1. Entwurf eines Bundesjagdgesetzes2
U2Vgl. Nr. 104 TOP III/17, Nr. 111 TOP I/3. Aufgrund der gegenseitigen Blockade von Bundestag und Bundesrat hatte die Bunderegierung ihrerseits am 13.8.1952 einen erneuten Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt (BT-Drs. Nr. 3658 ). Der Deutsche Bundestag verabschiedete das Bundesjagdgesetz in der Fassung des mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. Nr. 3794 ) in seiner 236. Sitzung vom 30.10.1952. S. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Legislaturperiode S. 10845 f.; BR-Drs. Nr. 438/52 ; Harders, Bundesjagdgesetz S. 170-174.
1Ministerialrat Dr. Gerner führt aus, der Koordinierungsausschuß sei nach wie vor der Meinung, daß die von Bayern bisher vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, nämlich mangelndes Bedürfnis, Überschreitung der Befugnis nur Rahmenvorschriften zu erlassen, unzulässige Koppelung der Bestimmungen des Art. 75 Ziff. 3 GG3 und des Art. 74 Ziff. 1 GG,4 fortbestünden.5 Im übrigen sei die Staatsregierung ja auch noch an den Beschluß des Landtags vom 5. Juni 1952 gebunden, durch welchen sie ersucht werde, der geplanten Bundesregelung mit aller Entschiedenheit zu widersprechen.6Wenn auch die sachlichen Bedenken, auf die in diesem Beschluß hingewiesen werde, zum Teil ausgeräumt seien, so seien die verfassungsrechtlichen immer noch gegeben.3Art. 75 Ziff. 3 GG lautet: „Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen über: [...] 3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege“.4Art. 74 Ziff. 1 GG lautet: „Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung“.5S. das Kurzprotokoll über die 108. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei am 3. November 1952 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/II).6In seiner 90. Sitzung am 5.6.1952 hatte der Bayer. Landtag einem gemeinsamen Dringlichkeitsantrag sämtlicher Fraktionen zugestimmt, die Staatsregierung zu ersuchen „im Bundesrat mit aller Entschiedenheit dem Bundesjagdgesetz in der vorliegenden Fassung aus sachlichen und verfassungsrechtlichen Gründen zu widersprechen.“ S. StB.
III S.2241 .
2Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzentwurf nicht zuzustimmen.7
7Der Bundesrat stimmte dem Bundesjagdgesetz in seiner Sitzung vom 7.11.1952 mit 33 Stimmen gegen die fünf alleinigen Nein-Stimmen Bayerns zu. S. den Sitzungsbericht über die 95. Sitzung des Bundesrates in Bonn am 7. November 1952 S.519. - Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952 (BGBl. IS. 780 ).
2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank8
U8S. im Detail Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 748. Vgl. Kabinettsprotokolle 1952 S.610f. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 412/52 . Zur Geschichte der Landwirtschaftlichen Rentenbank s. Pohl/Schneider, Rentenbank; Schneider, Wandel; Gothe (Hg.), An der Seite der Bauern. Vorgängerinstitution der Landwirtschaftlichen Rentenbank war die im Jahre 1925 gegründete Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt - einer Tochter der Deutschen Rentenbank - deren Aufgabe nach der überwundenden Hyperinflation die Entschuldung, Förderung und Refinanzierung des deutschen Agrarsektors sein sollte. Diese Aufgaben wurden nach dem Krieg von der Landwirtschaftlichen Rentenbank übernommen, die durch das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 77) als Anstalt des öffentlichen Rechts als Zentralbank für die Beschaffung und Gewährung von Krediten für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Ernährungswirtschaft errichtet wurde. Das Kreditinstitut mit Sitz in Frankfurt/M. unterstand der öffentlichen Aufsicht der Bundesregierung, die zu diesem Zwecke gemäß § 11 des Gesetzes durch einen Kommissar vertreten wurde. Der Entwurf des vorliegend behandelten Änderungsgesetzes sah vor, das ausschließlich auf das frühere Vereinigte Wirtschaftsgebiet zugeschnittene Gesetz von 1949 auf das gesamte Bundesgebiet zu erstrecken und insbesondere das Gesetz von 1949 dahingehend zu ändern, daß die Länder der französischen Zone ebenfalls an der Bildung des Verwaltungsrates des Anstalt beteiligt wurden und ferner auch die Gruppe der Heimatvertriebenen in den Organen der Anstalt vertreten sei.
1Es wird beschlossen, gegen den Entwurf unter Berücksichtigung der in der BR-Drucks. Nr. 412/1/52 zusammengefaßten Abänderungsvorschläge des Agrar- und Finanzausschusses keine Einwendungen zu erheben.9
9Zum Fortgang s. Nr. 164 TOP VII/54. - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 14. September 1953 (BGBl. I S. 1327 ).
3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz)10
U10S. im Detail StK-GuV 10014. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Dr. Nr. 421/52. Es handelte sich um einen Initiativantrag des Landes Nordrhein-Westfalen; Ziel des Antrags war es, den §10 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7. Juli 1949 (WiGBl. S. 181) aufzuheben. Dieser §10 Abs.3 des Tierzuchtgesetzes ermächtigte die obersten Landesbehörden für Landwirtschaft, zur Verbesserung der Geflügelzucht auf dem Weg der Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erzeugung von Küken in Brütereien zu treffen. Der Antrag Nordrhein-Westfalens war die Folge eines Urteils des Landgerichts Bielefeld, das im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Geflügelzüchter den §10 Abs.3 des Tierzuchtgesetzes von 1949 gemäß Art. 129 Abs.3 GG für erloschen erklärt hatte.
1Ministerialrat Dr. Gerner weist darauf hin, daß es sich hier um einen Initiativantrag Nordrhein-Westfalens handle, zu dem der Agrarausschuß Empfehlungen ausgearbeitet habe.11
11Abdruck der Empfehlungen des BR-Agrarausschusses als BR-Drs. Nr. 421/1/52 . Der BR-Agrarausschuß hatte vorgeschlagen, daß die Rechtsgültigkeit der auf Grund des § 10 Abs.3 des Tierzuchtgesetzes vom 7.7.1949 erlassenen Rechtsverordnungen durch die Aufhebung des §10 Abs.3 nicht berührt werde.
2Nach kurzer Aussprache wird beschlossen, den Initiativgesetzentwurf zu unterstützen, nicht aber die Empfehlungen des Agrarausschusses.12
12Zum Fortgang s. Nr. 128 TOP I/25.
4. Entwurf einer Verordnung über die Erstreckung des Geltungsbereiches des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) vom 25. August 1952 auf dem Gebiet des Landes Berlin13
U13S. im Detail StK-GuV 10932. Vgl. thematisch Nr. 111 TOP I/50 u. Nr. 124 TOP I/8. Vgl. Kabinettsprotokolle 1952 S.620. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr.414/52 . Die Verordnung kam in der Folge nicht zustande; im Land Berlin trat durch Gesetz vom 6. Februar 1953 (GVBl. Berlin S. 132) das Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811 ) in Kraft. In thematischem Fortgang s. Nr. 128 TOP I/24
1Zustimmung gem. Art. 80 Abs. 2 GG.
5. Entwurf einer Verordnung über die Hopfenanbaufläche im Anbaujahr 195314
U14S. im Detail StK-GuV 10768; StK 14702; zur Erhebung und Regelung der Hopfenanbauflächen s. auch die Materialien in MELF 960 u. 961. Vgl. thematisch (Vorgängerverordnung) Protokolle Ehard III Bd. 1/1 Nr. 16 TOP II
/14. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 432/52 . Mit der Verordnung wurde die Gesamtanbaufläche für Hopfen in der Bundesrepublik für das Anbaujahr 1953 von 8 400 ha auf insgesamt 9000 ha erhöht; hiervon entfielen 1296 ha auf Baden-Württemberg, 7 661 ha auf Bayern und 43 ha auf Rheinland-Pfalz.
1Staatsminister Dr. Seidel hält es für notwendig, daß das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei der Behandlung der Anträge auf Erweiterung der Hopfenanbaufläche in Bayern dafür Sorge trage, daß nicht auf dem Umweg über die Anbaufläche Manipulationen gemacht würden, um den Hopfenpreis in der gegenwärtigen Höhe zu halten.
2Staatsminister Dr. Schlögl erwidert, es handle sich eigentlich bei den Anträgen durchweg darum, daß in den Randgebieten der Hallertau wieder Hopfen gebaut werden dürfe, nachdem die dortige Anbaufläche in der nationalsozialistischen Zeit willkürlich reduziert worden sei.15
15Während der NS-Zeit unterlag der Hopfenanbau einer strikten staatlichen Reglementierung. Nach 1945 entwickelte sich die Hallertau zum größten Hopfenanbaugebiet der Welt, das bis zu 36 der weltweiten Hopfenproduktion hervorbrachte. Zur Geschichte des Hopfenanbaus in Bayern s. Pinzl, Hopfenanbau.
3Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf gem. Art. 80 Abs. 2 GG zuzustimmen.16
16In thematischem Fortgang s. Nr. 146 TOP I/A15. - Verordnung über die Hopfenanbaufläche im Anbaujahr 1953 vom 14. November 1952 (BAnz. Nr.226, 22.11.1952).
6. Entwurf eines Gesetzes über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes17Einwendungen werden nicht erhoben, die Abänderungsvorschläge des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik sind zu unterstützen.18
U17S. im Detail Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 862. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 423/52 . Durch das Gesetz wurde der Geltungsbereich des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (WiGBl. S.55) und des Gesetzes zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S. 19 ; vgl. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 72 TOP II
/3) auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und den bayerischen Kreis Lindau erstreckt.18Zum Fortgang s. Nr. 149 TOP I/16. - Gesetz über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes vom 23. April 1953 (BGBl. I S. 156 ).
7. Entwurf eines Gesetzes über die Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 und des Zusatzprotokolls zur Vierten Zusatzvereinbarung zum allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die soziale Sicherheit vom 10. Juli 195019
U19S. im Detail StK-GuV 15932. Zum Gesetz über das Allgemeine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit nebst vier Zusatzvereinbarungen und drei Schlußprotokollen vom 18. Oktober 1951 (BGBl. II S. 177 ) s. Protokolle EhardII Bd.3 Nr. 126 TOP IV/3 u. Protokolle Ehard III Bd. 1/1 Nr. 3 TOP II
/7. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 428/52 . Nach Beratungen, die bereits im August 1949 und zunächst von den Militärregierungen aufgenommen worden waren, hatten vom 8. bis 20.5.1950 und vom 4. bis 10.7.1950 auf Einladung der französischen Regierung in Paris zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich Verhandlungen über den Abschluß eines Allgemeinen Abkommens über die Soziale Sicherheit stattgefunden. Das Abkommen wurde am 10.7.1950 in Paris unterzeichnet. Mit dem Abkommen regelten die beiden Regierungen ihre Beziehungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung und stellten die beiderseitigen Staatsangehörigen, die im jeweils anderen Land arbeiteten, in ihren Rechten und Pflichten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gleich. Regelung erfuhren die Felder der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Rentenversicherung sowie das französische System der Familienbeihilfe, nicht aber - aufgrund eines fehlenden vergleichbaren Versicherungssystems in Frankreich - die Arbeitslosenversicherung. Dem Allgemeinen Abkommen waren vier Zusatzvereinbarungen und drei Protokolle angegliedert. Die Zusatzvereinbarungen betrafen das System der Sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Unternehmen; das System der Sozialen Sicherheit für Grenzgänger; die Lage der Flüchtlinge und verdrängten Personen in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit, die nacheinander oder abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich beschäftigt sind oder gewesen sind; die in Deutschland zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 8. Mai 1945 beschäftigt gewesenen französischen Arbeitskräfte und die in Frankreich zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 30. Juni 1950 beschäftigt gewesenen deutschen Arbeitskräfte. Ein allgemeines Protokoll spezifizierte den vom Allgemeinen Abkommen betroffenen Personenkreis, ein Sonderprotokoll schloß Angehörige der alliierten Streitkräfte von den Bestimmungen des Abkommens aus, das Schlußprotokoll enthielt Erklärungen von deutscher und französischer Seite im Hinblick auf noch nicht endgültig geklärte Details v.a. betreffend Rentenzahlungen. Am 3.4.1952 waren in Paris die Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens und das Zusatzprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung unterzeichnet worden. Die Ergänzungsvereinbarung betraf die Ausdehnung des Allgemeinen Abkommens auch auf Arbeitnehmer diplomatischer Dienststellen, das neue Zusatzprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung hob eine Bestimmung für anspruchsberechtigte Angehörige früherer deutscher Arbeitnehmer in Frankreich auf, durch die der Bezug von Sozialleistungen an einen Wohnort im Bundesgebiet gebunden war.
1Ministerialrat Dr. Gerner berichtet, der Koordinierungsausschuß sei der Auffassung, übrigens in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Arbeit und Sozialpolitik, daß das Gesetz der Zustimmung des Bundesrats bedürfe.20 Er empfehle, gem. Art. 76 Abs. 2 GG keine Einwendungen zu erheben.20S. das Kurzprotokoll über die 108. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei am 3. November 1952 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/II).
2Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.21
21Zum Fortgang s. Nr. 148 TOP I/19. - Gesetz über die Vereinbarung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit und über das Zusatzprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen vom 10. April 1953 (BGBl. II S. 123 ).
8. Entwurf eines Gesetzes über die Vereinigung der Landeszentralbanken von Baden, von Württemberg-Baden und für Württemberg und Hohenzollern zur Landeszentralbank von Baden-Württemberg22
U22Vgl. Nr. 124 TOP I/12.
1Ministerialrat Dr. Gerner fährt fort, der Rechtsausschuß habe sich auf den Standpunkt gestellt, daß dieser von Baden-Württemberg eingebrachte Gesetzentwurf abgelehnt werden müsse, da der Bund für die Vereinigung der Landeszentralbanken nicht zuständig sei, das neue Land Baden-Württemberg dies vielmehr in eigener Zuständigkeit durchführen könne.23
23S. den Auszug aus dem Kurzprotokoll der Sitzung des BR-Rechtsausschusses vom 30.10.1952; Schreiben des BR-Rechtsausschusses an die Vertreter der Länder, 31.10.1952 (StK-GuV 10919).
2Der Ministerrat beschließt, den Gesetzentwurf abzulehnen.24
24Das Gesetz wurde in der Folge nicht verabschiedet.
9. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung über Zolländerungen vom 15.9.1938 (Ausfuhrzoll-Liste)25
U25Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 417/52 . Zum Fortgang s. Nr. 154 TOP I/6. - Gesetz zur Änderung der Verordnung über Zolländerungen vom 15. September 1938 (Ausfuhrzoll-Liste) vom 1. Juni 1953 (BGBl. I S.275 ).
1Keine Einwendungen.
10. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz)26
U26S. im Detail StK-GuV 14965. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 425/52 . Zum Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1 ) s. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 75 TOP I
/10. Nachdem Berlin durch das Dritte Überleitungsgesetz den anderen Ländern im Finanzsystem des Bundes gleichgestellt worden war, sollte durch den vorliegenden Gesetzentwurf das Abgabenrecht des Landes Berlin an das Abgabenrecht des Bundes angeglichen werden. Zum Fortgang s. Nr. 132 TOP I/10.
1Keine Einwendungen.
11. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 86 des Bundesversorgungsgesetzes27
U27Vgl. Nr. 120 TOP I/33, Nr. 122 TOP I/7. Vgl. thematisch Nr. 84 TOP I/11, Nr. 122 TOP I/17.
1Der Ministerrat stellt fest, daß es sich hier um ein Zustimmungsgesetz handle, gegen das aber keine Einwendungen zu erheben seien.28
28Der Gesetzentwurf wurde in der Folge nicht weiter behandelt.
12. Entwurf einer Vierten Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Finanzverwaltung (4. DAFVG)29
U29Vgl. Nr. 88 TOP I/14 (Zweite Verwaltungsanordnung). Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 407/52 . Zum Fortgang s. Nr. 128 TOP I/12.
1Zustimmung nach Maßgabe der Abänderungsvorschläge des Finanzausschusses.
13. Entwurf einer Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (1. FeststellungsDV)30
U30S. im Detail StK-GuV 13380. Vgl. Kabinettsprotokolle
1952 S. 747
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr.419/52 . Zum Feststellungsgesetz s. Nr. 88 TOP I/31. Mit der Durchführungsverordnung wurden die gemäß §24 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes bei den Landesausgleichsämtern zu bildenden Heimatauskunftstellen errichtet. Aufgabe der Heimatauskunftstellen war es nach §25 des Feststellungsgesetzes, „auf Anforderung der Feststellungsbehörden die Anträge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und Sachverständige zu benennen, deren Aussage für die Entscheidung über Feststellunganträge der Vertriebenen wesentlich sein könnte.“ Beim Landesausgleichsamt Bayern sollten dem Verordnungsentwurf nach die Heimatauskunftstellen für die Regierungsbezirke Troppau, Aussig und Eger, für Böhmen und Mähren, für Ungarn und für Rumänien (ausgenommen Bessarabien und Dobrudscha) eingerichtet werden. Zum Fortgang s. Nr. 130 TOP I/4.
1Ministerialrat Dr. Gerner berichtet, dieser Punkt werde voraussichtlich von der Tagesordnung abgesetzt werden.
14. Entwurf einer Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (1. DV-LA)31
U31S. im Detail StK-GuV 13464. Vgl. Kabinettsprotokolle 1952 S.627 u. 700. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 426/52 . Zum Lastenausgleichsgesetz vom 14.8.1952 s. zuletzt Nr. 108 TOP I/1. Die Verordnung hatte zum Ziel, so die Begründung, auf der Grundlage des §357 LAG „einen reibungslosen Übergang von der Soforthilfegesetzgebung auf den durch das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 geschaffenen Rechtszustand zu ermöglichen, dabei Härten für die Geschädigten zu vermeiden und die Durchführung zu vereinfachen und zu beschleunigen.“
1Zustimmung gem. Art. 80 Abs. 2 GG nach Maßgabe der in der BR-Drucks. Nr. 426/1/52 zusammengefaßten Abänderungsvorschläge.32
32Bei der BR-Drs. Nr. 426/1/52 handelte es sich um die Zusammenstellung der Empfehlungen des BR-Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik, des BR-Finanzausschusses und des BR-Ausschusses für Flüchtlingsfragen. Der BR-Ausschuß für Arbeit und Sozialpolitik hatte die Annahme des Verordnungsentwurfs ohne Änderungen empfohlen, der Finanz- und der Flüchtlingsausschuß hatten Änderungswünsche geäußert. Zum Fortgang s. Nr. 146 TOP I/All (2. LeistungsDV-LA), Nr. 148 TOP I/13 (Änderungsverordnung zur 1. LeistungsDV-LA). - Erste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (1. LeistungsDV-LA) vom 24. November 1952 (BGBl. I S. 742 ).
15. Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt vom 8. 8. 1950 [BGB1.IS.356]33
U33S. im Detail StK-GuV 10013. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 427/52 . Zum Gesetz zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt vom 8.8.1950 s. Protokolle EhardII Bd.2 Nr. 90 TOP VII. Vgl. thematisch im vorliegenden Band Nr. 84 TOP I/27, Nr. 108 TOP I/19. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 427/52 . - Gesetz über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt vom 14. Februar 1953 (BGBl. I S. 23 ).
1Keine Einwendungen gem. Art. 76 Abs. 2 GG.
16. Bericht des Rechtsausschusses über Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht34
U34S. die BR-Drs. V Nr. 19/52.
1Der Ministerrat beschließt, von einer Äußerung und einem Beitritt zu diesen Verfahren abzusehen.
17. Entwurf einer Verordnung zur Überführung weiterer Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes35
U35Vgl. Nr. 118 TOP I/14, Nr. 120 TOP I/26.
1Ministerialrat Dr. Gerner erinnert daran, daß der Ministerrat am 23. September 1952 beschlossen habe, sich bei der Abstimmung über den Entwurf der Stimme zu enthalten. Der Koordinierungsausschuß glaube, daß man diesen Standpunkt auch jetzt noch einnehmen könne.36Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.37
36S. das Kurzprotokoll über die 108. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei am 3. November 1952 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/II).37Verordnung zur Überführung weiterer Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 3. Januar 1953 (BGBl. I S.8 ).
2Anschließend an die Beratung der Tagesordnung der Bundesratssitzung kommt Ministerialrat Dr. Gerner noch auf folgende Punkte zu sprechen:
1. Der Ausschuß für Verkehr und Post werde sich am 6. November 1952 damit befassen, sechs Vertreter der obersten Landesbehörden für den Verwaltungsrat der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vorzuschlagen.38
U38S. die BR-Drs. Nr. 431/52 .
1Staatsminister Dr. Seidel erklärt, man müsse versuchen, einen bayerischen Vertreter durchzusetzen; er werde Herrn Ministerialdirektor Brunner,39 der an der Sitzung teilnehme, anweisen, sich für diese bayerische Forderung einzusetzen. In Betracht komme entweder RegBaurat Schricker40 als zuständiger Referent oder Ministerialdirektor Brunner.41
39Zur Person s. die Einleitung S. XXVII Anm. 37.40Nicht ermittelt.41Der letzte Satz hs. Ergänzung v. Gumppenbergs im Registraturexemplar (StK-MinRatProt 19). Zum Fortgag s. Nr. 130 TOP I/10.
2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes U
1Ministerialrat Dr. Gerner fährt fort, hier handle es sich um einen Initiativantrag Hamburgs zu Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG, in dem bestimmt werde, daß wegen der Höhe der Entschädigung im Streitfälle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offenstehe. Der Gesetzentwurf gehe dahin, hier statt der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die der Verwaltungsgerichte einzuführen. Nachdem die Bayer. Staatsregierung grundsätzlich auf dem Standpunkt stehe, daß Verfassungsänderungen möglichst zu vermeiden seien, glaube er nicht, daß bei dieser nicht allzu bedeutsamen Änderung von diesem Prinzip abgewichen werden solle.
2Staatssekretär Dr. Koch erklärt gleichfalls, daß mit Rücksicht auf den Grundsatz, Verfassungsänderungen wenn irgendmöglich, nicht vorzunehmen, der Gesetzentwurf wohl abzulehnen sei.
3Der Ministerrat schließt sich dieser Auffassung an.42
42Dieser Absatz wurde im Registraturexemplar auf einem gesonderten Blatt neu formuliert; die ursprüngliche Formulierung hatte gelautet: „Ministerialrat Dr. Gerner fährt fort, hier handle es sich um einen Initiativantrag Hamburgs zu Art. 14 Abs. 3 Satz 4, in dem bestimmt werde, daß wegen der Höhe der Entschädigung im Streitfälle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offenstehe. Der Gesetzentwurf gehe dahin, hier statt der ordentlichen Gerichte die Verwaltungsgerichte für die Entscheidung zu bestimmen. An sich stehe ja die bayerische Staatsregierung auf dem Standpunkt, daß Verfassungsänderungen möglichst zu vermeiden seien, er glaube aber nicht, daß dieser Änderungsvorschlag von so erheblicher Bedeutung sei, daß man den Antrag ablehnen müsse. Staatssekretär Dr. Koch erklärt gleichfalls, daß eine Ablehnung des Gesetzentwurfs wohl nicht veranlaßt sei. Der Ministerrat schließt sich dieser Auffassung an.“ (StK-Min-RatProt 19).
3. Bundesentschädigungsgesetz43
U43Vgl. Nr. 124 TOP I/19.
1Ministerpräsident Dr. Ehard stellt fest, daß es sich hier um eine sehr schwerwiegende Angelegenheit handle und es unter Umständen notwendig werden könne, eine Sondersitzung des Ministerrats zur Vorbereitung der Verhandlungen im Bundesrat anzusetzen.
2Staatssekretär Dr. Ringelmann berichtet daraufhin eingehend über die bisherigen Verhandlungen und teilt mit, daß in der nächsten Finanzausschußsitzung zunächst allgemein über den Gesetzentwurf gesprochen werden solle, in einer weiteren Sitzung dann über die einzelnen Bestimmungen.
3Der Ministerrat beschließt, vorerst das Ergebnis der Sitzungen des Finanzausschusses abzuwarten.44
44Zum Fortgang s. Nr. 132 TOP I/14.
4. Änderung der Gewerbeordnung45
U45S. im Detail MInn 90486. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 435/52 . Mit dem Gesetz sollte die notwendige und lange überfällige Reform der Gewerbeordnung in Angriff genommen werden. Die Begründung zum Gesetzentwurf führte hierzu in den allgemeinen Bemerkungen aus: „Die Gewerbeordnung bedarf in ihrem Aufbau und in formaler und materieller Hinsicht dringend einer Revision. Die mit einer Neukodifikation verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie die sich aus der Kriegs- und Nachkriegszeit ergebende Unsicherheit der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung hatten bisher den Beginn der Umarbeitung verzögert. Da nunmehr die durch das Besatzungsstatut gegebenen Bindungen wegfallen werden und damit die Souveränität auf dem Gebiet der Gewerbegesetzgebung wieder dem deutschen Gesetzgeber zustehen wird, dürfte der Zeitpunkt gekommen sein, um mit den Vorarbeiten für eine Neukodifizierung der Gewerbeordnung zu beginnen. Bei dem Umfang und bei den Schwierigkeiten des zu bewältigenden Stoffes werden sich diese Arbeiten über einen längeren Zeitraum erstrecken müssen.[...] Es ist daher notwendig, aus der Vielzahl der die Gewerbeordnung betreffenden Änderungsvorschläge solche herauszunehmen, deren Erledigung vorweggenommen werden muß. Dabei handelt es sich in erster Linie um die bei der Anwendung des §24 GewO, entstandenen Schwierigkeiten und ferner um das Problem der in den Ländern der Bundesrepublik sehr unterschiedlich geregelten Gewerbeuntersagung. Außerdem müssen u.a. die den Gewerbebetrieb außerhalb einer festen Betriebsstätte betreffenden Vorschriften in mehrfacher Hinsicht geändert und Zweifelsfragen geklärt werden.“
1Ministerialrat Dr. Gerner berichtet weiter, demnächst werde ein Gesetz zur Änderung der Titel II, III, IV und X der Gewerbeordnung behandelt werden müssen. Es handle sich um ziemlich weitgehende Änderungen, nicht mehr allein um die Frage des § 24 der Gewerbeordnung.46
46§24 der Gewerbeordnung betraf den Erlaß von Vorschriften über die Errichtung, den Betrieb und die regelmäßige Kontrolle von sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen, z.B. Dampfkesselanlagen, Druckbehälter oder Leitungen und Anlagen zum Transport oder zur Lagerung von brennbaren, ätzenden oder giftigen Materialien. Gemäß Artikel I Ziff. 4 a des Gesetzentwurfs (w.o. Anm. 45) sollte §24 der GewO u.a. dahingehend geändert werden, daß die Bundesregierung zum Erlaß entsprechender Rechtsverordnungen ermächtigt werde; gemäß Artikel I Ziff. 4 b sollte ferner ein §24 c in die Gewerbeordnung eingefügt werden mit dem Wortlaut: „(3) Die Organisation der technischen Überwachungsstellen sowie die Durchführung der Überwachung sind von den obersten Arbeitsbehörden der Länder zu regeln. Die technischen Überwachungsstellen unterliegen der Aufsicht der obersten Landesbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Behörde.“
2Staatsminister Dr. Oechsle schlägt vor, diesen Punkt in der nächsten Ministerratssitzung zu besprechen und betont, daß sämtliche Arbeitsminister der Meinung gewesen seien, bei § 24 stehe das Problem des Arbeitsschutzes im Vordergrund, während die Sicherheitsfragen nur von sekundärer Bedeutung seien.47
47StM Oechsle rekurriert hier auf den föderalistischen Grundsatzstreit um die Bundes- und Landeszuständigkeiten, der sich auch an der Reform des §24 der Gewerbeordnung wieder entzündet hatte: Die Neufassung des §24 GewO in Artikel I Ziff. 4 b des Regierungsentwurfs (w.o. Anm. 45) begründete in Abs. 1 die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen mit der Notwendigkeit des „Schutze[s] der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen“. Diese Formulierung warf das Problem auf, daß ihre Auslegung im arbeitsschutzrechtlichen Sinne die Bundeszuständigkeit gemäß Art. 74 Ziff. 12 ("Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [...] 12. Das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung") begründete, eine Betonung des Schutzes Dritter dagegen aber den Aspekt der öffentlichen Sicherheit in den Vordergrund rückte; solche sicherheitspolizeilichen Fragen wiederum würden in die ausschließliche Kompetenz der Länder fallen. Vgl. hierzu den Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des BR-Rechtsausschusses vom 14.11.1952 (MInn 90486).
3Der Ministerrat beschließt, in der Sitzung vom Dienstag, den 11. November die mit der Änderung der Gewerbeordnung zusammenhängenden Fragen zu erörtern.48
48Zum Fortgang s. Nr. 127 TOP II, Nr. 128 TOP I/4.
49Vgl. Nr. 124 TOP III, Nr. 125 TOP IV.
1Ministerpräsident Dr. Ehard weist darauf hin, daß das Gesetz zur Sicherung des politischen Friedens in Bayern nochmals besprochen werden müsse und zwar in einem möglichst kleinen Kreis.50 Er halte auch eine nochmalige Referentenbesprechung für erforderlich, damit eine Konkretisierung erreicht werde.51
50Der Gesetzentwurf des StMI wurde vor allem von der StK sehr kritisch beurteilt; hier bestanden gegen den Entwurf laut einer Vormerkung betr. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung des politischen Friedens in Bayern vom 30.10.1052 „in verschiedener Hinsicht ernste Bedenken“. Diese richteten sich - neben zahlreichen sachlichen Einwendungen im Detail - insbesondere und im Grundsatz gegen die Allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 ff.; zum Wortlaut des Art. 1 s. Nr. 124 TOP III Anm. 47) des Entwurfs. Die Vormerkung führte u.a. an, daß in dem Gesetzentwurf der Begriff der „verfassungsmäßigen Ordnung“ unscharf und an keiner Stelle genau definiert sei, gleiches gelte für die im Gesetzentwurf wiederholt verwendeten Termini der ,Verhütung‘, ,Unterbindung‘ und ,polizeilichen Verfolgung‘ verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Es fehle in dem Gesetzentwurf generell eine genaue Definition oder ein genauer Katalog verfassungsfeindlicher Tatbestände. Diese juristische Unschärfe verbunden mit dem in Art. 1 des Entwurfs postulierten allgemeinen Auftrag an Gemeinden, Landratsämter und Regierungen, verfassungsfeindlichen Taten vorzubeugen oder diese abzuwehren würde, so die Vormerkung, der Rechtswillkür Vorschub leisten: Eine „derartig grosse Ermessensfreiheit unterer und mittlerer Behörden“ würde für den „Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit“ eine erhebliche Gefahr bedeuten. Ferner verwies die Vormerkung darauf, daß der zweite Abschnitt des Entwurfs betreffend Versammlungen bzw. deren Verbot sich materiell weitgehend mit dem in Vorbereitung befindlichen Bundesgesetz über Versammlungen und Aufzüge (s. Nr. 124 TOP III Anm. 49) decke (StK-GuV 931).51Diese Besprechung fand aller Wahrscheinlichkeit nach am 4.12.1952 in der StK statt. S. hierzu den Hinweis in der Notiz von RegDir Kanein (StMI) an MinRat Gerner (StK), 2.12.1952 (StK-GuV 931).
2Staatsminister Dr. Oechsle erklärt dazu, daß die Gewerkschaften an dem Gesetzentwurf stark interessiert seien.52
52Zum Fortgang s. Nr. 134 TOP IX.
53S. im Detail StK-GuV 102. Vgl. Nr. 85 TOP II (Vorgängergesetz).
1Ministerpräsident Dr. Ehard führt aus, durch dieses Gesetz solle das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt werden, zur Sicherung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die zur Abgeltung von Investitionsmitteln ausgegeben werden oder zur Sicherung von Darlehen aus Investitionsmitteln zu Lasten des bayerischen Staates Bürgschaften zu übernehmen.54 Im einzelnen handle es sich unter anderem um Bürgschaften bis zur Höhe von 11 Millionen DM zu Gunsten der Bayernwerk AG, 10 Millionen DM zu Gunsten der Österreich-Bayer. Kraftwerke AG, ferner zu Gunsten der Jochenstein AG, der Rhein-Main-Donau AG usw. Eine eingehendere Besprechung des Gesetzentwurfs sei wohl nicht mehr notwendig.54StM Zietsch hatte den Gesetzentwurf mit Begründung mit Schreiben vom 20.10.1952 an die StK und die anderen Ressorts übersandt. Das Gesetz war notwendig geworden, da das Kuratorium für das „Sondervermögen Investitionshilfe“ bei der Industriekreditbank AG in Düsseldorf (s. hierzu Nr. 80 TOP I/9) den oben im Protokolltext folgend genannten Energieunternehmen Investitionsmittel nach dem Investitionshilfegesetz vom 7.1.1952 bewilligt hatte und diese Investitionshilfen durch Staatsbürgschaften abgesichert werden mußten.
2Staatsminister Dr. Oechsle erklärt, er hätte eigentlich gerne gesehen, wenn auch noch ein Betrag von 1 Million DM für Filmbürgschaften in dieses 9. Gesetz aufgenommen worden wäre.
3Staatsminister Zietsch erwidert, nachdem es sich hier hauptsächlich um Bürgschaften zu Gunsten von Elektrizitätsunternehmen handle, würde ein Betrag für Filmbürgschaften nicht recht hineinpassen, man werde aber insoweit einen anderen Weg finden.
4Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.55
55MPr. Ehard leitete Entwurf und Begründung am 11.11.1952 an den Landtagspräsidenten. Der Bayer. Landtag verabschiedete das Gesetz in seiner Sitzung vom 17.12.1952. S. BBd.
IV Nr. 3513 ; StB.
IV S. 498 -514. - Neuntes Gesetz über Sicherheitsleistungen des bayerischen Staates vom 22. Dezember 1952 (GVBl. S.311). Zum Fortgang s. Nr. 160 TOP III (10. Gesetz).
56Vgl. Nr. 93 TOP I, Nr. 94 TOP IV, Nr. 95 TOP V, Nr. 105 TOP VII, Nr. 106 TOP V, Nr. 107 TOP XV, Nr. 117 TOP V.
1Staatsminister Dr. Schlögl teilt mit, daß bei den letzten Verhandlungen über diese Vereinbarung Ministerialdirigent Weiß und Ministerialrat von Gumppenberg mitgewirkt hätten. Er bitte deshalb, Herrn Weiß berichten zu lassen.
2Ministerialdirigent Weiß führt aus, die Verhandlungen hätten schon vor Monaten begonnen, sie wären dann Ende Juli fast vor dem Abschluß gestanden, schließlich aber dann doch gescheitert. Anfang September habe zwischen den Vertretern der amerikanischen Armee und den Leitern der Forstabteilungen von Baden-Württemberg, Bayern und Hessen eine Besprechung in Stuttgart stattgefunden, auf der man sich grundsätzlich geeinigt habe. In der Zwischenzeit sei dann der Text der Vereinbarung ausgearbeitet worden.57
57Die bayerisch-amerikanischen Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Jagdausübung von Besatzungsangehörigen in Bayern waren letztendlich an der Verordnung Nr. 19 und der Ausführungsverordnung Nr. 8 des US-High Commissioners vom August 1952 (s. hierzu Nr. 117 TOP V Anm. 25 u. 27) gescheitert; beide Verordnungen waren ohne vorherige Fühlungnahme oder Absprache mit dem StMELF und dem Landesverbindungsoffizier in Bayern erlassen worden. In der Folge verhandelten die drei Länder der US-Besatzungszone dann gemeinsam mit EUCOM über eine Vereinbarung über die Jagdausübung durch die US-Streitkräfte. Unterlagen zu der im Protokolltext erwähnten Besprechung sind in den einschlägigen Akten nicht ermittelt; im Verlauf des September und Oktober fanden allerdings wiederholt Verhandlungen zwischen den Jagdreferenten der drei Länder und Vertretern des US-Militärs statt, die Ende Oktober/Anfang November 1952 zum Abschluß kamen. Vgl. das Schreiben des Baden-Württembergischen Landwirtschaftsministeriums - Landesverwaltung für Forsten Holzwirtschaft und Jagd an die bayerische Ministerialforstverwaltung und an die hessische Landesforstverwaltung, 12.9.1952; Schreiben von MinDirig Weiß (Ministerialforstabteilung) an MinRat v. Gumppenberg, 18.10.1952 (MELF 6937).
3Im wesentlichen werde folgendes bestimmt:
1. Den US-Streitkräften wird eine Abschußquote von 40% des männl. Hochwilds und des weibl. Gamswildes, sowie 25% des weibl. Wildes zugeteilt und zwar azxb sofort bis 31. März 1954. Ab 1. April 1954 werde dann die Abschußquote für männl. Wild auf 33 1/3% gesenkt. U
2. Jeder amerikanische Jäger müsse einen deutschen Jahresjagdschein bei den deutschen Jagdbehörden zu Inländergebühren lösen und außerdem für jedes abgeschossene Stück Wild eine Abschußgebühr entrichten. U
3. Wenn der amerikanische Jäger Wildpret mitnehmen wolle, so müsse er hiefür den in einer Anlage zu der Vereinbarung festgesetzten Preis bezahlen. U
4. Weitere Bestimmungen regelten die Führungspflicht, die Treibjagden, die Gebühren für die Hüttenbenutzung usw. U
5. Gemäß Art. II Ziff. 1 erstreckt sich dieser Vertrag nur auf die nicht verpachteten Staatsjagden. Nachdem das Bayer. Jagdgesetz die Möglichkeit einräume, daß 25% der Staatsjagden verpachtet werden könnten, eine Möglichkeit, auf die besonders der Bayer. Landtag Wert lege, sei es notwendig gewesen, hier eine Sonderregelung für Bayern zu finden.58 Sie werde in der Art durchgeführt, daß in einem Briefwechsel zwischen den Vertretern der US-Armee und dem Herrn Ministerpräsidenten erklärt werde, die US-Stellen trügen keine Bedenken, daß weiterhin Staatsjagden bis zur gesetzlich zulässigen Höhe verpachtet würden. Der bayer. Staat verpflichte sich aber, die Abschußquote durch diese Verpachtungen nicht unter den Stand des Jahres 1952/53 absinken zu lassen.59
U58Bezug genommen wird auf Art. 22 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes vom 15.12.1949, der lautete: „Der Staat übt regelmäßig das Jagdrecht [in den Staatsjagdrevieren] durch Selbstverwaltung aus; Art. 12 Abs. 4 findet hierbei keine Anwendung. Eine Verpachtung ist nur bis zu einem Viertel der Gesamtfläche der Staatsjagdreviere zulässig.“59Der Entwurf dieses Zusatzabkommens zwischen den US-Streitkräften und dem Land Bayern über die Auslegung des Art. II Ziff. 1 der deutsch-amerikanischen Jagdvereinbarung vom 10.11.1952 enthalten in MELF 6937.
6. Art. XIII bestimmt ferner, daß zur Klärung von Streitigkeiten und zur Änderung unbefriedigender Bestimmungen Beiräte in den Ländern und ein Generalbeirat eingesetzt würden. U
7. Von besonderer Bedeutung sei schließlich noch die Frage über die Geltungsdauer des Vertrags. Vorgesehen sei, daß die Vereinbarung bis 31. März 1955 laufe, von diesem Tag an könne sie dann unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden. U
1Staatsminister Dr. Seidel wirft die Frage auf, welche Regelung über die Jagdausübung der amerikanischen Streitkräfte eigentlich im Truppenvertrag getroffen sei. Es sei doch wohl so, daß die Verordnung Nr. 15,60 die bisher die Jagdausübung geregelt habe, außer Kraft trete, wenn der Truppenvertrag ratifiziert sei.61 In diesem Fall werde sich unsere Situation hinsichtlich der Jagd überhaupt verbessern, so daß man sich wohl überlegen müsse, ob man jetzt überhaupt schon eine Vereinbarung abschließen wolle oder nicht.60S. hierzu Nr. 93 TOP I Anm. 1.61S. hierzu Nr. 93 TOP I Anm. 3.
2Ministerpräsident Dr. Ehard verliest daraufhin Art. 46 Ziff. 6 des Truppenvertrags, in dem bestimmt werde, daß die Bundesregierung sich verpflichte, ihre guten Dienste zur Verfügung zu stellen, damit den Mitgliedern der amerikanischen Streitkräfte Jagdmöglichkeiten eingeräumt würden.62 Es sei wohl richtig, daß man an sich auch das Inkrafttreten des Truppenvertrags abwarten könne, er glaube aber doch, daß man schon vorher zu einer beide Teile befriedigenden Lösung kommen müsse. Jedenfalls halte er es für sehr günstig, wenn die Verordnung Nr. 15, die ja eine Abschußquote von 80% vorsehe, möglichst bald aufgehoben werde.62Zum Wortlaut des Art. 46 Ziff. 6 s. Nr. 93 TOP I Anm. 3.
3Staatsminister Dr. Seidel stimmt zu und meint, auch er halte es für richtiger, wenn man das Inkrafttreten des Truppenvertrags nicht abwarte und selbständig zu einer Lösung komme.
4Ministerialdirigent Weiß macht darauf aufmerksam, daß auch ein Prozentsatz von 40 v.H. wohl noch etwas hoch erscheinen könne, die Praxis habe aber ergeben, daß diese Quote, vor allem beim weibl. Wild, in keiner Weise ausgenützt werde.
5Staatsminister Dr. Oechsle macht darauf aufmerksam, daß in Art. III Ziff. 1 a vom männl. Hochwild einschließlich des weibl. Gamswildes die Rede sei; diese Formulierung sei wohl nicht glücklich und er schlage deshalb vor, besser zu sagen, zuzüglich des weibl. Hochwildes.
6Staatsminister Dr. Schlögl erklärt sich mit dieser Änderung einverstanden.
7Der Ministerrat beschließt daraufhin, der Vereinbarung zuzustimmen und stellt fest, daß die Unterzeichnung durch den Herrn Ministerpräsidenten erfolgen müsse.
8Staatsminister Dr. Schlögl fügt daraufhin hinzu, wenn der Herr Ministerpräsident die Vereinbarung unterzeichne, müsse noch der Schriftwechsel wegen der bayerischen Sonderregelung zu Art. II Ziff. 1 auf den Herrn Ministerpräsidenten umgestellt werden.63
63Zum Fortgang s. das Ende des Protokolls Nr. 127 (Unterzeichnung der Vereinbarung durch MPr. Ehard am 11.11.1952).
1Staatsminister Zietsch führt aus, dieser Gesetzentwurf des Staatsministeriums der Finanzen solle an die Stelle des gleichzeitig zurückzuziehenden „Nachtrags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 52 über Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Bayer. Staatsregierung“ treten, der dem Präsidenten des Bayer. Landtags mit Schreiben des Herrn Ministerpräsidenten vom 26. November 1951 übersandt worden sei.64 Der Entwurf bezwecke, die Amtsgehälter der Mitglieder der Staatsregierung den gestiegenen Bezügen der Staatsbeamten anzugleichen und in der Weise zu verankern, daß sich Veränderungen auf dem Gebiet der Beamtenbesoldung ohne weiteres auch auf die Gehälter der Mitglieder der Staatsregierung auswirken könnten.64S. hierzu Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 67 TOP II
. S. BBd.
II Nr. 1877 . Weder das ursprüngliche Änderungsgesetz zum Gesetz Nr. 52 (s. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 61 TOP III
) noch der vorliegend erwähnte Nachtrag waren im Landtag behandelt worden.
2Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner weist darauf hin, daß die Koalitionsparteien sich bereits mit der jetzt vorgesehenen Regelung einverstanden erklärt hätten.
3Ministerpräsident Dr. Ehard schlägt vor, die Bezeichnung des Gesetzentwurfs etwas abzuändern und zwar in der Weise, daß er laute: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Bayer. Staatsregierung.“
4Der Ministerrat beschließt, dieser Änderung zuzustimmen, ferner, den Gesetzentwurf dem Landtag vorzulegen und gleichzeitig den am 26. November 1951 übermittelten Nachtrag zurückzuziehen.65
65MPr. Ehard leitete den vorliegend behandelten neuen Entwurf am 11.11.1952 an den Landtagspräsidenten. Der Landtag verabschiedete das Gesetz in seiner Sitzung vom 18.12.1952. S. BBd.
IV Nr. 3536 ; StB.
IV S. 530 -547. - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung vom 19. Januar 1953 (GVBl. S.9).
66Vgl. thematisch Nr. 100 TOP VI.
1Ministerpräsident Dr. Ehard teilt mit, General Thorson67 habe bei seinem Abschiedsbesuch erklärt, die Armee beabsichtige, das Werk II in Allach im Januar 1953 zurückzugeben. Er habe dabei aber offensichtlich dieses Werk mit dem Werk I in Milbertshofen verwechselt, wo schon seit längerem die Freigabe von drei Hallen, die von der amerikanischen Luftwaffe benützt werden, angestrebt werde.68 Er glaube deshalb, daß man auf diese Äußerung General Thorsons nicht Bezug zu nehmen brauche, wenn dem Beschluß des Landtags vom 30. Oktober 1952 entsprechend ein Schreiben an die Bundesregierung wegen des Werkes in Allach gerichtet werde.69
67Major General Truman C. Thorson (1895 - 1966), Assistant Chief of Staff G3 (Operations) First US-Army, Januar 1953 Eintritt in den Ruhestand.68Vgl. die Vormerkung von MinRat v. Gumppenberg betr. Bayerische Motorenwerke AG, Werk II Allach, 3.11.1952 (StK 14554). Das BMW-Werk Milbertshofen war zum Teil, das Werk Allach zur Gänze von der US-Army requiriert worden; die im Jahre 1952 wieder auf 6000 Beschäftigte angewachsene Belegschaft im Werk Allach - davon rund 50% Heimatvertriebene-führte ausschließlich Wartungs- und Instandssetzungsarbeiten für die US-Armee aus.69In seiner Sitzung vom 30.10.1952 hatte der Bayer. Landtag auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr einen interfraktionellen Antrag gebilligt mit dem Wortlaut: „Die Staatsregierung wird ersucht, Schritte bei der Bundesregierung zu unternehmen, damit durch Verhandlungen mit der USA-Regierung der Abschluß eines Vertrages über die Benutzung des BMW-Werkes Allach erreicht wird. In diesem Vertrag soll klargestellt werden: 1. daß die Armee eine ausreichende Mietentschädigung für die Zeit seit August 1948 nachzahlt und die Miete weiterzahlt, solange sie das Werk Allach für ihre Zwecke verwendet, 2. daß die Armee gegebenenfalls vor der Freigabe des Betriebes langfristig kündigt und die Möglichkeit läßt, daß die vorhandenen 6000 Arbeiter weiterbeschäftigt werden können.“ S. BBd.
IV Nr. 3388 ; StB.
IV S. 340 -343. StM Seidel hatte zuvor vor dem Landtagsausschuß umfassend über die Lage des BMW-Werkes II in Allach berichtet. S. hierzu die „Ausführungen des Herrn Staatsministers Dr. Seidel vor dem Ausschuß für Wirtschaft und Verkehr am 17. Oktober 1952“ (StK 14454). Dieser Bericht Seidels wird in weiten Teilen in den Ausführungen des Berichterstatters des Landtagsausschusses für Wirtschaft und Verkehr vor dem Landtag wörtlich zitiert. Vgl. auch SZ Nr. 241, 18./19.10.1952, „BMW-Allach und die Amerikaner. Bayerischer Landtag fordert vertragliche Regelung mit der US-Armee“.
2Staatsminister Dr. Seidel fügt hinzu, die BMW AG habe durch ihren Anwalt in Paris telefonisch erfahren, daß sich die zuständigen amerikanischen Ministerien der Auffassung angeschlossen hätten, die BMW AG sei alleiniger Eigentümer des Werkes. Das würde bedeuten, daß eine angemessene Entschädigung nachgezahlt werden müsse.70 Nachdem aber eine schriftliche Bestätigung dieser Mitteilung noch ausstehe, sei es wohl zweckmäßiger, mit dem Schreiben an die Bundesregierung noch zu warten, um nicht unter Umständen Angaben zu machen, die dann überholt seien. Allerdings werde es auf alle Fälle notwendig sein, daß zwischen den zuständigen amerikanischen Stellen und der BMW AG ein Vertragsverhältnis hergestellt werde.70Vgl. die Vormerkung von MinRat v. Gumppenberg betr. Bayerische Motorenwerke AG, Werk II Allach, 3.11.1952; ferner die „Ausführungen des Herrn Staatsministers Dr. Seidel vordem Ausschuß für Wirtschaft und Verkehr am 17. Oktober 1952“ (StK 14554). Seit dem Jahre 1948 bestanden zwischen der BMW AG und der US-Armee Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Nutzungsentschädigungen für das Werk Allach. Zunächst hatte die amerikanische Seite 1948 die monatliche Nutzungsvergütung für das Werk Allach einseitig herabgesetzt, seit Herbst 1950 dann waren vom der US-Armee überhaupt keine Nutzungsentschädigungszahlungen für die Inanspruchnahme der Werksanlagen mehr gezahlt worden. Die US-amerikanische Seite argumentierte dahingehend, daß eine Vergütung für die Nutzung des Werksgeländes nur dann in Frage käme, wenn eindeutig und ausschließlich die BMW AG und nicht etwa das ehemalige Deutsche Reich Eigentümerin des Werkes Allach sei und forderte den Nachweis, daß das Deutsche Reich am Kapital der BMW AG niemals maßgeblich beteiligt war. Trotz eines Gutachtens des Bundesrechnungshofes vom 12.3.1951, das das Eigentum von BMW am Werk Allach ausdrücklich bejahte, kamen die Verhandlungen zwischen BMW und dem zuständigen United States Department of Defense in Washington erst ab Herbst 1952 voran.
3Der Ministerrat beschließt, vorläufig das Schreiben an die Bundesregierung zurückzustellen.71
71Der Entwurf dieses Schreibens an Bundeskanzler Adenauer, in dem von dem Landtagsbeschluß Mitteilung gemacht wurde, datiert bereits vom 31.10.1952, die endgültige Fassung des Schreibens von MPr. Ehard an Bundeskanzler Adenauer vom 24.11.1952. In seinem Antwortschreiben vom 6.3.1953 versicherte Bundeskanzler Adenauer gegenüber MPr. Ehard bezüglich des Werkes Allach die größte Aufmerksamkeit der Bundesregierung, er berichtete von der Prüfung der Aufnahme von Verhandlungen mit dem amerikanischen Hohen Kommissar durch Bundesregierung, Auswärtiges Amt und Bundesfinanzministerium und verwies auf bereits stattgefundene Verhandlungen zwischen dem amerikanischen Oberkommando EUCOM in Heidelberg und der Leitung der BMW AG. Eine endgültige Einigung zwischen BMW und der US-Armywurde im November 1953 erzielt. S. hierzu die Vormerkung betr. Werk Allach der Bayer. Motorenwerke AG, 16.11.1953; Schreiben von Bundeskanzler Adenauer an MPr. Ehard, 18.1.1954. In letzterem hieß es: „Mit Genugtuung darf ich feststellen, daß die Bemühungen der Bayerischen Landesregierung und der Bundesregierung um eine tragbare Regelung der Beziehungen zwischen den Bayerischen Motoren-Werken und den amerikanischen Streitkräften in Europa, die aus der Requisition des Werkes Allach entstanden waren, zu einem wesentlich verbesserten Vergleichsvorschlag der Amerikanischen Armee geführt haben. Diese hat die Zahlung von 10,6 Mio DM zur Abgeltung der Ansprüche bis zum 30.6.1953, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 4,6 Mio DM jährlich ab 1.7.1953 und eine Vergütung in Höhe von 3% der Nettolöhne und -gehälter bis zu 75000 monatlich für die Betriebsführung angeboten. Da die Leitung der Bayerischen Motoren-Werke diesen Vergleichsvorschlag angenommen hat, darf die Lage des Werkes, wenn auch nicht als völlig zufriedenstellend, so doch als im Rahmen des Möglichen erheblich verbessert bezeichnet werden. Die nach der voraussichtlichen Genehmigung der Vergleiche durch das Defense Department zu erwartenden weiteren Verhandlungen der Werksleitung mit dem amerikanischen Oberkommando über die künftige Betriebsführung stehen jetzt unter günstigeren Vorzeichen und lassen auch die Sicherung einer genügend langen Auslauffrist bei Beendigung der amerikanischen Inanspruchnahme erhoffen.“ (StK 14554). In thematischem Fortgang s. Nr. 127 TOP VI.
72Vgl. Nr. 113 TOP X, Nr. 117 TOP XII u. Nr. 121 TOP IX.
1Ministerpräsident Dr. Ehard erinnert daran, daß der Ministerrat einen Beschluß über einen Zuschuß des Bayer. Staates für die Olympia-Anlagen in Garmisch-Partenkirchen noch zurückgestellt habe, da Besprechungen in Bonn über einen etwaigen Zuschuß des Bundes stattfinden sollten.
2Staatsminister Zietsch teilt mit, diese Besprechung habe am 24. Oktober 1952 stattgefunden, sie habe zwar noch zu keiner endgültigen Lösung geführt, aber immerhin habe der Bund sich bereiterklärt, einen Zuschuß von 25000 DM zu leisten und diesen auch schon überwiesen.73 Das Finanzministerium beabsichtige, auch einen Zuschuß des Bayer. Staates in gleicher Höhe zu überweisen, dabei aber zu erklären, daß der Staat seine Hilfe davon abhängig mache, daß auch die Gemeinde Garmisch-Partenkirchen sich in gleicher Höhe beteilige. Die Mittel könnten eigentlich aus Einzelpl. VII des Staatsministeriums für Wirtschaft - Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs - genommen werden. Übrigens könne man es der Gemeinde Garmisch-Partenkirchen durchaus zumuten, sich zu beteiligen, da ihre Finanzlage ausgesprochen günstig sei.73Unterlagen zur hier erwähnten Besprechung in den einschlägigen Akten nicht ermittelt.
3Staatsminister Dr. Seidel erklärt, an sich habe er es bisher abgelehnt, aus Einzelpl. VII für sportliche Zwecke Gelder zu geben. Er habe eigentlich Bedenken, in diesem Falle eine Ausnahme zu machen.
4Der Ministerrat beschließt nach kurzer Aussprache, grundsätzlich einen Zuschuß von 25 000 DM zu geben unter der Voraussetzung, daß sich die Gemeinde Garmisch-Partenkirchen in gleicher Höhe beteilige. Dazu wird aber noch vereinbart, daß das Staatsministerium für Wirtschaft in Verbindung mit dem Staatsministerium der Finanzen prüft, aus welchen Einzelplänen diese Summe genommen werden kann.74
74Am 2.12.1952 fand in Garmisch-Partenkirchen eine Besprechung zwischen Vertretern des BMI, des StMWi, des StMF und des StMUK sowie der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen über die künftige Finanzierung der Olympia-Sportanlagen statt. In den letztendlich ergebnislosen Verhandlungen erklärten sich die Vertreter des Bundes zu einer Kostenübernahme in Höhe von 20% bereit, während die restlichen 80% zwischen dem Freistaat und Garmisch-Partenkirchen im Verhältnis 5:3 geteilt werden sollten. Von bayerischer Seite wurde eine Kostenteilung von 6:4 zwischen dem Bund einerseits und dem Land und der Marktgemeinde andererseits vorgeschlagen; beide Vorschläge waren für die jeweils andere Seite inakzeptabel. S. hierzu die Vormerkung betr. Olympia-Anlagen in Garmisch-Partenkirchen, 22.12.1952; Schreibendes StMUK an den Bayer. Obersten Rechnungshof, 4.3.1953 (MK 65375). Die Finanzierung der Wintersportanlagen wurde erst durch das „Übereinkommen über die Aufbringung der Mittel für den Unterhalt der Olympia-Sportstätten in Garmisch-Partenkirchen zwischen dem Bundesinnenministerium, dem Land Bayern (Wirtschafts-, Finanz- und Kultusministerium) und der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen vom 15. März 1954“ geklärt. Bund und Freistaat sicherten hierin für fünf Jahre die Zahlung von jährlich 50000 DM zu (MK 65376).
75Vgl. Nr. 85 TOP IV, Nr. 109 TOP IV, Nr. 110 TOP XIV, Nr. 111 TOP III, Nr. 112 TOP I.
1Staatsminister Dr. Schlögl nimmt Bezug auf sein allen Mitgliedern des Kabinetts zugegangenes Schreiben vom 31. Oktober 1952 und teilt mit, daß im Ausschuß für Ernährung und Landwirtschaft, dem der Gesetzentwurf über die Forstrechte zugeleitet worden sei, Zweifel aufgetaucht seien, ob die Zuständigkeit Bayerns zu einer Regelung der Materie überhaupt gegeben sei. Seiner Meinung nach sei die Rechtslage so, daß die Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehöre, wobei aber der Bund von diesem Recht bisher noch keinen Gebrauch gemacht habe. Wenn die Verordnung vom 30. Juli 1937 durch Bundesgesetz aufgehoben werde, so wäre der alte Rechtszustand wieder hergestellt, d.h., es gelte wieder das Bayer. Forstgesetz von 1852. Vielleicht wäre es das beste, wenn der Herr Ministerpräsident einen Brief an den Herrn Präsidenten des Landtags richten würde, mit der Bitte, daß der Rechts- und Verfassungsausschuß die aufgetauchten Zweifel in rechtlicher Hinsicht kläre. Eigentlich wäre es wohl am besten, wenn Landwirtschafts- und Rechts- und Verfassungsausschuß gemeinsam tagen könnten.
2Ministerpräsident Dr. Ehard meint, der Landtag scheine sich über die Rechtslage nicht im klaren zu sein. Eine Zurückziehung der Vorlage sei schon deshalb nicht möglich, weil ja noch ein Beschluß des Landtags bestehe, daß möglichst bald ein Gesetzentwurf über die Forstrechte vorgelegt werden müsse. Allerdings glaube auch er, daß der Rechts- und Verfassungsausschuß mit dem Entwurf befaßt werden müsse, infolgedessen werde er dem Vorschlag des Herrn Staatsministers Dr. Schlögl entsprechend, einen Brief an den Herrn Präsidenten des Landtags richten.76
76Das neue Forstrechtsgesetz kam erst im Jahre 1958 zur Verabschiedung. - Gesetz über die Forstrechte (FRG) vom 3. April 1958 (GVBl. S.43).
1Der Ministerrat faßt folgende Beschlüsse:
1. Der Regierungsdirektor im Staatsministerium des Innern, Dr. Otto Knözinger,77 wird zum Ministerialrat beim Bayerischen Obersten Rechnungshof ernannt. U77Dr. oec. publ. Otto Knözinger (geb. 1902), Jurist, 1920 - 1924 Studium der Rechtswissenschaften und Nationalökonomie an der Ludwig-Maximilians-Universität München, 1924 Erste Juristische Staatsprüfung, 1926 Promotion bei Adolf Weber, 1927 Große Juristische Staatsprüfung, 16.4.1928 Regierungsassessor bei der Regierung von OB, seit 1.6.1930 im Rang eines RR, 1.8.1931 bis 30.6.1938 RR beim Bezirksamt Weilheim/OB, 1.7.1938 Abordnung zur Dienstleistung in den Geschäftsbereich des Reichsluftfahrtministeriums und Oberbefehlshaber der Luftwaffe und RR beim Luftgaukommando VII München, 1.8.1939 ORR, 1939 - 1945 verschiedene Gruppenleiterposten in der Verwaltung der Luftwaffe, zuletzt 1944/45 Abteilungs-Chef im Luftwaffenwehramt in Berlin, 1945/46 US-amerikanische Kriegsgefangenschaft, 1946/47 Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter, 1948 als kaufmännischer Angestellter, NSDAP-Mitglied seit 1933, 19.10.1948 Wiedereinstellung bei der Regierung von OB im Angestelltenverhältnis, 1.9.1949 Wiederberufung in das Beamtenverhältnis und ORR, 23.5.1950 wieder Beamter auf Lebenszeit, 1.1.1951 Versetzung an das Bayer. Statistische Landesamt und RegDir, 8.1.1951 zunächst Abordnung, 1.7.1952 Versetzung in das StMI, Ende 1952 MinRat beim Bayer. Obersten Rechnungshof. Weitergehende Angaben nicht ermittelt. Der Spruchkammerakt Knözingers im StAM enthält an Unterlagen der Spruchkammer München III nur die Anklageschrift, nicht aber das Urteil.
2. Der Direktor des Landesaufsichtsamts für das Versicherungswesen, Dr. Karl Kreuser,78 wird auf sein Ansuchen mit Ablauf des Monats Oktober aus dem bayerischen Staatsdienst entlassen; dabei wird ihm die Erlaubnis erteilt, seine bisherige Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ mit dem Zusatz „a.D.“ zu führen, ferner wird ihm der Dank für die dem bayerischen Staat geleisteten Dienste ausgesprochen. U78Zur Person s. Nr. 79 TOP VII/I.
3. Dem aus dem bayerischen Staatsdienst entlassenen Ministerialrat Carl Wagenhöfer79 wird die Zusicherung eines Rücktrittsrechts in den bayerischen Staatsdienst binnen 2 Jahren vom Zeitpunkt seiner Entlassung an erteilt.80
U79Zur Person s. Nr. 92 TOP V Anm. 31.80Vgl. Nr. 121 TOP II/1. Zum Fortgang s. Nr. 133 TOP XIII/3.
4. Oberregierungsrat Meinert, Direktor des Zentralamts für Kriminalidentifizierung und Kriminalstatistik81
U81Franz Meinert (1905 - 1975), Jurist, 1924 Abitur Oberrealschule Fulda, 1924 - 1927 Studium der Rechtswissenschaften in Marburg, Würzburg und Frankfurt/M., 11.7.1927 Erste Juristische Staatsprüfung, 28.1.1931 Große Juristische Staatsprüfung, 11.3.1931 unbesoldeter, 27.4.1931 besoldeter Gerichtsassessor bei der Staatsanwaltschaft Hanau, 23.10.1931 Gerichtsassessor bei der Staatsanwaltschaft Dortmund, 1.6.1934 Gerichtsassessor bei der Sonderuntersuchungskommission des Preußischen Justizministeriums in Königsberg/Pr., 1.4.1934 Gerichtsassessor bei der Staatsanwaltschaft Hamm/Westf., 1.8.1935 Staatsanwaltschaftsrat bei der Staatsanwaltschaft Essen unter Weiterverwendung bei der Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht Hamm/ Westf., 2.1.1936 Abordnung zur kommissarischen Beschäftigung bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Königsberg/Pr., 1.11.1937 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I, Teilnahme am Zweiten Weltkrieg und Kriegsgefangenschaft, 4.11.1947 Wiedereinstellung als juristischer Hilfsarbeiter bei der Staatsanwaltschaft München I, 1.12.1947 Wiederberufung in das Beamtenverhältnis als Staatsanwalt, 11.8.1949 Wiederberufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, 1.3.1951 ORR und Abordnung an das Zentralamt für Kriminalidentifizierung und Kriminalstatistik als dessen Leiter, 10.12.1952 Direktor des neu gegründeten Bayer. Landeskriminalamtes, 1.4.1957 dessen Präsident, vorzeitige Ruhestandsversetzung zum 1.2.1959. Vgl. Geerds, Meinert.
1Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner führt aus, der Leiter dieses Amtes,82Oberregierungsrat Meinert, habe ein Angebot des Bundes erhalten, die Leitung des Bundeskriminalamts zu übernehmen.83 Da es sich hier um einen sehr bewährten Beamten handle, halte er es für dringend notwendig, den Versuch zu machen, ihn in Bayern zu halten. Er beabsichtige deshalb, ihn zum Regierungsdirektor zu befördern.82Zum Zentralamt für Kriminalidentifizierung und Polizeistatistik des Landes Bayern, das 1950 aus dem im Jahre 1946 eingerichteten Landeserkennungsamt hervorgegangen war, sowie zur Einrichtung des Bayer. Landeskriminalamtes im Jahre 1952 s. Volkert, Handbuch S. 58 f.83Zum Bundeskriminalamt s. Nr. 91 TOP I Anm. 7.
2Staatsminister Zietsch wirft ein, seiner Meinung nach könne auch ohne weiteres die Beförderung zum Ministerialrat erfolgen, vorausgesetzt, daß Oberregierungsrat Meinert dann das Angebot des Bundes endgültig ablehne. Es frage sich nur, ob im Haushalt des Staatsministeriums des Innern die Stelle eines Direktors des Zentralamts eine A 1 a Stelle sei.
3Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erwidert, dies sei nicht der Fall, man könne aber Herrn Meinert vielleicht auf eine freie Planstelle im Staatsministerium des Innern übernehmen, bis die Hebung der Direktorstelle auf A 1 a durch den Landtag genehmigt sei.
4Staatssekretär Dr. Ringelmann empfiehlt, diesen Antrag möglichst bald zu stellen.
5Der Ministerrat beschließt, Oberregierungsrat Meinert unter der Voraussetzung zum Ministerialrat zu ernennen, daß er das Angebot des Bundes, die Leitung des Bundeskriminalamts zu übernehmen, endgültig ablehnt.
6Staatssekretär Dr. Nerreter unterstreicht noch die Bedeutung des Instituts und tritt dafür ein, es weiter auszubauen und vor allem bessere Arbeitsbedingungen herzustellen.84
84Zum Fortgang s. Nr. 129 TOP XVI.
85Vgl. Nr. 103 TOP II, Nr. 104 TOP I, Nr. 106 TOP X, Nr. 108 TOP VI, Nr. 118 TOP IV, Nr. 119 TOP IV.
1Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner erklärt, ein Ortsteil von Tettau sei durch die Absperrung an der Zonengrenze von jeder Wasserversorgung abgeschnitten, so daß es notwendig sei, aus einem anderen Ortsteil Tettaus das Wasser herüberzuleiten. Dafür werde ein Betrag von 40000 DM benötigt, die Mittel hiefür stünden aber nicht zur Verfügung. Das Staatsministerium der Finanzen stelle sich auf den Standpunkt, die Oberste Baubehörde müsse ein anderes Projekt zurückstellen, diese wiederum erkläre, dazu nicht in der Lage zu sein.
2Staatsminister Zietsch entgegnet, die Oberste Baubehörde habe noch keinen Antrag gestellt, daß der Betrag von 40000 DM zur Verfügung gestellt werde.
3Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner sichert zu, daß dieser Antrag sofort eingereicht werde, stellt aber gleichzeitig fest, daß dann das Staatsministerium der Finanzen auch die Mittel überweisen müsse.
4Staatsminister Zietsch erklärt sich damit einverstanden.
Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Protokollführer des
Ministerrats
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Ministerialrat
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Karl Schwend
Ministerialdirektor