1978), Jurist und Kommunalpolitiker, Studium in Königsberg, 1923 Magistratsrat in der Stadtverwaltung Königsberg, dort ab 1925 Rechtsanwalt, 1945 Flucht nach Bayern, 1946 Bestellung zum Stellvertretenden Landrat in Beilngries, 1946 Richter und Oberlandesgerichtsrat und Vorsitzender der Berufungskammer für die Entnazifizierung am Landgericht Nürnberg-Fürth, 1948–1951 Oberbürgermeister von Nürnberg, 1951–1963 Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Städtetags in Köln.36Das Bundeskabinett hatte bereits am 12. 5. 1950, im Rahmen einer Debatte über den Sitz von Bundesbehörden außerhalb der Bonner Umgebung, die Vorentscheidung getroffen, die Bundesmonopolverwaltung in Bückeburg bei Hannover zu errichten. In der Kabinettssitzung vom 11. 7. 1950 wurden allerdings als mögliche Standorte auch wieder Frankfurt, Karlsruhe oder Nürnberg ins Spiel gebracht. In der Kabinettssitzung vom 6. 10. 1950 schließlich lagen der Bundesregierung für den Sitz der Branntweinmonopolverwaltung die Bewerbungen der Städte Nürnberg, Koblenz, Bückeburg, Münster und Offenbach vor. Während der als BR-Drs. Nr. 614/50 gedruckte Entwurf noch keine Regelung bezüglich des Sitzes der Monopolverwaltung enthalten hatte, bestimmten ein neuer Gesetzentwurf vom Juli 1951 (BR-Drs. Nr. 590/51 ) wie auch das Gesetz vom 8. 8. 1951, daß der Sitz der Branntweinmonopolverwaltung im Raum Frankfurt/M. einzurichten sei; durch Beschluß des Bundeskabinetts vom 29. 4. 1952 wurde hier schließlich Offenbach gewählt. Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 379 f., 529 f., 738 , 772
; Kabinettsprotokolle
1951 S. 106
f., 338; Kabinettsprotokolle
1952 S. 244
.
2Es wird vereinbart, daß Herr Staatsminister Dr. Pfeiffer und Herr Staatssekretär Dr. Müller die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollen.37
37Zum Fortgang s. Nr. 118 TOP III/7.
5. Subventionen für Phosphordünger38
U38S. StK 14484. Vgl. Kluge, Agrarpolitik Bd. 1 S. 93, 110–116; Kabinettsprotokolle
1950 S. 34
–36. Zur Sicherung der Versorgungslage mit Agrarprodukten und zur Aufrechterhaltung der Preisstabilität für Lebensmittel waren im Agrarhaushalt des Bundes für das Jahr 1950 524,9 Millionen DM für die Subventionierung von importierten Lebens-, Futter- und Düngemitteln veranschlagt. War die Bundesregierung ursprünglich noch davon ausgegangen, bis zum Haushaltsjahr 1951 erhebliche Einsparungen bei den Agrarsubventionen zu tätigen, bzw. diese ggf. gänzlich einstellen zu können, kam es in Folge der Korea-Krise im Sommer 1950 zu einer Verknappung der Nahrungsgüterimporte und einer abrupten Steigerung der Weltmarktpreise für Getreide und andere Agrarprodukte. In Anbetracht dieser veränderten Weltmarktsituation beantragte das BML zur Sicherung der Ernährungslage, zur Stabilisierung der Nahrungsmittelpreise, hier insbesondere des Brotpreises, sowie zur Ertragssteigerung der heimischen Landwirtschaft eine Erhöhung der Subventionsbeiträge.
1Staatssekretär Sühler teilt mit, das Landwirtschaftsministerium habe ein Fernschreiben des Herrn Bundesministers Dr. Niklas bekommen, wonach der Bundesfinanzminister zwar grundsätzlich Subventionsmittel für Phosphordünger bejahe, aber nicht in der Lage sei, aus Bundesmitteln die Subventionierung zu übernehmen. Er bitte deshalb dringend, im bayerischen Kabinett die Übernahme des auf Bayern entfallenden Anteils zu übernehmen39
39Abschrift des Fernschreibens Niklas an StMELF, 1. 8. 1950: „Finanzminister bejaht grundsätzlich Subventionsmittel für Phosphordünger, ist aber nicht in der Lage aus Bundesmitteln die Subventionierung zu übernehmen. Bedarf für das Vierteljahr 1. 7. bis 30. 9. insgesamt rund 15 Millionen. In Anbetracht der außerordentlichen Bedeutung der Phosphordüngemittel für die Aufrechterhaltung der Bodenfruchtbarkeit und der bisherigen Ernteerträge bitte ich dringend, im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse und unter Zurückstellung aller Grundsatzfragen im dortigen Kabinett, die Übernahme des auf Sie entfallenden Anteils von 15 Millionen zu erwirken. In Anbetracht dessen, daß die auf die einzelnen Länder entfallenden Beträge in keinem Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Effekt stehen, hoffe ich zuversichtlich, daß dieser Bitte entsprochen wird. Auf die besondere Eilbedürftigkeit darf ich hinweisen. Wirtschaftsminister verlangt abschließende Stellungnahme bis 2. 8. abends. Erbitte umgehende Drahtantwort.“ (StK 14484).
2Notwendig seien 11,919 Millionen DM im ganzen Jahr, für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1950, die jetzt in Frage stehe, also rund 3 Millionen DM. Das Landwirtschaftsministerium habe sich bei den übrigen Ländern erkundigt, die, soweit sie erreichbar gewesen seien, übereinstimmend erklärt haben, die Subventionierung sei ausschließlich eine Bundesangelegenheit. An sich habe natürlich die Landwirtschaft ein großes Interesse an diesen Subventionen, da ja ihre Situation außerordentlich schwierig sei, er erinnere dabei nur an die Frage der Lohnerhöhung für die Landarbeiter. Wenn eine Preiserhöhung für Phosphordünger käme, so werde es dem größten Teil der Landwirte nicht möglich sein, noch Handelsdünger anzuschaffen. Auch er stehe aber auf dem Standpunkt, daß die Subventionierung allein Sache des Bundes sei.
3Staatsminister Dr Hundhammer erklärt, es sei unmöglich, jetzt von bayerischer Seite diese 12 Millionen DM oder auch nur den vierteljährlichen Betrag von 3 Millionen DM zur Verfügung zu stellen; es gebe wichtigere Dinge, für die keine Mittel zur Verfügung seien.
4Staatssekretär Sühler meint, das Kabinett müsse heute wohl beschließen, grundsätzlich würde die Notwendigkeit der Subventionen bejaht, die Übernahme der Kosten auf die Länder sei aber nicht möglich. Staatsrat Rattenhuber habe übrigens mitgeteilt, daß laut Rücksprache mit den Beauftragten aller Länder überall einmütig die Übernahme abgelehnt werde.
5Staatssekretär Dr Müller schlägt sodann vor, dem Bund mitzuteilen, daß Bayern die Übernahme der Subventionen auf Grund der Finanzlage ablehnen müsse. Außerdem müsse man darin auf eine Klärung über die notwendige Höhe dringen und betonen, daß die Subventionen möglichst ab 1. Oktober 1950 überhaupt abgeschafft werden müßten.
6Ministerpräsident Dr Ehard stimmt zu und ersucht Herrn Staatssekretär Sühler, den Entwurf eines Schreibens an Bundesminister Dr. Niklas vorzubereiten, der dann als Meinung des Kabinetts weitergegeben werde.40
40Durchschlag des Schreibens Sühler an Niklas, 4. 8. 1950: „Ihr Fernschreiben vom 1. 8. war gestern Gegenstand einer Besprechung im Ministerrat [...]. Der Ministerrat hat keineswegs die Notwendigkeit der Subventionierung sowohl für Phosphordünger als auch für Getreide verkannt. Die Haushaltslage des Bayer. Staates jedoch macht es unmöglich, Subventionen in der erforderlichen Höhe bereitzustellen. Auch eine Übernahme des zunächst vorgesehenen Anteils aus 15 Millionen DM zur Subventionierung von Phosphordünger bis 30. 9. kann nicht erfolgen, da auch hierfür die Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Herr Ministerpräsident hat bei der Kabinettssitzung den Wunsch geäußert, es möchten doch einmal ganz genaue Zahlen über den Subventionsbedarf sowohl bei Getreide als auch bei Düngermitteln gegeben werden. Die bisherbekannt gewordenen Zahlen widersprechen sich, vermutlich deswegen, weil sie einmal auf das Haushaltsjahr bis 31. 3., und einmal auf das Getreidejahr bis 30. 6. abgestellt sind. Es wäre wünschenswert, daß die genauen Beträge für beide Termine mir alsbald bekanntgegeben würden.“ (StK 14484).
7Der Ministerrat schließt sich diesem Vorschlag an.
1Ministerpräsident Dr. Ehard führt aus, an sich sei die Durchführung des Gesetzes Nr. 24 der Alliierten Hohen Kommission,41 das sich mit der Einschränkung und Überwachung der Herstellung, der Erzeugung, der Ein- und Ausfuhr usw. bestimmter Gegenstände und Erzeugnisse, die Kriegszwecken zu dienen geeignet sind, befasse, dem Wirtschaftsministerium übertragen worden.42 Das Staatsministerium des Innern habe nun vorgeschlagen, an der Durchführung beteiligt zu werden, da es sich hier auch um Fragen der öffentlichen Sicherheit handle.43
41S. im Detail StK 14947. Gemeint ist das Gesetz Nr. 24 Überwachung bestimmter Gegenstände, Erzeugnisse, Anlagen und Geräte vom 30. März 1950. Abdruck in BAnz. Nr. 91, 12. 5. 1950. Dieses Gesetz der AHK wurde erlassen zur „Verhinderung der Wiederaufrüstung Deutschlands“ und enthielt umfassende Verbotsbestimmungen betreffend die Produktion, den Im- und Export, den Transport, die Lagerung sowie den Besitz von im weitesten Sinne rüstungs- oder kriegsrelevanten Rohstoffen, Erzeugnissen oder Anlagen.42Vgl. MPr. Ehard an StMWi, 2. 6. 1950: „In der Durchführungsverordnung Nr. 1 (Allgemeine Vorschriften) zu dem Gesetz Nr. 24 ist bestimmt, daß Anträge zum Zweck der Ausübung einer auf Grund des Gesetzes verbotenen Betätigung bei den Ministerpräsidenten einzureichen sind. Weiter müssen den Ministerpräsidenten gewisse, auf Grund des Gesetzes und der Durchführungsverordnung notwendige, regelmäßig wiederkehrende Berichte und Verzeichnisse zur Weiterleitung an die Landeskommissare vorgelegt werden. Ferner ist bestimmt, daß die Bundes- und Landesbehörden alle Maßnahmen zu treffen haben, die notwendig sind, um die Erfüllung der den deutschen Behörden auf Grund der Durchführungsverordnungen zu dem Gesetz auferlegten Pflichten zu gewährleisten. Ich beauftrage hiemit das Staatsministerium für Wirtschaft mit der Bearbeitung aller sich aus dem Gesetz Nr. 24 und seiner Durchführungsverordnungen ergebenden Aufgaben. Gleichzeitig ersuche ich von dort aus alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der den deutschen Behörden auferlegten Pflichten veranlaßt sind.“ (StK 14947).43StMI an MPr. Ehard, 3. 7. 1950. Das StMI erstrebte insbesondere die Zuständigkeit für das im Gesetz Nr. 24 ebenfalls geregelte Munitions- und Sprengstoffwesen, das nach Auffassung des StMI in engem sachlichen Zusammenhang mit dem in den Kompetenzbereich der Innenminister fallenden Vollzug der deutschen Sprengstoffgesetzgebung stand. Für diesen Sachkomplex sei die Errichtung einer Überwachungsstelle für den Vollzug des Gesetzes Nr. 24 innerhalb der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung beim StMI angebracht. Sollte im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes Nr. 24 die Zuständigkeit für das Sprengstoffwesen beim StMWi verbleiben, so reklamierte das StMI im Vollzug des Gesetzes Nr. 24 bei grundsätzlichen Anordnungen betreffend das Sprengstoffwesen eine Beteiligung durch Mitzeichnung, bei Entschließungen nicht grundsätzlicher Art eine Informationspflicht (StK 14947).
2Nachdem Staatssekretär Dr. Schwalber die Notwendigkeit einer Beteiligung des Innenministeriums begründet, antwortet Ministerpräsident Dr. Ehard, er werde ein entsprechendes Schreiben an das Staatsministerium für Wirtschaft richten.44
44S. den Durchschlag des Schreibens von MPr. Ehard an StM Seidel, 4. 8. 1950: „Der Ministerrat hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Gründe, die das Staatsministerium des Innern für seine Beteiligung am Vollzug anführt, begründet sind; er hat deshalb auch beschlossen, daß die beiden beteiligten Ministerien sich über die Art und Weise, wie däs Zusammenarbeiten herbeigeführt werden soll, in Verbindung setzen mögen.“ (StK 14947). In thematischem Fortgang s. Nr. 126 TOP IV/7, Nr. 137 TOP I/9.
45S. im Detail StK-GuV 124. Die Verordnung regelte die Rechtsvertretung des Bayer. Staates in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor ordentlichen und besonderen Gerichten. Vertretungsbehörde des Freistaats vor Gericht waren demnach das StMF oder die Zweigstellen der Oberfinanzpräsidien München und Nürnberg.
1Regierungsrat Bußler berichtet, die Bayer. Staatskanzlei habe gegen den vom Staatsministerium der Finanzen vorgelegten Entwurf in einigen Punkten schriftlich Bedenken erhoben.46 In einer mündlichen Unterredung mit dem zuständigen Referenten, Herrn Ministerialrat Freudling, sei über alle Punkte Übereinstimmung erzielt worden.47
46Vgl. den Durchschlag des Schreibens von MinRat Leusser an das StMF, 31. 7. 1950 (StK-GuV 124). Die Bedenken der StK bezüglich des Verordnungsentwurfs betrafen keine Grundsatzfragen, sondern richteten sich auf einige formelle Details.47Vgl. die Vormerkung für den Ministerrat betr. den Entwurf einer Verordnung über die Vertretung des bayerischen Staates in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Parteistreitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie über das Abhilfeverfahren, 2. 8. 1950 (StK-GuV 124).
2Ministerpräsident Dr. Ehard schlägt vor, diese Verordnung zu verabschieden mit der Maßgabe, daß unter Beiziehung des Staatsministeriums der Justiz eine endgültige Formulierung gefunden werde48
48Verordnung über die Vertretung des Bayerischen Staates in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Parteistreitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie über das Abhilfeverfahren vom 8. August 1950 (GVBl. S. 115
).
1Ministerpräsident Dr. Ehard bezeichnet es als notwendig, bald eine Klärung über die Krankenhausstiftung links der Isar zu erreichen, die vor allem von der Stadt München und der Universität München angestrebt werde49
49S. im Detail MK 69458. Das Krankenhaus links der Isar wurde 1813 als städtisches allgemeines Krankenhaus mit staatlichen Mitteln gegründet, Träger der Anstalt allerdings war eine Stiftung der Stadt München. Mit dem Umzug der Universität von Landshut nach München im Jahre 1826 diente das Klinikum links der Isar nun auch als Ausbildungsklinik für Medizinstudenten und war fortan eng mit der medizinischen Fakultät verwoben. Die kommunale Trägerschaft durch eine Krankenhausstiftung auf der einen, der Charakter einer staatlichen Universitätsklinik auf der anderen Seite führten oftmals zu Kompetenz- und Interessenkonflikten sowie zur Bildung doppelter Organisationsstrukturen und paralleler administrativer Hierarchien innerhalb des Krankenhauses, so daß schließlich ab Anfang 1949 das StMUK, das StMF, die Universität sowie die Stadt München über die Überführung der städtischen Krankenhausstiftung in staatliche Hand verhandelten. Diese Verhandlungen kamen erst Ende 1952 zum Abschluß.
2Staatsminister Dr. Hundhammer rät dazu, hier der Stadt München nicht zu sehr entgegenzukommen, zumal sie sehr erhebliche Forderungen stelle.50
50StM Hundhammer bezieht sich hier auf finanzielle Forderungen der Stadt. Die Stadtverwaltung verlangte im Falle einer Abtretung der Krankenhausstiftung für getätigte Investitionen eine Barabfindung in Höhe von 4 Millionen DM und beanspruchte ferner eine Reihe von staatlichen Immobilien im Wert von weiteren 2–3 Millionen DM. Vgl. StM Hundhammer an MPr. Ehard, 8. 7. 1950 (MK 69458).
3Nachdem Staatssekretär Dr. Müller feststellt, er habe in dieser Sache schon verschiedene Besprechungen gehabt, wird vereinbart, möglichst bald unter der Federführung des Staatsministeriums der Finanzen eine Besprechung aller beteiligten Kreise herbeizuführen.51
51Zum Fortgang s. Nr. 120 TOP XII.
1Regierungsdirektor von Gumppenberg gibt einen Überblick über die Vorbereitung der Verkehrstagung in Bamberg, die am 9. August 1950 in Anwesenheit des Herrn Bundesverkehrsministers Dr. Seebohm52 stattfinden solle.53 Vorgesehen sei am Vormittag eine interne Besprechung über die Grenzlandreise vom Januar 1950,54 ferner eine öffentliche Sitzung am Nachmittag, bei der neben den allgemeinen Verkehrsfragen im Bamberger Raum vor allem das Rhein-Main-Donauproblem besprochen werden sollte. Am 10. August werde sodann eine Besichtigung der Rhein-Main-Donauanlagen am Main stattfinden.52Dr.-Ing. Hans-Christoph Seebohm (1903–1967), 1949–1966 Bundesverkehrsminister (DP, ab 1960 CDU); vgl. Lexikon der Christlichen Demokratie S. 364 f.53Zur Organisation der Bamberger Verkehrstagung (Einladungen, Anwesenheitslisten, Programm u.ä.) s. im Detail StK 12824.54Gemeint ist hier wohl die Reise der Kommission des Ausschusses für Grenzlandfragen des Dt. Bundestages durch die ostbayerischen Grenzgebiete vom 20.-24. 2. 1950. Vgl. Nr. 93 TOP VII/b; Nr. 95 TOP I/2[a].
2Zu der Tagung seien der Herr Wirtschafts- und der Herr Landwirtschaftsminister, sowie die Herren Staatssekretäre Fischer, Dr. Müller und Geiger eingeladen worden.
1Nach kurzer Aussprache wird beschlossen, die vom Staatsministerium des Innern vorgelegten Beförderungsvorschläge zurückzustellen,55 bis sich das Staatsministerium der Finanzen dazu geäußert habe.55Vgl. Nr. 113 TOP XIII/2.
56Vgl. Nr. 60 TOP V, Nr. 104 TOP I/16, Nr. 113 TOP VIII.
1Ministerpräsident Dr. Ehard erkundigt sich nach dem Stand der Angelegenheit.
2Staatssekretär Dr. Schwalber führt aus, dem Innenministerium stünden keine entsprechenden Mittel zur Verfügung, die Weiterführung hänge nun davon ab, welche Beträge vom Bund überwiesen werden könnten.
3Staatssekretär Dr. Müller schließt sich an und verweist darauf, daß schon mit dem Bund darüber verhandelt werde.57
57Vgl. Kabinettsprotokolle
1950 S. 538
f. Nachdem das Bundeskabinett in seiner Sitzung vom 4. 7. 1950 die Fortführung der Schulspeisung noch abgelehnt hatte und hierin dem Kurs von Bundesfinanzminister Schäffer gefolgt war, revidierte das Kabinett kurze Zeit darauf seine Haltung in der Sitzung vom 14. 7. – und zwar aus Sorge vor einem innen-, vor allem aber auch einem außenpolitischen Ansehensverlust der Regierung. Das BMF erzielte dann mit den Ländern eine Einigung dahingehend, daß diese die Kosten der Schulspeisung zwar im Grundsatz als Länderangelegenheit anerkannten, der Bund die anfallenden Kosten aber insoweit übernahm, als es sich um Kriegsfolgelasten handelte. Die Auseinandersetzungen zwischen Fritz Schäffer und dem Rest des Bundeskabinetts um die Finanzierung der Schulspeisung setzten sich im Jahre 1951 unverändert und ungebrochen fort, wobei sich der Bundesfinanzminister stets der Kabinettsdisziplin und der Autorität Adenauers zu beugen hatte. Vgl. Kabinettsprotokolle
1951 S. 264
f., 339 f., 472 f.
4Ministerpräsident Dr. Ehard ersucht abschließend, die Angelegenheit im Auge zu behalten und noch vor Beginn des neuen Schuljahres im September darauf zurückzukommen. Er halte es nicht für möglich, die Schulspeisung völlig einzustellen.58
58Zum Fortgang s. Nr. 120 TOP IV, Nr. 127 TOP XIX.
59Vgl. Nr. 104 TOP I/3 u. Nr. 112 TOP II/1.
1Ministerpräsident Dr. Ehard gibt bekannt, der Präsident des Statistischen Landesamts60 habe ihm den Entwurf einer Durchführungsverordnung zum Volkszählungsgesetz überreicht, der vor allem die Erfassung der notwendigen Zähler regeln solle. Die Sache sei dringend, da die Volkszählung bereits schon am 13. September stattfinden werde.60Gemeint ist Karl Wagner. – Dr. oec. publ. Karl Wagner (1893–1963), 1922 Eintritt in das Statistische Reichsamt Berlin, 1926 RR, 1930–1937 Generalreferent für Volks-, Berufs- und Betriebszählungen, 1933 nicht zum ORR befördert, 1937 auf Grund des § 6 des Reichsbeamtengesetzes von 1933 in den Ruhestand versetzt, anschließend zur Durchführung der Volks-, Berufs- und Betriebszählung von 1933 Weiterbeschäftigung als Angestellter, 1941 Ausscheiden aus dem Staatsdienst, stellv. Leiter der statistischen Abteilung der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie, seit April 1942 Leiter der Statistischen Abteilung der IHK München-Oberbayern, 12. 2. 1946–31. 10. 1946 kommissarischer Leiter des Bayer. Statistischen Landesamtes, 1. 1.-15. 7. 1947 als MD vorübergehend abgestellt an das StMWi, 12. 5. 1947–1. 3. 1960 Präsident des Bayer. Statistischen Landesamtes, 1948 Vorsitzender der Deutschen Statistischen Gesellschaft, Herausgeber des Allgemeinen Statistischen Archivs, Gründer und 1949_1955 Vorsitzender des Vorstands des Instituts für Wirtschaftsforschung (Ifo-Institut), München.
2Staatssekretär Dr. Müller stellt fest, daß das Finanzministerium keine Mittel zur Verfügung stellen könnte, die Volkszählung sei Angelegenheit des Bundes und dieser müsse für die entsprechenden Mittel sorgen.
3Ministerpräsident Dr. Ehard ersucht,61 daß der Verordnungsentwurf nochmals zwischen den Staatsministerien der Finanzen und des Innern abgesprochen werden solle, damit er dann im nächsten Ministerrat am Dienstag, den 8. August 1950, vormittags 9 Uhr, abgeschlossen werden könne.62
61Diese Formulierung geht auf eine hs. Korrektur von MPr. Ehard zurück. Zunächst hatte es im Registraturexemplar geheißen: „Ministerpräsident Dr. Ehard stellt fest“ (StK-MinRProt 13).62Zum Fortgang s. Nr. 117 TOP I.
1Ministerpräsident Dr. Ehard berichtet, daß der Ausschuß des Bayer. Landtags für den Staatshaushalt am 21. Juni 1950 beschlossen habe, die Staatsregierung auf die Unzulässigkeit solcher Eingaben aufmerksam zu machen, welche von Behörden unmittelbar an den Landtag gerichtet werden.
2Ministerpräsident Dr. Ehard hält es für notwendig, daß die Staatsregierung einen entsprechenden Beschluß fasse, durch welchen alle Staatsbehörden auf die Unzulässigkeit von unmittelbar an den Landtag gerichteten Eingaben und auf die Einhaltung des Dienstwegs aufmerksam gemacht werden. Ein entsprechender Beschluß der bayerischen Staatsregierung solle bis zum nächsten Ministerrat vorbereitet werden.63
63Zum Fortgang s. Nr. 117 TOP V.
3Staatssekretär Dr. Schwalber berichtet, daß er für seinen Geschäftsbereich bereits eine entsprechende Entschließung erlassen habe.
1Ministerpräsident Dr. Ehard verliest ein Schreiben des Herrn Staatsrats Dr. Hoegner in seiner Eigenschaft als Abgeordneter und Mitglied des Geschäftsordnungsausschusses, in dem vorgeschlagen werde, daß bei der Einstellung von Verfahren gegen Abgeordnete die Zustimmung des Landtags nicht erforderlich sei. Dieser Vorschlag sei s. E. zweckmäßig und er halte es für richtig, eine entsprechende Mitteilung an den Geschäftsordnungsausschuß zu machen.
2Der Ministerrat beschließt seine Zustimmung und beauftragt das Staatsministerium der Justiz, ein Antwortschreiben an den Bayer. Landtag zu geben. Außerdem solle sich das Justizministerium wegen einer ähnlichen Regelung bezüglich der Bundestagsabgeordneten an den Bundestag wenden.
3Es wird sodann verabredet, den nächsten Ministerrat auf Dienstag, den 8. August 1950, vormittags 9 Uhr, festzusetzen.
Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
Im Auftrag
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayererischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister