Stv. Ministerpräsident und Innenminister Dr. Hoegner, Justizminister Dr. Müller, Finanzminister Zietsch, Staatssekretär Dr. Koch (Justizministerium), Staatssekretär Dr. Brenner (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Guthsmuths (Wirtschaftsministerium), Staatssekretär Maag (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Krehle (Arbeitsministerium), Ministerialdirigent Dr. Schwend (Bayer. Staatskanzlei), Ministerialrat Leusser (Bayer. Staatskanzlei), Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerner (Bayer. Staatskanzlei).
Ministerpräsident Dr. Ehard, Kultusminister Dr. Schwalber, Wrtschaftsminister Dr. Seidel, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Dr. Oechsle, Staatssekretär Dr. Nerreter (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Oberländer (Innenministerium), Staatssekretär Dr. Ringelmann (Finanzministerium).
I. Bundesratsangelegenheiten. II. Entwurf einer Gemeindeordnung. III. [Gesellschaft für Auslandskunde]. [IV. Indienstbelassung des Ministerialdirektors Platz und des Ministerialrats von Miller des Staatsministeriums des Innern]. [V. Landeslastverteiler]. [VI. Truppenübungsplatz Hammelburg]. [VII. Olympiastadion Garmisch-Partenkirchen]. [VIII. Rückgliederung Lindaus an Bayern]. [IX. Verhältnisse auf dem Obersalzberg]. [X. Ankauf der von Oberregierungsrat Cronauer hergestellten Filme über das zerstörte München und über die Fronleichnamsprozession 1945].
Es wird festgestellt, daß bei der Bundesratssitzung am 26./27. Juli 1951 die Bayer. Staatsregierung durch die Staatsminister Zietsch und Dr. Oechsle und Staatssekretär Dr. Koch vertreten sein wird.
1. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Dekkungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz)1
Der Ministerrat beschließt, daß Bayern sich der Stimme enthält.
2. Entwurf eines Übergangsgesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder2
und
3. Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung des im Geschäftsjahr 1950 erzielten Reingewinns der Bank deutscher Länder3
Der Ministerrat beschließt, daß von Bayern kein Antrag nach Art. 77 Abs. 2 gestellt wird.
4. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau4
5
Der Ministerrat beschließt, für Anrufung des Vermittlungsausschusses aus allen in der Empfehlung des Finanzausschusses enthaltenen Gründen zu stimmen.5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes6
Der Ministerrat beschließt, dem Gesetz zuzustimmen, zu der vom Bundestag gleichzeitig gefaßten Entschließung jedoch keine Stellung zu nehmen.
6. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes7
7. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 19518
und
8. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein9
Der Ministerrat beschließt, keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes zu stellen.
9. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes10
11 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 GG12 nicht zuzustimmen.13
Der Ministerrat beschließt, entsprechend der Empfehlung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses des Bundesrates dem Gesetzentwurf gem. Art. 78 [GG]10. Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes14
15
Der Ministerrat lehnt den Entwurf mit allen Stimmen gegen die Stimme des Staatsministers der Finanzen ab. Wenn sich im Bundesrat für die Ablehnung keine Mehrheit ergeben sollte, so soll versucht werden, daß im § 33 Abs. 2 die Grenze des Gesamtumsatzes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes von 200000 DM auf 300000 DM heraufgesetzt wird.11. Entwurf eines Gesetzes über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vor Einkommen und Ertrag16
17
Der Ministerrat beschließt, nach Maßgabe der Änderungsvorschläge des Finanzausschusses mit Ausnahme des unter Ziff. 3 genannten Änderungsvorschlags keine Einwendungen zu erheben. Doch soll auch dann nicht gegen das Gesetz gestimmt werden, wenn die Mehrheit des Bundesrates sich für den Änderungsvorschlag des Finanzausschusses auch in Ziff. 3 entscheiden sollte.12. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soforthilfegesetzes18
19
Der Ministerrat beschließt, für Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Maßgabe der Ziff. 21 des Protokolls der Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrates vom 19. Juli 1951 mit dem Ziele zu stimmen, dem Entwurf eine den sozialen Verhältnissen besser Rechnung tragende Fassung zu geben.13. Entwurf eines Gesetzes über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagengesetz)20
77 Abs. 2 GG zu stellen. Für den Fall, daß der vom Ausschuß für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrates vorgeschlagene Initiativgesetzentwurf im Bundesratsplenum behandelt werden sollte, beschließt der Ministerrat, Antrag auf Verweisung an den Wirtschafts- und Sozialausschuß zu stellen.21
Der Ministerrat beschließt, keinen Antrag nach Art.14. Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr22
Der Ministerrat beschließt, dem Verordnungsentwurf entsprechend den Änderungsvorschlägen des Finanz- und des Wirtschaftsausschusses zuzustimmen, dabei aber die Erwartung auszusprechen, daß bei einer Zweiten Durchführungsverordnung die Belange des Fremdenverkehrs Berücksichtigung finden.
15. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts23 Der Ministerrat beschließt, für Zurückverweisung an den Finanzausschuß zu stimmen.24
16. Entwurf einer Verordnung gemäß § 9a des Einkommensteuergesetzes25
26
Der Ministerrat beschließt, der Verordnung zuzustimmen. Die vom Wirtschaftsausschuß des Bundesrates allenfalls noch angenommenen Änderungsvorschläge sollen dem Plenum des Bundesrates zur Kenntnis gebracht und von diesem geprüft werden.17. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betr. die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter27
und
18. Entwurf eines Gesetzes der landwirtschaftlichen Entschuldung28
77 Abs. 2 GG zu stellen.
Der Ministerrat beschließt, keinen Antrag nach Art.19. Entwurf einer Verordnung über Preise für Margarine, Kunstspeisefette sowie feste Speisefette29
Der Ministerrat beschließt, für die Aufhebung der Preisbindung für Margarine zu stimmen.
20. Entwurf eines Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)30
77 Abs. 2 GG nicht zu stellen.31
Der Ministerrat beschließt, einen Antrag gemäß Art.21. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung32
33
Der Ministerrat beschließt, für die Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Maßgabe der Empfehlungen des Sozialpolitischen Ausschusses und des Finanzausschusses vom 19. Juli 1951 zu stimmen.22. Entwurf eines Gesetzes über den Sitz der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung34
77 Abs. 2 GG zu stellen.35
Der Ministerrat beschließt, keinen Antrag nach Art.23. Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung eines Sofortprogramms zur Arbeitsbeschaffung im Rechnungsjahr 195136
Unter Aufhebung des in der Sitzung des Ministerrats vom 17. Juli 1951 gefaßten Beschlusses beschließt der Ministerrat, der Vorlage nunmehr grundsätzlich zuzustimmen, wobei der Versuch gemacht werden soll, in § 1 das Wort „Betrag“ durch die Worte „unverzinsliche Darlehen“ zu ersetzen.
37
Gegen die Stimme des Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge wird beschlossen, auch bei der Ablehnung dieses Antrags der Gesetzesvorlage zuzustimmen.24. Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Zulagen in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Rentenzulagengesetz – RZG)38
und
25. Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes39
77 Abs. 2 GG zu stellen.
Der Ministerrat beschließt, keinen Antrag nach Art.26. Entwurf einer Verordnung über die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen40
Der Ministerrat beschließt, daß von Bayern auf eine Erhöhung der Entschädigung der Schöffen und Geschworenen hingewirkt werden soll.
27. Ernennung des Amtsgerichtsrats Wolfgang Fränkel in Rendsburg zum Bundesanwalt41
Der Ministerrat stimmt der Ernennung des Amtsgerichtsrats Fränkel zum Bundesanwalt zu.
28. Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen42
die Bundeszuständigkeit nunmehr zu bestreiten, nachdem verschiedene andere Länder ihre Stellungnahme in diesem Sinne festgelegt haben. Hierbei soll die Bereitwilligkeit Bayerns ausgesprochen werden, die Angelegenheit im Wege der Landesgesetzgebung übereinstimmend mit den übrigen Ländern zu regeln.
Der Ministerrat beschließt, unter Aufhebung des früher gefaßten Ministerratsbeschlusses29. Entwurf von Richtlinien für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes43
Der Ministerrat beschließt, dem Entwurf nach Maßgabe der Änderungsvorschläge des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen des Bundesrates vom 19. Juli 1951 zuzustimmen.
30. Festsetzung eines Schlüssels für die Verteilung von Zuwanderern aus der sowjetischen Besatzungszone, die in Berlin Notaufnahme erhalten44
Der Ministerrat beschließt Stimmenthaltung.
31. Benennung von Mitgliedern für die Aufnahme- und Beschwerdeausschüsse der Notaufnahmelager45
46
Der Ministerrat beschließt, Antrag auf Überweisung der Angelegenheit an den Ausschuß für Flüchtlingsfragen des Bundesrates zu stellen32. Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit47
48
Der Ministerrat beschließt, Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziele zu stellen, daß § 6 Abs. 2 gestrichen wird.33. Entschließung des Bundesrates betr. bundesgesetzliche Regelung des Apothekerwesens49
50
Der Ministerrat beschließt, den Antrag Hessens abzulehnen, da eine Bundeszuständigkeit nicht gegeben ist und ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung nicht anerkannt werden kann.34. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33d der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935 (RGBl. I S. 683 )51
52
Der Ministerrat beschließt, der Verordnung entsprechend dem Vorschlag des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates zuzustimmen.35. Entwurf von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeiten bei Volksbelustigungen von vorübergehender Dauer53
Der Ministerrat beschließt, gegen die Verwaltungsvorschriften zu stimmen, weil der Bund nur Regelungen für mechanisch betriebene Spiele, nicht aber für Glücksspiele treffen kann.
36. Entwurf einer Verordnung über Verwendungsbeschränkungen von Nickel und Nickellegierungen (Verordnung NEM IV/51)54
und
37. Entwurf einer Verordnung über Verwendungsbeschränkungen von Kobalt und Kobaltverbindungen (Verordnung NEM V/51)55
Der Ministerrat beschließt, den Entwürfen nach Maßgabe der Änderungsvorschläge des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates vom 19. Juli 1951 zuzustimmen.
38. Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Fahrgastschiffe in der Binnenschiffahrt56
Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
39. Entwurf einer Entschließung betr. Aufhebung der besatzungsrechtlichen Bestimmungen über die Bodenreform und Regelung der Bodenreform durch Bundesgesetz, Neukodifikation der Vorschriften über die ländl. Siedlung durch Bundesgesetz57
Der Ministerrat beschließt, Antrag auf Verweisung an den Agrar- und Rechtsausschuß des Bundesrates zu stellen.
40. Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft58
59
Der Ministerrat beschließt, der Verordnung nach Maßgabe der Vorschläge des Agrarausschusses zuzustimmen. Der Ministerrat stellt ausdrücklich fest, daß mit der Ausdehnung der Verordnung auf die Forstwirtschaft Einverständnis besteht.Art. 77 und 78:
Art. 77 und 78 werden unverändert angenommen.
Art. 79:
Abs. 1 und 2 werden unverändert angenommen.
In Abs. 3 werden zwischen die Worte „kann“ und „durch“ die Worte eingefügt „im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“.
Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
Art. 80:
Art. 80 wird gestrichen.
Art. 81:
Art. 81 wird unverändert gebilligt.
Art. 82:
Höchstbetrag aufnehmen. Die Genehmigung darf nur in Ausnahmefällen für einen höheren Betrag als für ein Sechstel des haushaltsmäßigen ordentlichen Einnahmesolls erteilt werden. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer neuen Genehmigung noch nicht zurückgezahlt sind, sind in die neue Genehmigung einzurechnen. Die Genehmigung zur Aufnahme weiterer Kassenkredite erlischt unbeschadet der Vorschrift des Art. 87 Ziffer 3 mit Ablauf des Rechnungsjahres.“
Abs. 1 wird entsprechend dem Vorschlag Nr. 55 des Senats wie folgt gefaßt: „(1) Die Gemeinde darf Kredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans (Kassenkredite) nur bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigtenAbs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Kassenkredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Bedarf nicht aus der Betriebsmittelrücklage (Art. 59 Abs. 2) gedeckt werden kann.“
An Stelle des bisherigen Abs. 3 wird die vom Senat unter Ziff. 55 vorgeschlagene Fassung beschlossen. Sie lautet:
„(3) Kassenkredite sind aus Einnahmen des ordentlichen Haushaltsplans innerhalb von neun Monaten zurückzuzahlen. Für Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans dürfen sie nicht verwendet werden.“
Art. 83:
Art. 83 erhält folgende Fassung:
„Das Rechnungsjahr der Gemeinde stimmt mit dem Rechnungsjahr des Staates überein.“
Art. 84–88
Die Art. 84 bis 88 werden durch folgende neue Art. 84 bis 88b ersetzt:
„Haushaltssatzung
Art. 84
Für jedes Rechnungsjahr hat die Gemeinde eine Haushaltssatzung zu erlassen. Sie enthält die Festsetzung
1. des Haushaltsplans,
2. der Steuersätze für die Gemeindesteuern,
3. des Höchstbetrages der Kassenkredite,
4. des Gesamtbetrages der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind.
Erlaß der Haushaltssatzung
Art. 85
Die Haushaltssatzung ist samt ihren Anlagen vom Gemeinderat spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Haushaltsplan
Art. 86
(1) Der im Rahmen der Haushaltssatzung zu beschließende Haushaltsplan muß alle vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Rechnungsjahres enthalten. Der Gemeinderat ist dafür verantwortlich, daß
a) der Haushaltsplan die Mittel bereitstellt, die erforderlich sind, um die der Gemeinde nach Gesetz und rechtlichen Verpflichtungen obliegenden Aufgaben zu erfüllen,
b) der Haushaltsplan unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen ist.
(2) In Gemeinden über 3000 Einwohner muß der Haushaltsplan einen Stellennachweis über alle Gemeindebediensteten enthalten.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Art. 87
Die in öffentlicher Sitzung beschlossene Haushaltssatzung ist samt ihren Anlagen eine Woche lang nach vorheriger ortsüblicher Bekanntgabe dieser Frist öffentlich auszulegen. Über Einwendungen, die gegen die Haushaltssatzung und ihre Anlagen erhoben werden, beschließt der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
Genehmigung
Art. 88
(1) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
1. den Höchstbetrag der Kassenkredite, sofern dieser ein Sechstel des haushaltsmäßigen ordentlichen Einnahmesolls übersteigt,
2. den Darlehensbetrag im außerordentlichen Haushaltsplan.
(2) Die Satzung ist nach erteilter Genehmigung öffentlich bekanntzumachen.
(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich auszulegen.
Haushaltslose Zeit
Art. 88a
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Betriebsmittel
1. nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um
a) die bestehenden Gemeindeeinrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde zu genügen,
b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind, die haushaltsrechtlich verausgabt werden können;
die der Pflichtige hiernach geleistet hat, sind auf die nach der Haushaltssatzung für das neue Rechnungsjahr zu erhebenden Beträge anzurechnen;
2. die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein Rechnungsjahr festzusetzenden Steuern und Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres forterheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; Zahlungen,3. im Rahmen der Festsetzung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommenen Kassenkredite aufnehmen;
4. im Rahmen der Ansätze des außerordentlichen Haushaltsplans des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommenen Darlehen aufnehmen.
Nachtrags-Haushaltssatzung
Art. 88b
(1) Die Haushaltssatzung kann im Laufe des Rechnungsjahres nur durch eine Nachtragssatzung geändert werden.
(2) Die Gemeinde ist zum Erlaß einer Nachtragssatzung verpflichtet, wenn sich im Laufe des Rechnungsjahres zeigt, daß
1. der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben auch bei Ausnützung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann;
2. über- und außerplanmäßige Ausgaben in erheblichem Umfange geleistet werden müssen und hierdurch der Haushaltsausgleich gefährdet wird.“
Art. 89:
Der Ministerrat beschließt, entsprechend dem Vorschlag Nr. 58 des Bayer. Senats dem Art. 89 folgenden neuen Abs. 1 zu geben:
„(1) Die Haushaltssatzung bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.“
Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden Abs. 2 und 3.
Art. 90:
In Abs. 3 wird das Wort „Anordnungen“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt. Im übrigen wird die Vorschrift unverändert gebilligt.
Art. 91 und 92:
Die Art. 91 und 92 bleiben unverändert.
Art. 93:
In Art. 93 Abs. 2 werden an Stelle der Worte „in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern muß die Rechnung“ durch die Worte ersetzt: „Die Rechnung muß“. Im übrigen bleibt Art. 93 unverändert.
Art. 94:
Ebenso wird Art. 94 unverändert gebilligt.
Art. 95:
In Art. 95 wird die Ziff. 4 durch folgende Worte ersetzt:
„4. das Vermögen richtig nachgewiesen und bewertet ist.“
Art. 96:
Art. 96 bleibt unverändert.
Art. 97:
In Art. 97 Abs. 3 letzte Zeile werden zwischen die Worte „Innern“ und „geregelt“ die Worte „im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ eingefügt.
Art. 98 bis 101:
Art. 98 bis 101 bleiben unverändert.
Der Vorschlag des Senats Nr. 64, kommunale Gutachterausschüsse bei der Handhabung der Staatsaufsicht mitwirken zu lassen, wird als praktisch undurchführbar vom Ministerrat abgelehnt.
Art. 102 bis 115:
Die Art. 102 bis 115 bleiben unverändert.
Die Abänderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge des Senats zu Art. 104 (Nr. 65), zu Art. 107 (Nr. 66) und zu Art. 110 (Nr. 67) werden abgelehnt.
Art. 116:
61
In Art. 116 werden die Worte „Das Staatsministerium des Innern“ durch die Worte „Die Staatsregierung“, in Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.Dr. Hoegner die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Veranstaltungskosten der Gesellschaft für Auslandskunde bis nach Rückkehr des Herrn Ministerpräsidenten aus dem Urlaub zurück.63
Der Ministerrat stellt auf Vorschlag des Stv. MinisterpräsidentenZietsch spricht den Wunsch aus, daß ihm die von der Gesellschaft für Auslandskunde für den Antrag vorgelegten Unterlagen zugeleitet werden.
StaatsministerDr. Hoegner stellt fest, daß der Ministerrat die weitere Indienstbelassung des Ministerialdirektors Platz und des Ministerialrats von Miller, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, bis auf weiteres bereits in einem früheren Ministerrat beschlossen hat, daß dieser Beschluß jedoch nicht ins Protokoll aufgenommen worden ist.65
Stv. Ministerpräsident66
Der Ministerrat stimmt daher nochmals der weiteren Indienstbelassung der beiden Beamten zu. Auf Wunsch des Staatsministers der Finanzen stellt der Ministerrat fest, daß unter einer Verlängerung „bis auf weiteres“ im allgemeinen eine Verlängerung lediglich um ein weiteres Jahr zu verstehen sei und daß dies insbesondere auch bei dem vorstehenden Beschluß des Ministerrats zutreffe.68 den Obering. Engl69 der Bayern werke AG als neuen Landeslastverteiler zu bestellen. Der Vorschlag des Direktors Wolf, als neuen Landeslastverteiler den Obering. Roth70 zu bestellen, wird abgelehnt. Die Ernennung soll erst bekanntgemacht werden, wenn die Bestätigung des Bundeswirtschaftsministeriums vorliegt.71
Auf Vorschlag des Staatsministers für Wirtschaft beschließt der Ministerrat, als Nachfolger des Direktors WolfDr. Hoegner gibt einen kurzen Bericht über die Besprechung, welche er und Wirtschaftsminister Dr. Seidel am vergangenen Freitag in Frankfurt mit dem Hohen Kommissar McCloy über den Truppenübungsplatz Hammelburg geführt haben.73
Stv. MinisterpräsidentDr. Hoegner faßt seinen Eindruck von der Besprechung dahingehend zusammen, daß die Beschlagnahme des Geländes Hammelburg sich wohl nicht mehr vermeiden lasse.
Stv. Ministerpräsident74 daß von Bayern aus keine Polizeikräfte zur Durchführung der Beschlagnahme bereitgestellt werden sollen.75
Der Ministerrat hält an dem bereits früher gefaßten Beschluß der Staatsregierung fest,Dr. Hoegner gibt bekannt, die Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen habe sich an ihn gewandt mit dem Ersuchen um Gewährung eines Staatszuschusses von 56000 DM zur Instandsetzung des Olympiastadiums.
Stv. Ministerpräsident77
Der Ministerrat beschließt, daß ein Beschluß hierüber erst gefaßt werden soll, wenn eine besondere Besprechung zwischen den Staatsministerien der Finanzen, des Innern und für Unterricht und Kultus mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen stattgefunden hat. In dieser Besprechung soll insbesondere festgestellt werden, in welcher Höhe sich die Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen an den Instandsetzungskosten selbst beteiligen kann.Dr. Hoegner teilt mit, der Landtagsabg. Dr. Huber79 habe ihm einen Brief geschrieben, in welchem er davon Mitteilung macht, daß nach seiner Kenntnis die französische Regierung kein Interesse an der Beibehaltung des bisherigen staatsrechtlichen Verhältnisses des Kreises Lindau mehr habe.80
Stv. MinisterpräsidentDr. Schwend teilt hiezu mit, daß die endgültige Rückgliederung Lindaus an Bayern eng mit der Südweststaatfrage Zusammenhänge und daß bereits entsprechende Vorverhandlungen zwischen den Ländern Bayern und Südwürttemberg-Hohenzollern und dem Kreis Lindau eingeleitet seien.
Ministerialdirigent81
Der Ministerrat beschließt, die weitere Beratung der Angelegenheit vorläufig zurückzustellen.Dr. Hoegner verliest einen Bericht des Landrats Berchtesgaden vom 17. Juli 1951.83
Stv. Ministerpräsident84
Der Ministerrat beschließt hierauf, das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten anzuweisen, die Konzession für den Betrieb einer Omnibuslinie zum Kehlsteinhaus zurückzuziehen.85 mit dem Ziele einer möglichst baldigen Aufhebung überprüfen zu lassen, ferner das bisher nach dem Obersalzberg abgeordnete Polizeiaufgebot von 20 Mann bis auf weiters dort zu belassen und diesem, falls erforderlich,86 durch das Präsidium der Landpolizei einen Kraftwagen zur Verfügung stellen zu lassen.
Ferner beschließt der Ministerrat, den zwischen dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landkreis Berchtesgaden über die zum Kehlsteinhaus führende Straße geschlossenen Vertrag87
Der Ministerrat stellt fest, daß es sich hierbei nur um eine vorläufige Maßnahme handelt. Endgültige Maßnahmen sollen beschlossen werden, wenn der Ministerrat selbst das Gebiet besichtigt hat. Die Besichtigung soll am 2. oder 3. August, je nach Wetterlage, stattfinden. Abfahrt in München um 13 Uhr. Der Landrat in Berchtesgaden soll von der Besichtigung durch die Staatsregierung verständigt werden.89 Alsdann könne darüber Beschluß gefaßt werden, ob das Land Bayern die Filme für die Herstellungskosten in Höhe von 25 000 DM ankaufen solle. Im Hinblick auf die für Cronauer bereits fälligen Verpflichtungen beschließt der Ministerrat, daß das Staatsministerium der Finanzen ihm ausnahmsweise einen Besoldungsvorschuß in Höhe von 6000 DM gewährt.90
Der Ministerrat beschließt, sich die Filme selbst anzusehen und sie auch dem Landtag vorführen zu lassen.