1. Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haushaltsgesetz 1953)1
U1S. im Detail StK-GuV 10473–10476. S. Kabinettsprotokolle
1952 S. 706
ff., 712–717 u. 741. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 475/52 . Vgl. thematisch Nr. 111 TOP I/4 (Nachtragshaushalt 1951), Nr. 86 TOP I/1 (Bundeshaushaltsgesetz 1952), Nr. 124 TOP I/1 (Nachtragshaushalt 1952).
1Ministerialrat Dr. Gerner macht darauf aufmerksam, daß die Empfehlungen des Finanzausschusses in der BR-Drucks. Nr. 475/1/52 , die Empfehlungen der übrigen beteiligten Ausschüsse in der BR-Drucks. Nr. 475/2/52 niedergelegt seien.2
2Bei der BR-Drs. Nr. 475/2/52 handelte es sich um die Zusammenstellung der Empfehlungen des BR-Argarausschusses, des BR-Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik, des BR-Ausschusses für Flüchtlingsfragen, des BR-Ausschusses für Innere Angelegenheiten, des BR-Kultur-, Rechts- und Wirtschaftsausschusses, des BR-Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen sowie des Ausschusses für Verkehr und Post.
2Zunächst befaßte sich der Ministerrat mit den letzteren Empfehlungen und faßt dabei folgende Beschlüsse:
3Die Empfehlungen unter I werden nicht unterstützt.3
3Ziff. I der BR-Drs. Nr. 475/2/52 betraf den Einzelplan des Bundesrates, hier die Personalausgaben und Dienstbezüge. Die BR-Ausschüsse für Flüchtlingsfragen und für Wiederaufbau und Wohnungswesen hatten hier eine Benachteiligung gegenüber den anderen BR-Ausschüssen reklamiert und eine Erhöhung der Personalmittel gefordert.
4Die Empfehlungen unter Ziff. II 1 a und 1 b werden durch die in der BR-Drucks. Nr. 475/1/52 unter B III 1 a und b enthaltenen Empfehlungen des Finanzausschusses als erledigt angesehen.4 Unterstützt werden die Vorschläge unter Ziff. II 1 c, II 2 b und c, 3 bis 8, dagegen nicht derjenige unter Ziff. II 2 a, an dessen Stelle die Empfehlung des Finanzausschusses unter B III 2 b übernommen wird.5
4Ziff. II der BR-Drs. Nr.475/2/52 bzw. Ziff. III B 1a u. 1b der BR-Drs. Nr.475/1/52 betrafen den Einzelplan des BMI, die Nr. 1 a speziell die Dienstbezüge des Ministers und der planmäßigen Beamten, Nr. 1 b die Kosten des Sachverständigenausschusses für die Neugliederung des Bundesgebietes. Sämtliche BR-Ausschüsse hatten sich gegen eine erneute Stellenvermehrung und für die Einsparung neuer Stellen im BMI ausgesprochen und ferner eine Erhöhung der Mittel für den Neugliederungsausschuß abgelehnt.5Unter Ziff. II 2 a der BR-Drs. Nr.475/2/52 hatten die BR-Ausschüsse eine Erhöhung des Zuschusses für die DFG in Bad Godesberg um 500000 DM gefordert, der BR-Finanzausschuß dagegen eine Kürzung des Ansatzes um 1 Mio DM.
5Unterstützt wird ferner die Empfehlung unter Ziff. III 2,6 nicht dagegen diejenigen unter Ziff. III 1,7 sowie unter IV 1.8
6Ziff. III der BR-Drs. Nr.475/2/52 betraf den Einzelplan des BMJu; gemäß Ziff. III 2 sollte der Ansatz für das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1953 bereits in einem besonderen Haushalt ausgebracht werden.7Dieser Titel betraf die „Förderung überregionaler rechtswissenschaftlicher Vereinigungen und rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen im gesamtdeutschen Interesse“, die nach Auffassung der BR-Ausschüsse im Etat des BMI ausgewiesen werden sollten.8Ziff. IV der BR-Drs. Nr.475/2/52 betraf den Einzelplan des BMWi, die Ziff. IV 1 die Pauschbeträge zur Abgeltung von Sonderaufträgen an wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute.
6An Stelle der Empfehlung unter IV 2 a wird die Empfehlung des Finanzausschusses unter B V 4 a unterstützt.9 Desgleichen finden Zustimmung die Empfehlungen unter IV 2 b und c, sowie unter V 1 a und b.9Die BR-Drs. Nr.475/2/52 hatte unter Ziff. IV 2 a für den Ansatz für Darlehen für Investitionen in der demontagegeschädigten Wirtschaft einen Betrag in Höhe von 20 Mio DM speziell für exportintensive Industrien vorgesehen; der BR-Finanzausschuß dagegen hatte von der Nennung eines konkreten Betrages für die exportorientierte Industrie abgesehen.
7Eine längere Aussprache ergibt sich über die Empfehlung unter V 2, für die vor allem Staatssekretär Maag, unterstützt von Staatsminister Dr. Hoegner, eintritt.
8Es wird beschlossen, die Empfehlung unter V 2 nicht zu unterstützen, dafür aber die Empfehlung des Finanzausschusses unter B VI 1.10
10Ziff. V der BR-Drs. Nr. 475/2/52 betraf den Etat des BML, Ziff. V 2 die landwirtschaftliche Absatzförderung und ernährungswirtschaftliche Verbraucheraufklärung. Diese sei aus „agrarpolitischen wie auch aus handeis- und devisenpolitischen Gründen unbedingt erforderlich“ und solle dazu dienen, „die Verbraucher dahin zu erziehen, dass sie bei der Befriedigung ihrer Bedürfnisse die bestehende marktmässige Situation stärker berücksichtigen.“ Der BR-Finanzausschuß hatte dagegen die hierfür veranschlagte Summe in Höhe von 350000 DM zur Streichung vorgeschlagen, da absatzfördernde Werbung von den interessierten Wirtschaftszweigen, nicht aber durch den Staat zu finanzieren sei.
9Zur Empfehlung unter V 4 erklärt Ministerialrat Dr. Gerner, im Koordinierungsausschuß habe sich der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums11 dafür, die Vertreter des Finanz-12 und Wirtschaftsministeriums13 dagegen ausgesprochen, letzterer mit dem Hinweis, daß hier eine Festlegung von MSA-Mitteln erfolge, die auch haushaltsrechtlichen Schwierigkeiten begegne.14
11Gemeint ist ORR Hans Schlaffer, zur Person s. Nr. 104 TOP II/17 Anm. 70.12Gemeint sind RegDir Wilhelm Henle und RR Fischer, zur Person Henles s. Nr. 81 TOP I/2 Anm. 9.13ORR Henninger, zur Person keine Angaben ermittelt.14S. das Kurzprotokoll über die 111. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei am 15. Dezember 1952 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/11). Ziff. V 4 der BR-Drs. Nr. 475/2/52 enthielt die Empfehlung an den Bundesrat, eine Entschließung zu fassen mit dem Wortlaut: „Die Bundesregierung wird gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Schaffung und Unterhaltung der zur Versorgung Berlins dort angelegten Dauerreserve von Grundnahrungsmitteln entsprechend der für Güter der gewerblichen Wirtschaft getroffenen Regelung über MSA-Mittel finanziert wird.“
10Nachdem Staatsminister Dr. Seidel die Bedenken seines Ministeriums zurückstellt, wird beschlossen, V 4 zu unterstützen, desgleichen V 3.15
15Ziff. V 3 der BR-Drs. Nr. 574/2/52 betraf Beihilfen für Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren anlässlich der Eingliederung von Vertriebenen.
11Weiter wird beschlossen, sich den Empfehlungen unter VI 1 und 2 anzuschließen.16
16Ziff. VII u. 2 der BR-Drs. Nr. 475/2/52 betraf den Etat des BMA, hier den Ansatz für das Bundesversicherungsamt und die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
12Die Empfehlung unter VII 1 wird nicht unterstützt, hinsichtlich 2 wird eine Entscheidung nicht getroffen; diese Frage soll in der Vorbesprechung der Bundesratssitzung geklärt werden.17
17Ziff. VII der BR-Drs. Nr. 475/2/52 betraf den Etat des BMV, Ziff. VII 1 forderte einen Ansatz in Höhe von 800000 DM als Zuschuß für die Deutsche Schiffsbauversuchsanstalt in Hamburg, Ziff. VII 2 den Ansatz eines Zusatzbetrags in Höhe von 2,5 Mio DM für Unterhaltsarbeiten am Nord-Ostsee-Kanal.
13Der Ministerrat beschließt dann nach längerer Erörterung, die Empfehlungen unter VII 3 a und b nicht zu unterstützen, ebensowenig diejenige unter VII 4 a, b und c, VII 5 a und b,18 sowie VIII a und b.19
18Die hier genannten Punkte der BR-Drs. Nr. 475/2/52 betrafen die Erhöhung der Ansätze für Darlehen für deutsche Werften und die Deutsche Bundesbahn, ferner die Erhöhung der Ansätze für die Bundeswasserstraßenverwaltung und die Seewasserstraßenverwaltung.19Ziff. VIIII der BR-Drs. Nr. 475/2/52 betraf den Etat des BMM, hier insbesondere das ERP-Sondervermögen. Vorgeschlagen wurde hier eine Entschließung des Bundesrates mit dem Wortlaut: „Wegen der Inanspruchnahme von 250 Mio DM Zinsen und Rückflüssen aus ERP-Mitteln für Haushaltszwecke durch den Bundesfinanzminister erhebt der Bundesrat Bedenken, und zwar a) grundsätzlicher Art, weil die Mittel grundsätzlich nur für produktive Zwecke in der Wirtschaft Verwendung finden sollten, b) der Höhe nach, soweit eine Inanspruchnahme mit dieser Zweckbestimmung dieser Mittel vereinbar sein sollte. [...].“
14Zu VIII berichtet Ministerialrat Dr. Gerner, der Koordinierungsausschuß habe sich zwar dahin geeinigt, diese Empfehlung zu unterstützen, allerdings habe der Vertreter des Finanzministeriums Vorbehalte gemacht.20
20S. das Kurzprotokoll über die 111. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei am 15. Dezember 1952 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/11). Bezug genommen wird hier auf den Einzelplan des BMV.
15Der Ministerrat beschließt, diese Empfehlung nicht zu übernehmen, desgleichen nicht diejenige unter IX 1 a, da hiefür keine Deckung vorhanden sei.21
21Ziff. IX 1a der BR-Drs. Nr. 475/2/52 betraf den Einzelplan des BMWo, hier Darlehen an die Länder für den mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsbau, für die ein Betrag in Höhe von 500000 Mio DM eingesetzt werden sollte.
16Unterstützt werden die Empfehlungen unter IX 1 b, 1 c, 322 sowie X.23
22Die hier genannten Empfehlungen der BR-Drs. Nr. 475/2/52 betrafen Darlehen zur Förderung von Versuchsbauten sowie die Förderung der Bauforschung.23Ziff X der BR-Drs. Nr.475/2/52 betraf den Einzelplan des BMVt, hier die Zweckbestimmung von Mitteln für die „Erhaltung und Auswertung des kulturellen Heimaterbes der Vertriebenen.“
17Der Empfehlung des Finanzausschusses unter B IX wird der Vorzug gegenüber der Empfehlung unter XI gegeben.24
24Ziff. XI der BR-Drs. betraf den Etat des BMG, hier den Zuschuß für das Institut für gesamtdeutsches Recht. Dieser Zuschuß sollte in den Etat des BMI ausgebracht werden; der BR-Finanzausschuß hatte die Streichung des Ansatzes vorgeschlagen.
18Anschließend werden die Empfehlungen des Finanzausschusses (BR-Drucks. Nr. 475/1/52 ) beraten, wobei beschlossen wird, sämtliche Empfehlungen zu unterstützen.
19Ministerialrat Dr. Gerner führt zum Abschluß aus, seitens des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums werde angeregt, zu Kap. 1212 – Einnahmen – Tit. 3 die Streichung der Ansätze unter a und b zu beantragen, da es sich hier um Gebühren für Verwaltungsakte handle, die hauptsächlich auf eine Verwaltungstätigkeit der Länder zurückgingen.25
25S. hierzu die Vormerkung des StMWV betr. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs; Ergebnis der Behandlung im Verkehrs-Ausschuß Bundesrat am Freitag, 12. Dezember 52 vom 15.12.1952. Kap. 1212 des Bundeshaushaltsplanes 1953 betraf das Kraftfahrtbundesamt; unter dessen Einnahmeposten waren hier Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr aufgelistet. Nach bayerischer Auffassung war diese Gebührenregelung aber ausschließlich Ländersache (StK-GuV 10473). S. hierzu und zum Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs im Fortgang unten TOP I/27.
20Ministerpräsident Dr. Ehard hält es für notwendig, diese Frage nochmals eingehend zu prüfen und einen eigenen bayerischen Antrag im Bundesrat nur im äußersten Notfall zu stellen.
21Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.26
26Zum Fortgang s. Nr. 164 TOP VI/a) 10 – Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haushaltsgesetz 1953) vom 24. Juli 1953 (BGBl. II S. 159 ).
2. Entwurf eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommen- und Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 195327
U27S. im Detail StK-GuV 10783 u. 10965. Vgl. Kabinettsprotokolle
1952 S. 717
; Kabinettsprotokolle
1953 S. 95
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 472/52 . Vgl. thematisch Nr. 109 TOP I (Vorgängergesetz für das Rechnungsjahr 1952). Der Gesetzentwurf sah vor, dem Bund im Rechnungsjahr 1953 44% statt wie bisher 37% der Einnahmen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer zufließen zu lassen.
1Der Ministerrat beschließt, die vom Finanzausschuß in der Sitzung vom 11./12. Dezember 1952 empfohlenen Änderungen, die im wesentlichen dahin abzielen, den Bundesanteil auf 37% zu beschränken, wobei noch eine Garantiebestimmung aufgenommen werden soll, zu unterstützen.28
28Zum Fortgang s. Nr. 148 TOP VIII. Der vorliegend behandelte Gesetzentwurf wurde später im Jahre 1953 für erledigt erklärt und seine Bestimmungen wurden in den Teil Zwei des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (BGBl. I S.413 ) integriert. S. hierzu im Fortgang Nr. 144 TOP I/2; vgl. Kabinettsprotokolle1953 S. 136–139.
3. Entwurf eines Kaffeesteuergesetzes U
1und
4. Entwurf eines Teesteuergesetzes29
U29S. im Detail StK-GuV 10929 (Kaffeesteuergesetz) u. 10930 (Teesteuergesetz). Vgl. Kabinettsprotokolle 1952 S.717; Kabinettsprotokolle
1953 S. 109 f., 121 f., 129 f., 199 f., 223 , 249 , 306 f., 324
f, 338 f., 346 f. u. 420. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 473/52 u. 474/52. Beide Gesetze waren von der Bundesregierung auf Ersuchen des Bundestages vorgelegt worden. Ziel war es, durch eine deutliche Verringerung der Besteuerung den Kaffee- und Teekonsum in der Bundesrepublik anzuheben.
1Ministerialrat Dr. Gerner führt aus, der Finanzausschuß schlage vor, beide Gesetzentwürfe abzulehnen, da durch diese Gesetze ein Steuerausfall von 225 Millionen DM bei Kaffee und von 25 Millionen DM bei Tee eintreten werde.30 Dieser Betrag sei übrigens bei der Aufstellung des Haushaltsplans noch nicht berücksichtigt worden. Man hoffe, diesen Ausfall durch eine Konsumsteigerung ausgleichen zu können. Dies werde aber von anderer Seite wieder bezweifelt.30Vgl. den Auszug aus dem Kurzprotokoll der Sitzung des BR-Finanzausschusses vom U./12.12.1952 (StK-GuV 10929) sowie die BR-Drs. Nr.473/1/52 .
2Ministerpräsident Dr. Ehard stellt fest, daß gegen diese Entwürfe große Bedenken bestünden.
3Staatsminister Zietsch stimmt zu und erklärt, die Initiative zu diesen Gesetzentwürfen gehe vom Bundestag aus, der Bundesrat könne kein Interesse daran haben, dem Bundestag für seinen Beschluß die Verantwortung abzunehmen. Die Gründe, die für eine Ablehnung sprächen, habe er schon bei der seinerzeitigen Beratung des Gesetzes über die Senkung der Tabaksteuer dargelegt.
4Ministerpräsident Dr. Ehard fügt hinzu, man könne diesen Entwürfen schon deshalb nicht zustimmen, weil sie entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministers zustande gekommen seien.
5Stv. Ministerpräsident Dr. Hoegner meint, diese Gründe seien zwar schwerwiegend, er glaube aber doch, daß der Verbrauch erheblich steigen und der Schmuggel zurückgehen werde, so daß ein gewisser Ausgleich gefunden werden könne.
6Der Ministerrat beschließt, die beiden Gesetzentwürfe abzulehnen.31
31Zum Fortgang s. Nr. 163 TOP VIII/1. – Kaffeesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (BGBl. I S.708 ). -Teesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (BGBl. I S.710 ).
5. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“32
U32S. im Detail StK-GuV 10005. Vgl. thematisch Nr. 82 TOP I/7. Vgl. Kabinettsprotokolle
1952 S. 717
; Kabinettsprotokolle 1953 S.95. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 468/52 .
1Die in der BR-Drucks. Nr. 468/1/52 niedergelegten Änderungsvorschläge des Finanzausschusses werden unterstützt, im übrigen werden keine Einwendungen erhoben.33
33Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“ vom 28. März 1953 (BGBl. I S. 88 ).
6. Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen für das Haushaltsjahr 1952 zu tragenden Mehraufwendungen für Rentenzulagen34
U34S. im Detail StK-GuV 10799. Vgl. Kabinettsprotokolle
1952 S. 592
f. u. 646; Kabinettsprotokolle1953 S. 349. Vgl. thematisch (Gesetz über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz im Haushaltsjahr 1952) Nr. 93 TOP II/10. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 462/52 .
7. Entwurf eines Gesetzes über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz vom 10. August 1951 in den Rechnungsjahren 1953, 1954 und 195535
U35S. im Detail StK-GuV 10799. Vgl. Kabinettsprotokolle
1952 S. 719
; Kabinettsprotokolle 1953 S.94. Vgl. thematisch (Gesetz über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz im Haushaltsjahr 1952) Nr. 93 TOP II/10. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 470/52 .
1und
8. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz)36
U36S. im Detail StK-GuV 15373. Vgl. Kabinettsprotokolle
1953 S. 94 u. 349
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 471/52 . Zum Ersten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) vom 28. November 1950 (BGBl. S. 773 ) s. Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 106 TOP I
/10; zum Zweiten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (BGBl. I S. 774 ) s. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 46 TOP I
/1. Vgl. thematisch Nr. 106 TOP III/17, Nr. 118 TOP I/11.
1Staatssekretär Krehle empfiehlt, diese drei Gesetzentwürfe abzulehnen, da es sich hier um einen unzulässigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Träger der Sozialversicherung handle. Das Bundesfinanzministerium beschreite damit einen Weg, den zum Unheil der Sozialversicherung auch der Nationalsozialismus gegangen sei. Es sei zwar richtig, daß keine direkten Eingriffe vorgenommen würden, praktisch geschehe es aber doch, da die Versicherungsträger ihre Kapitalien nicht so anlegen könnten, wie sie es für richtig hielten.37 Was den Gesetzentwurf Punkt 8 betreffe, so weise er darauf hin, daß Herr Staatsminister Dr. Oechsle heute in Nürnberg wegen eines Betrages von 20 Millionen DM für den Wohnungsbau verhandle; wenn dieser Gesetzentwurf angenommen werde, sei es ausgeschlossen, daß Bayern diesen Betrag erhalte.38 Darüber hinaus befürchte er überhaupt schwerwiegende finanzielle Folgen für Bayern bei der Annahme der Entwürfe.37Vgl. zur Haltung des StMArb etwa die Vormerkung betr. Leistung von Ausgaben des Bundes auf dem Gebiete der Sozialversicherung durch Hingabe von Bundesschuldbuchforderungen, 6.12.1952: „Die drei vorgelegten Gesetzentwürfe sind auf den Bayer. Staatshaushalt ohne unmittelbaren Einfluss. Es handelt sich darum, ob der Bund zur Vermeidung von Barleistungen in einem gewissen Umfange Schuldbuchforderungen den Sozialversicherungsträgern bezw. der Bundesanstalt für AVAV überträgt. Wie in einer Besprechung beim Arbeitsministerium festgestellt wurde, wird aber durch diese Massnahme die Unterbringung von Pfandbriefen bei den bisher sehr liquiden Sozialversicherungsträgern und auch bei der Bundesanstalt für AVAV mehr und mehr erschwert. In dem Gesetz über die Bundesanstalt für AVAV ist als Regelsatz festgelegt, dass die Überschüsse aus der Versicherung in dem Gebiete des Landes angelegt werden sollen, in dem sie entstanden sind. Auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung ergibt sich in Bayern bisher ein Überschuss im Gegensatz zu anderen Ländern noch nicht. Dagegen ist auf dem Gebiete der Rentenversicherung mit Überschüssen in Bayern zu rechnen. Insoferne bestehen also gegen die Gesetzentwürfe gewisse, aus der Lage des Kapitalmarktes herzuleitende Bedenken.“ (StK-GuV 10799).38Der Gesetzentwurf zu TOP I/8 (w.o. Anm. 36) sah die Einfügung eines Art. 16 a in das Erste Überleitungsgesetz in der Fassung vom 21.8.1951 (BGBl. I S. 779 ) vor mit dem Wortlaut: „Der Bund erstattet von den Aufwendungen der Arbeitslosenfürsorge (§ 1 Abs. 1 Ziffer 9) der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung einen Betrag, der 12,5 v.H. des Beitragsaufkommens der Arbeitslosenversicherung entspricht, für die Dauer von drei Jahren in der Weise, daß auf Ersuchen des Bundesministeriums der Finanzen Schuldbuchforderungen in das Bundesschuldenbuch eingetragen werden. Die Schuldbuchforderungen sind in der Höhe des jeweiligen Wechseldiskontsatzes der Bank Deutscher Länder, jedoch nicht höher als mit 5 v.H., zu verzinsen. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich jeweils am 31. März und 30.September eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Die Vorschriften des Reichsschuldengesetzes finden sinngemäße Abwendung. Die Löschung der Forderungen gegen Ausreichung von Schuldbuchverschreibungen und die Veräußerung sowie die Belastung der Schuldverschreibungen sind unzulässig.“ §1 Abs. 1 Ziff. 9 des Überleitungsgesetzes i.d.F. vom 21.8.1951 hatte bestimmt, daß die Aufwendungen für die Arbeitslosenfürsorge auf den Bund übergehen. Der Bund, so die Begründung des Gesetzentwurfes, sei zwischenzeitlich aber gezwungen, diese Aufwendungen anstatt in Barzahlungen „teilweise in der Form der Eintragung von Schuldverschreibungen zu Gunsten der Rentenversicherungsträger“ zu leisten. Denn während die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenfürsorge Einnahmeüberschüsse erziele und ein Vermögen in Höhe von rund 1,1 Mrd DM gebildet habe, sei „die Finanzlage des Bundes außerordentlich beengt“ und es könne „haushaltswirtschaftlich nicht verantwortet werden, daß andere öffentliche Stellen – hier die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung – auf Kosten des Bundes überschüssige, zur Zeit nicht benötigte bare Einnahmen als Vermögenswerte ansammeln, während der Bund in finanzieller Bedrängnis ist.“
2Staatsminister Zietsch meint, an sich beschreite der Bundesfinanzminister einen gangbaren Weg, die Bedenken des Arbeitsministeriums seien auch durchaus erwogen worden. Der Finanzausschuß habe mit dem Sozialpolitischen Ausschuß enge Verbindung gehalten, schließlich sei man dazu gekommen, den Entwürfen zuzustimmen mit der Maßgabe, daß sie nur für ein Jahr gelten sollten.39 Wenn diese Gesetzentwürfe nicht verabschiedet würden, werde es unvermeidlich sein, daß der Bundesanteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer erhöht werde,40 da rund 700 Millionen DM als Deckung ausfallen würden.39Bezug genommen wird hier auf den Entwurf des Gesetzes über die Deckung der Rentenzulagen etc.; Abdruck der Empfehlungen des BR-Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik, des BR-Finanzausschusses und des BR-Rechtsausschusses als BR-Drs. Nr. 470/1/52 .40Vgl. oben TOP I/2.
3Staatssekretär Krehle entgegnet, wenn hier dieser Anfang gemacht werde, so sei zu befürchten, daß es so weiter gehe und Mittel der Sozialversicherung für Verteidigungszwecke verwendet würden.
4Staatsminister Zietsch stellt nochmals fest, daß es sich hier um einen Betrag von 700 Millionen DM, also um 7% des Bundesanteils handle, so daß Bayern kaum in der Lage sei, abzulehnen.
5Staatssekretär Dr. Nerreter unterstützt die von Herrn Staatssekretär Krehle dargelegten Gründe, während Staatssekretär Dr. Ringelmann meint, er könne die Befürchtungen nicht teilen, da ja die Gesetze auf ein Jahr beschränkt werden sollten.
6Staatssekretär Krehle weist darauf hin, daß man die Versicherungsträger ihre Anlagemöglichkeit selbst suchen lassen müsse; natürlich stehe nichts im Weg, daß ein Teil der Gelder in Bundesschatzwechseln angelegt würde, dies sei schon bisher geschehen, man dürfe die Träger aber nicht dazu zwingen.
7Ministerpräsident Dr. Ehard betont, daß unter allen Umständen eine Erhöhung des Bundesanteils kommen werde, wenn man nicht in der Lage sei, für die Ausfälle, die bei Ablehnung der Entwürfe entstünden, einen anderen Vorschlag zu machen.
8Staatssekretär Krehle bleibt auf seinem Standpunkt bestehen und stellt fest, die Arbeiterschaft habe kein Verständnis dafür, daß aus ihren Beiträgen andere Aufgaben finanziert würden.
9Staatssekretär Dr. Koch stimmt zu, während Ministerpräsident Dr. Ehardmeint, Staatssekretär Krehle habe zwar im Grunde recht, er müsse aber doch nochmals fragen, was geschehe, wenn dann der Bundesanteil erhöht werden müsse. Vielleicht könne man im Bundesrat erklären, Bayern sei nicht in der Lage zuzustimmen, es müsse die Folgen zunächst überprüfen, andererseits aber auch vom Bundesfinanzministerium erwarten, daß es einen anderen Weg findet, um für Deckung zu sorgen.
10Der Ministerrat beschließt, die Gesetzentwürfe unter 6 und 7 mit einem eigenen vom Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge zu formulierenden Antrag abzulehnen. Zu Punkt 8 wird beschlossen, die in der BR-Drucks. Nr. 471/1/52 unter Ziff. I enthaltene Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik zu unterstützen, die die Zurückziehung des Gesetzentwurfs fordere.41 Wenn diese Empfehlung abgelehnt werde, seien die in der Ziff. II der BR-Drucks. Nr. 471/1/52 enthaltenen Abänderungsvorschläge des Finanz- und Rechtsausschusses zu unterstützen.41Vgl. auch oben Anm. 37.
11Abschließend stellt Ministerpräsident Dr. Ehard fest, daß an der nächsten Bundesratssitzung gerade am Hinblick auf diese Punkte der Tagesordnung Herr Staatsminister Dr. Oechsle oder Herr Staatssekretär Krehle teilnehmen müßte. Er bitte Herrn Staatssekretär Krehle, sich deshalb mit dem Herrn Staatsminister für Arbeit und soziale Fürsorge in Verbindung zu setzen.42
42Zum Fortgang s. Nr. 160 TOP I/a16 (Gesetz zum Ausgleich der von den Trägern etc.; Nr. 161 TOP I/B16 (Gesetz über die Deckung etc.); Nr. 160 TOP I/a17 (Gesetz zur Ergänzung etc.). – Gesetz zum Ausgleich der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen für das Haushaltsjahr 1952 zu tragenden Mehraufwendungen für Rentenzulagen vom 29. September 1953 (BGBl. I S. 1451 ). – Gesetz über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz für das Rechnungsjahr 1953 vom 4. September 1953 (BGBl. I S. 1321 ). – Gesetz zur Ergänzung des Ersten Überleitungsgesetzes vom 4. September 1953 (BGBl. I S. 1320 ).
9. Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Vorfinanzierung des Lastenausgleichs43
U43S. im Detail StK-GuV 13465. Vgl. Kabinettsprotokolle
1952 S. 679
ff.; Kabinettsprotokolle
1953 S. 123
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 461/52 .
1Unterstützung der in Ziff. II der BR-Drucks. Nr. 461/1/52 enthaltenen Empfehlung des Finanzausschusses.44
44Zum Fortgang s. Nr. 149 TOP I/18. – Gesetz über steuerliche Begünstigungen von Zuschüssen und Darlehen zur Vorfinanzierung des Lastenausgleichs vom 15. Mai 1953 (BGBl. I S. 189 ).
10. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes45
U45Vgl. Nr. 120 TOP I/13.
1Es wird festgestellt, daß der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt wird.46
46Zum Fortgang s. Nr. 149 TOP I/3. – Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. 1 S. 222).
11. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes47
U47S. im Detail StK-GuV 10605; Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 648. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 487/52 . Es handelte sich um einen Initiativentwurf des Bundestages, den der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 1.12.1952 angenommen hatte. Zum Gesetz über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (BGBl. I S. 47 ) s. Protokolle Ehard II Bd.3 Nr. 132 TOP I
/2; zum ersten Gesetz zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz) vom 3. Oktober 1951 (BGBl. I S. 852 ) s. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 37 TOP I
/12.
1Ministerialrat Dr. Gerner berichtet, im Koordinierungsausschuß habe sich der Vertreter des Finanzministeriums48 der Empfehlung des Finanzausschusses entsprechend für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen, während der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums49 im Hinblick auf die von der Landwirtschaft gewünschte Erhöhung des Zuckerrübenpreises gegenteiliger Meinung gewesen sei.50
48S.o. Anm. 12.49S.o. Anm. 11.50S. das Kurzprotokoll über die 111. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei am 15. Dezember 1952 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/11). Abdruck der Empfehlungen des BR-Finanzausschusses und des BR-Agrarausschusses als BR-Drs. Nr. 487/1/52 . Der BR-Finanzausschuß hatte die Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt mit der Begründung, daß das Inkrafttreten des Gesetzes einen im Bundeshaushalt des Rechnungsjahres 1953 nicht berücksichtigten Steuerausfall in Höhe von 54Mio DM jährlich verursachen würde; der BR-Agrarausschuß hatte für die Annahme des Gesetzes plädiert. Ferner war auch innerhalb des Bundesrates der Umstand umstritten, daß die in dem Gesetz vorgesehene Senkung der Zuckersteuer nicht dem Endverbraucher zugute kommen, sondern der Erhöhung des Zuckerrübenpreises und dem Ausgleich der gestiegenen Kosten für die Produzenten dienen sollte. Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte wegen dieser Benachteiligung der Verbraucher den Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt (BR-Drs. Nr. 487/2/52 ).
2Staatssekretär Maag führt aus, allgemein werde anerkannt, daß der Zuckerrübenpreis ungenügend sei und erhöht werden müsse. Vielleicht könne man doch zu einem Kompromiß kommen, weil bei einer Ablehnung dieses Gesetzentwurfs der Zuckerrübenbau unter allen Umständen zurückgehen werde.
3Staatsminister Dr. Schlögl fügt hinzu, leider sei die von Bayern vorgeschlagene Marktordnung nicht durchgegangen. Es sei richtig, daß der Zuckerpreis unhaltbar sei. Mit Rücksicht auf die bayerischen Verhältnisse und insbesondere die Errichtung der neuen Zuckerfabrik in Ochsenfurt dürfe der Anbau nicht zurückgehen.51 Auch er bitte deshalb dringend, keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen.51Zur Errichtung der Zuckerfabrik in Ochsenfurt, deren Grundsteinlegung 1951 erfolgt war und die im November 1952 den Probebetrieb aufgenommen hatte, s. die Materialien in MELF 1157, 1158 u. 1784.
4Ministerpräsident Dr. Ehard meint, es sei schon deshalb zweckmäßig, den Vermittlungsausschuß anzurufen, damit der Bundesfinanzminister keine Vorwürfe erheben könne. Er warne nochmals, nur gegen die beabsichtigte Erhöhung des Bundesanteils von 44% Stellung zu nehmen,52 aber keine positiven Vorschläge zu machen.52S.o. TOP I/2.
5Staatsminister Dr. Schlögl wiederholt, daß Bayern den Vermittlungsausschuß nicht anrufen dürfe, auch Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen würden sich dagegen wenden.
6Ministerpräsident Dr. Ehard schlägt vor, trotz dieser Bedenken den Vermittlungsausschuß anzurufen und dies damit zu begründen, daß alles versucht werden müsse, um die Erhöhung des Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf 44% zu vermeiden.
7Der Ministerrat beschließt, den Vermittlungsausschuß anzurufen.53
53In thematischem Fortgang (Drittes Änderungsgesetz zum Zuckersteuergesetz) s. Nr. 161 TOP I/B3. – Zweites Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom 13. Februar 1953 (BGBl. IS.21 ).
12. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz)54
U54Vgl. Nr. 126 TOP I/10. – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes vom 20. Dezember 1952 (BGBl. I S. 821 ).
1Zustimmung gem. Art. 10655 in Verbindung mit Art. 78 GG.55Art. 106 GG lautet: „(1) Die Zölle, der Ertrag der Monopole, die Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer, die Beförderungssteuer, die Umsatzsteuer und einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben fließen dem Bunde zu. (2) Die Biersteuer, die Verkehrsteuern mit Ausnahme der Beförderungssteuer und der Umsatzsteuer, die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Vermögenssteuer, die Erbschaftsteuer, die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis fließen den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu. (3) Der Bund kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Deckung seiner durch andere Einkünfte nicht gedeckten Ausgaben, insbesondere zur Deckung von Zuschüssen, welche Ländern zur Deckung von Ausgaben auf dem Gebiete des Schulwesens, des Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens zu gewähren sind, in Anspruch nehmen. (4) Um die Leistungsfähigkeit auch der steuerschwachen Länder zu sichern und eine unterschiedliche Belastung der Länder mit Ausgaben auszugleichen, kann der Bund Zuschüsse gewähren und die Mittel hierfür bestimmten den Ländern zufließenden Steuern entnehmen. Durch Bundesgesetz, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird bestimmt, welche Steuern hierbei herangezogen werden und mit welchen Beträgen und nach welchem Schlüssel die Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder verteilt werden; die Zuschüsse sind den Ländern unmittelbar zu überweisen.“
13. Entwurf einer Verwaltungsanordnung über die Anerkennung des Erwerbs der 5%igen Anteile der Freien und Hansestadt Hamburg von 1932 als steuerbegünstigter Kapitalansammlungsvertrag56
U56Vgl. Kabinettsprotokolle
1952 S. 737
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr.500/52 . In thematischem Fortgang (hessische Anleihe 1953) s. Nr. 138 TOP I/14. – Verwaltungsanordnung der Bundesregierung über die Anerkennung des Erwerbs der 5%igen Anteile der Freien und Hansestadt Hamburg von 1952 als steuerbegünstigter Kapitalansammlungsvertrag vom 23. Dezember 1952 (BAnz. Nr. 250, 30.12.1952).
1Zustimmung gem. Art. 108 Abs. 6 GG.
14. Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer einkommensteuerlicher und lohnsteuerlicher Durchführungsvorschriften57
U57S. im Detail StK-GuV 10934. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 498/52 . Vgl. thematisch Nr. 111 TOP I/9. – Zweite Verordnung zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer einkommensteuerlicher und lohnsteuerlicher Durchführungsvorschriften vom 24. Dezember 1952 (BGBl. I S. 848 ).
1Zustimmung nach Maßgabe der Empfehlung des Finanzausschusses (BR-Drucks. Nr. 498/1/52 ).
15. Ernennung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes58
U58Vgl. Nr. 131 TOP VIII.
1Ministerialrat Dr. Gerner berichtet, der Finanzausschuß habe sich einstimmig für die Ernennung des von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ministerialdirigenten Dr. Walter Kühne59 ausgesprochen.59Zur Person s. Nr. 131 TOP VIII Anm. 29.
2Staatsminister Dr. Seidel tritt dafür ein, an dem bisherigen Präsidenten Baron Manteuffel60 festzuhalten, der aus Bayern komme und seine Aufgaben in jeder Weise gut erfüllt habe. Was gegen ihn vorgebracht werde, seien rein persönliche Dinge, zu denen er nicht einmal habe Stellung nehmen können.60Zur Person s. Nr. 80 TOP I/14 Anm. 38.
3Ministerpräsident Dr. Ehard stimmt zu und erklärt, die persönlichen Vorwürfe seien noch nicht geklärt, zumindest müßte man die Entscheidung im Bundesrat aussetzen, bis eine endgültige Klärung eingetreten sei.
4Staatssekretär Dr. Oberländer spricht sich gleichfalls für Baron Manteuffel aus, während Staatsminister Zietsch bemerkt, es sei schwierig gegen Dr. Kühne zu stimmen oder sich auch nur der Stimme zu enthalten, wenn alle übrigen Länder seine Kandidatur unterstützten.
5Staatssekretär Dr. Ringelmann betont, solange keine Gewißheit darüber bestehe, was man Baron Manteuffel vorwerfe, sei es nicht möglich, für Dr. Kühne zu stimmen.
6Ministerpräsident Dr. Ehard schlägt abschließend vor, die Angelegenheit Manteuffel in der Vorbesprechung der Bundesratssitzung zur Sprache zu bringen; wenn er dort aus triftigen Gründen abgelehnt werde, könne immer noch eine Entscheidung wegen Dr. Kühne getroffen werden.
7Der Ministerrat erklärt sich damit einverstanden.61
61In der Sitzung vom 18.12.1952 sprach sich das Bundesratsplenum auf Empfehlung des BR-Finanzausschusses für den Vorschlag der Bundesregierung und die Ernennung Kühnes zum Präsidenten des Bundesausgleichsamtes aus. S. den Sitzungsbericht über die 98. Sitzung des Bundesrates in Bonn am 18. und 19. Dezember 1952 S. 617 f.
16. Entwurf eines Gesetzes betr. den Notenwechsel vom 19. und 28. Dezember 1951 zu dem Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika62
U62Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 469/52 . Bezug genommen wird hier auf das Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 10 ), ratifiziert durch das Gesetz betreffend das Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Dezember 1949 vom 31. Januar 1950 (BGBl. S.9 ). Vgl. Protokolle Ehard II Bd. 3 Nr. 93 TOP VII
/a u. Nr. 94 TOP II. S. Vogel, Westdeutschland II S.278f. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland am 1.11.1949 zunächst vollberechtigtes Mitglied der OEEC geworden war, war das Wirtschaftsabkommen mit den USA für Westdeutschland der erste eigenständige Abschluß eines internationalen Abkommens gewesen. Mit diesem Abkommen wurde die Abwicklung der Marshallplan-Hilfe wie auch die Verantwortung für den deutschen Außenhandel wieder auf deutsche Stellen übertragen. Mit dem vorliegend behandelten Gesetzentwurf sollte das bilaterale Abkommen zwischen den USA und der Bundesrepublik den Vorschriften des seit dem 1.7.1951 geltenden amerikanischen Gesetzes über gegenseitige Sicherheit (Mutual Security Act) angepaßt werden. Durch den Mutual Security Act waren eine Reihe von Bestimmungen des Economic Cooperation Act von 1948, seinerseits die Grundlage des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1949, abgeändert worden. Insbesondere verlangte der Mutual Security Act, so die Begründung des Gesetzentwurfs, „als Voraussetzung der technischen und wirtschaftlichen Hilfe eine Bereitschaftserklärung des Empfängerlandes, gegenseitig vereinbarte Maßnahmen zur Beseitigung internationaler Spannungen zu ergreifen“. Gemäß §2 des Mutual Security Act sei „der Zweck der nach diesem Gesetz gewährten Hilfeleistungen“, so die Begründung weiter, „außer der Aufrechterhaltung der Sicherheit auch die Stärkung der Außenpolitik der Vereinigten Staaten; die Hilfeleistung erfolgt in der Absicht, die gegenseitige Sicherheit und die individuellen und kollektiven Verteidigungsleistungen der freien Welt zu fördern, die Kräfte der befreundeten Länder, zu denen in diesem Zusammenhang auch die Bundesrepublik gehört, nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern auch im nationalen Interesse der Vereinigten Staaten zu entwickeln und die wirkungsvolle Beteiligung jener Länder an dem System der Vereinten Nationen für kollektive Sicherheit zu erleichtern. [...] Ohne das Bekenntnis zu §2 MSA wird die Wirtschaftshilfe nicht gegeben. Die Wirtschaftshilfe ist dadurch in gewissem Grade gebunden an die politische Zielsetzung. Die gegenüber dem RCA wesentlich engere Bindung der Bundesrepublik an die Politik der Vereinigten Staaten, die durch den Notenwechsel eingeleitet wird, muß als eine Regelung der politischen Beziehungen des Bundes betrachtet werden. Daher folgt gemäß Grundgesetz Art. 59 Abs. 2 die Notwendigkeit der Ratifizierung des Notenwechsels.“
1Einwendungen werden nicht erhoben.
2Ministerialrat Dr. Gerner macht noch darauf aufmerksam, daß die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit noch überprüft werden müsse.63
63Der Gesetzentwurf wurde in der Folge nicht weiter behandelt; kein Nachweis in BGBl. II 1952 ff.
17. Entwurf eines Bundesentschädigungsgesetzes64
U64Vgl. Nr. 124 TOP I/19, Nr. 126 TOP I.
1Ministerialrat Dr. Gerner berichtet, der Vertreter der Bundesregierung habe darauf hingewiesen, daß ein Regierungsentwurf für ein Bundesentschädigungsgesetz unmittelbar vor dem Abschluß stehe und es deshalb nicht zweckmäßig sei, den jetzt vorliegenden Initiativantrag zu behandeln.65
65Nachdem Bundesfinanzminister Schäffer zunächst noch erfolgreich versucht hatte, die Verabschiedung eines bundeseinheitlichen Entschädigungsgesetzes in der laufenden Legislaturperiode zu verhindern und über das Wahljahr 1953 hinaus zu verschleppen, brachte der Initiativentwurf des Bundesrates vom 15.10.1952 das BMF dann in Zugzwang. Insbesondere galt es für das BMF, diejenigen im Bundesrats-Entwurf enthaltenen Bestimmungen abzuwenden oder abzumildern, die fast ausschließlich dem Bund die Last der Wiedergutmachungsleistungen auferlegten. §84 Abs. 1 des BR-Entwurfs (BR-Drs. Nr. 413/52 ) postulierte im Grundsatz: „Wiedergutmachungspflichtig ist der Bund. Er trägt die Kosten der Wiedergutmachung.“ Eine Einschränkung formulierte nur der §86 des Entwurfs: „Die Länder beteiligen sich an den Kosten der Wiedergutmachung mit 10 v.H. der in den einzelnen Ländern dem Bund erwachsenden jährlichen Aufwendungen.“ Seit dem 24.11.1952 tagten Referenten des BMF, des BMJ und des BMI in Siegburg, um einen alternativen Regierungsentwurf auszuarbeiten. Hiervon hatten die Länder, wie Staatssekretär Ringelmann in der Sitzung des Bundesrates vom 18.12.1952 ausführte, zunächst nur auf inoffiziellem Wege erfahren. Ebenfalls in der Bundesratssitzung vom 18.12.1952 kündigte der Staatssekretär im BMF, Alfred Hartmann, die Vorlage des Regierungsentwurfs im Januar 1953 an, woraufhin der Bundesrat die Zurückstellung seines Entwurfs bis zum 31.1.1953 beschloß. S. den Sitzungsbericht über die 98. Sitzung des Bundesrates in Bonn am 18. und 19. Dezember 1952 S. 618–623. Vgl. Goschler, Wiedergutmachung S.290f.
2Staatsminister Zietsch empfiehlt daraufhin, im Bundesrat zunächst abzuwarten, bis der Entwurf der Bundesregierung vorliege.
3Der Ministerrat beschließt, in diesem Sinn zu verfahren und erklärt sich auch mit dem Vorschlag Dr. Gerners einverstanden, generell von den Empfehlungen des Finanzausschusses in der BR-Drucks. Nr. 413/2/52 auszugehen.66
66Zum Fortgang s. Nr. 142 TOP I/8. Nachdem entgegen der Ankündigung der Bundesregierung bis Ende Januar 1953 noch kein Regierungsentwurf vorgelegt wurde, nahm der Bundesrat im Februar 1953 die Beratungen an seinem Initiativentwurf wieder auf. Erst am 29.5.1953 billigte das Bundeskabinett den eigenen Regierungsentwurf und dessen Weiterleitung an den Bundestag in der Annahme, daß das Gesetzgebungsverfahren erst in der folgenden Legislaturperiode durchgeführt werden könne. Abdruck des Regierungsentwurfs als BR-Drs. Nr. 238/53 . Die Bundestags-SPD jedoch beantragte, den Regierungsentwurf unverändert und unverzüglich anzunehmen unter der Maßgabe, daß dieser nur als Provisorium anzusehen sei und vom nächsten Bundestag eine Gesetzesnovellierung durchgeführt werden solle. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz in seiner Sitzung vom 2.7.1953. S. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode S. 14007–14013; vgl. Goschler, Wiedergutmachung S.295–298. – Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387 ).
18. Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen vom 19.7.1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte67
U67S. im Detail StK-GuV 14978. Vgl. Kabinettsprotokolle
1952 S. 700
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 466/52 . Zum Fortgang s. Nr. 146 TOP I/A21. – Gesetz über das Abkommen vom 19. Juli 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte vom 17. März 1953 (BGBl. II S.27 ).
1Einwendungen werden nicht erhoben.
19. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung68
U68Vgl. Nr. 111 TOP I/23. – Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung vom 20. Dezember 1952 (BGBl. I S. S30).
1Es wird beschlossen, entsprechend der früheren Stellungnahme des Ministerrats in der Sitzung vom 29.7.1952 dem Antrag des Landes Hessen nicht zuzustimmen.
20. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen69
U69Vgl. Nr. 118 TOP I/5. – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen vom 20. Dezember 1952 (BGBl. IS.830 ).
1und
21. Entwurf eines Gesetzes über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes sowie über die Ausgabe von Aktien in Deutscher Mark (Zweites D-Markbilanzergänzungsgesetz)70
U70S. im Detail StK-GuV 15365. Vgl. Kabinettsprotokolle
1952 S. 160
. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 122/52 . – Gesetz über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes sowie über die Ausgabe von Aktien in Deutscher Mark (Zweites D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 20. Dezember 1952 (BGBl. I S. 824 ).
1Ein Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG wird nicht gestellt.
22. Bericht des Rechtsausschusses über Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht71
U71S. die BR-Drs. V Nr. 21/52.
1Es wird beschlossen, von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen.
23. Entwurf eines Wohnraummangelgesetzes72
U72S. im Detail StK-GuV 10682; Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 375. Vgl. Protokolle EhardIII Bd. 1/1 Nr. 13 TOP II/10. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr.478/52 . Ein erster Entwurf des Wohnraummangelgesetzes war von der Bundesregierung bereits im Januar 1951 vorgelegt worden (BR-Drs. Nr. 49/51 ). Bei der vorliegend behandelten BR-Drs. Nr.478/52 handelt es sich um die vom Deutschen Bundestag in der Sitzung vom 27.11.1952 auf Grundlage des Schriftlichen Berichts des BT-Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (BT-Drs. Nr. 3822 ) verabschiedete Fassung. Das Gesetz sollte das Gesetz Nr. 18 des Kontrollrats (Wohnungsgesetz) vom 8. März 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 117) als bisherige Rechtsgrundlage für die öffentliche Bewirtschaftung von Wohnraum ablösen.
1Der Ministerrat beschließt, aus den in Ziff. 1, 2 und 4 der BR-Druck S. Nr. 478/1/52 angeführten Gründen der Ausschüsse den Vermittlungsausschuß anzurufen.73 Dagegen soll die Anrufung nicht aus den vom Agrarausschuß unter Ziff. 3 vorgebrachten Gründen erfolgen.74
73Bei der BR-Drs. Nr. 478/1/52 handelte es sich um die Zusammenstellung der Empfehlungen des BR-Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen, des BR-Agrarausschusses und des BR-Rechtsausschusses.74Der BR-Agrarausschuß hatte die Anrufung des Vermittlungsausschusses angeregt mit dem Ziel, in §18 Abs. 2 des Gesetzentwurfs, der den sogenannten zweckbestimmten, d.h. den gesetzlich vor anderweitiger Verwendung oder vor behördlichem Zugriff geschützten Wohnraum definierte, auch den Wohnraum für land- und forstwirtschaftliche Betriebsangehörige aufzunehmen. Eine Nichtanerkennung der landwirtschaftlichen Gesinderäume als zweckbestimmter Wohnraum würde, so die Befürchtung von Seiten der Landwirtschaft, den landwirtschaftlichen Arbeitskräftemangel noch verschärfen. S. hierzu das Schreiben (Abschrift) des Präsidenten des Bayer. Bauernverbandes, Rothermel, an StM Schlögl, 4.12.1952 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 375). – Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31. März 1953 (BGBl. I S.97 ).
24. Beschlußfassung über einen neuen Schlüssel für die Verteilung von Zuwanderern aus der sowjetischen Besatzungszone, die in Uelzen, Gießen und Berlin die Notaufnahme erhalten, für die Zeit nach dem 31.12.195275
U75S. im Detail StK 14882; MArb-Landesflüchtlingsverwaltung 1121/1. Vgl. Nr. 88 TOP I/28.
1Unterstützung der Empfehlungen des Flüchtlingsausschusses vom 5. Dezember 1952.76
76S. den Auszug aus dem Kurzprotokoll der Sitzung des BR-Ausschusses für Flüchtlingsfragen vom 5.12.1952 (StK 14882). Abdruck der Empfehlungen des BR-Flüchtlingsausschusses als BR-Drs. Nr.482/52 . Für die Zeit nach dem 31.12.1952 sollten nach den Vorschlägen des Flüchtlingsausschusses die bisher nebeneinander bestehenden Verteilungsschlüssel für die Notaufnahmelager Gießen und Uelzen auf der einen und das Notaufnahmelager Berlin auf der andern Seite aufgehoben werden. Als Verteilungsquoten wurden für den Zeitraum bis zum 31.12.1953 vorgeschlagen: Baden-Württemberg 26,2%, Bayern 3,7%, Berlin 4,0%, Bremen 1,1%, Flamburg 2,8%, Flessen 7,1%, Niedersachsen 3,7%, Nordrhein-Westfalen 43,5%, Rheinland-Pfalz 6,8% und Schleswig-Holstein 1,1%. In thematischem Fortgang (Notaufnahmeverfahren in Berlin) s. Nr. 138 TOP I/24 u. 1/25 sowie Nr. 140 TOP VI.
25. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz)77
U77Vgl. Nr. 120 TOP I/19. – Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) vom 6. Februar 1953 (BGBl. I S. 13 ).
1Ein Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG wird nicht gestellt.
26. Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften78
U78Vgl. Nr. 99 TOP I/2.
1Ministerialrat Dr. Gerner erläutert diesen Gesetzentwurf, worauf beschlossen wird, eine Erklärung über dessen Zustimmungsbedürftigkeit, die sich aus Art. 84 Abs. I79 GG ergibt, abzugeben.80
79Zum Wortlaut des Art. 84 Abs. 1 GG s. Nr. 82 TOP I/3 Anm. 9.80Diese „Erklärung des Landes Bayern zu Punkt 26 der Tagesordnung der 98. Sitzung des Bundesrates am 18./19. Dezember 1952“ enthalten in StK-GuV 10892. S. auch die Stellungnahme von Staatssekretär Ringelmann im Bundesratsplenum in dem Sitzungsbericht über die 98. Sitzung des Bundesrates in Bonn am 18. und 19. Dezember 1952 S.627. — Gesetz über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften vom 9. Februar 1953 (BGBl. I S. 19 ).
27. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs81
U81S. im Detail Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 978. Vgl. Protokolle Ehard III Bd. 1/2 Nr. 37 TOP I
/17 u. Nr. 40 TOP VII/1. Abdruck als BR-Drs. Nr. 486/52 . Bei der vorliegend behandelten BR-Drs. Nr. 486/52 handelte es sich um die vom Deutschen Bundestag in der Sitzung vom 10.12.1952 auf Grundlage des Schriftlichen Berichts des BT-Ausschusses für Verkehrswesen (BT-Drs. Nr. 3774 ) verabschiedete Fassung. Das Gesetz, dessen Titel ursprünglich „Gesetz zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr“ gelautet hatte, stellte eine Zusammenstellung von straßenverkehrsrechtlichen Änderungen des Kraftfahrzeuggesetzes, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und der Straßenverkehrsordnung dar.
1Ministerialrat Dr. Gerner führt aus, im Koordinierungsausschuß habe der Vertreter des Innenministeriums82 angeregt, wegen der Regelung in Art. 1 Ziff. 2 eine Erklärung abzugeben, daß nach Auffassung Bayerns diese Gebührenregelung gem. Art. 83 GG83 eine Länderangelegenheit sei und daher nicht durch Bundesgesetz erfolgen könne.84 Außerdem habe der Vertreter des Wirtschaftsministeriums85 angeregt, und zwar im Hinblick auf den Beschluß des Bayer. Landtags86 einen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen mit dem Ziel, in Art. 1 Ziff. 2 § 6 Abs. 1 Ziff. 3 c die Worte:82Gemeint ist wahrscheinlich MinRat Hermann Feneberg; zur Person s. Nr. 108 TOP I/13 Anm. 40. Ebenfalls als Vertreter des StMI nahmen an der Koordinierungssitzung aber auch teil MinRat Michael Fellner (zur Person s. Nr. 94 TOP III Anm. 25) und MinRat Frank, zu dem keine Angaben ermittelt sind.83Zum Wortlaut des Art. 83 GG s. Nr. 80 TOP I/27 Anm. 63.84S. das Kurzprotokoll über die 111. Koordinierungsbesprechung für Bundesangelegenheiten in der Bayerischen Staatskanzlei am 15. Dezember 1952 (Bevollmächtigter Bayerns beim Bund 10/ II). Bezug genommen wird hier auf die in Art. 1 Ziff 2 des Gesetzentwurfs (w.o. Anm. 81) enthaltene Änderung des §6 Abs. 1 Ziff. 5 des Kraftfahrzeuggesetzes, der nunmehr lauten sollte: „§6 Der Bundesminister für Verkehr erlässt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über [...] 5. Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Massnahmen im Strassenverkehr bei Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Die Gebühren sind nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen.“85S. o. Anm. 13.86Gemeint ist vorliegend ein Beschluß des Bayer. Landtags vom 18.7.1952, mit dem die Staatsregierung ersucht wurde, „auf die Einführung und Anwendung schärferer Maßnahmen zur Bestrafung von Verkehrsvergehen, insbesondere soweit sie unter Alkoholeinfluß und durch rücksichtsloses Fahren begangen werden, hinzuwirken.“ (BBd.
III Nr. 3070 ).
2„jedoch nicht über die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von Personenkraftfahrzeugen“ zu streichen.87
87Bezug genommen wird hier auf die in Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzentwurfs (w.o. Anm. 81) enthaltene Änderung des §6 Abs. 1 Ziff. 3 c des Kraftfahrzeuggesetzes, der nunmehr lauten sollte: „§6 Der Bundesminister für Verkehr erlässt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über [...] 3. [...] c) über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und ihr Verhalten, jedoch nicht über die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von Personenkraftfahrzeugen“.
3Die Frage sei, ob polizeiliche Vorschriften überhaupt noch zulässig seien, wenn hier eine generelle Regelung getroffen werde. Er glaube nicht, daß das noch möglich sei, infolgedessen müßte wohl ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt werden.
4Staatssekretär Dr Koch erklärt, diese Bedenken nicht zu teilen, er glaube, daß man von einem Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG absehen könne. An sich werde Art. 1 des Gesetzes genügen, außerdem bestehe ja die Möglichkeit, Warnschilder aufzustellen.
5Der Ministerrat beschließt, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.
6Ministerialrat Dr. Gerner fährt fort, was die Gebührenregelung betreffe, so habe sich Bayern immer auf den Standpunkt gestellt, daß es sich hier um eine Ländersache handle, fürchte aber, daß sich für diesen Standpunkt keine Mehrheit finden werde. Deshalb dürfe er die Frage stellen, ob wenigstens eine Erklärung abgegeben werden solle.
7Auf Vorschlag des Herrn Ministerpräsidenten wird beschlossen, jedenfalls diese Erklärung abzugeben.88
88Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832 ).
28. Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Zuwendungen an Kriegsopfer und Angehörige von Kriegsgefangenen89
U89S. im Detail StK-GuV 10933. Vgl. Kabinettsprotokolle 1952 S.761. Abdruck als BR-Drs. Nr. 488/52 . Es handelte sich um ein Initiativgesetz des Deutschen Bundestages, das dieser in seiner Sitzung vom 10.12.1952 verabschiedet hatte. S. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode S. 11562–11566. – Gesetz über die Gewährung von Zuwendungen an Kriegsopfer und Angehörige von Kriegsgefangenen vom 12. Januar 1953 (BGBl. I S. 10 ).
1Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG wird nicht gestellt.
29. Entwurf eines Gesetzes über die Erhöhung der Grundbeträge in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten sowie über die Erhöhung der Renten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Grundbetragserhöhungsgesetz)90
U90S. im Detail StK-GuV 10925. Vgl. Kabinettsprotokolle 1952 S.761; Kabinettsprotokolle 1953 S.239. Abdruck als BR-Drs. Nr. 490/52 . Es handelte sich um ein Initiativgesetz des Deutschen Bundestages, das dieser in seiner Sitzung vom 11.12.1952 verabschiedet hatte. S. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode S. 11596–11660.
1Ministerialrat Dr. Gerner berichtet weiter, der Vertreter des Finanzministeriums habe sich für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses, während der Vertreter des Arbeitsministeriums gegen diesen Antrag gewesen sei. Es handle sich hier um eine Neufassung des §4.
2Der Ministerrat beschließt, den Vermittlungsausschuß nicht anzurufen.91
91Gesetz über die Erhöhung der Grundbeträge in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten sowie über die Erhöhung der Renten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Grundbetragserhöhungsgesetz) vom 17. April 1953 (BGBl. IS. 125 ).
30. Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte92
U92S. im Detail StK-GuV 10926. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 489/52 . Es handelte sich um einen gemeinsamen Initiativentwurf der Bundestagfraktionen von CDU/ CSU, SPD, FDP, DP/DPB und FU, den der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 10.12.1952 angenommen hatte. S. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode S. 11590. Durch das Gesetz sollte die Wahlperiode derjenigen Betriebsräte, deren Befugnisse und Pflichten durch das zwischenzeitlich erlassene Betriebsverfassungsgesetz vom 11.10.1952 (s. hierzu Nr. 111 TOP I/39) geregelt wurden, bis zum 31.3.1953 verlängert werden; gleiches galt für Betriebsräte, deren Wahlperiode nach dem 15.10.1952 abgelaufen war, eine Neuwahl in deren Betrieben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betriebsverfassungsgesetzes aber noch nicht durchgeführt worden war. – Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte vom 8. Januar 1953 (BGBl. I S. 1 ).
1Bedenken werden nicht erhoben.
31. Entwurf einer Verordnung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Überleitung der Berliner Rentenversicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und über Änderungen in der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung – Rentenversicherungsüberleitungsgesetz -vom 10.7.1952 auf das Rentenversicherungsrecht im Bundesgebiet (Auswirkungsverordnung)93
U93Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 484/52 . – Verordnung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Überleitung der Berliner Rentenversicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und über Änderungen in der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung – Rentenversicherungsüberleitungsgesetz – vom 10.7.1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) auf das Rentenversicherungsrecht im Bundesgebiet (Auswirkungsverordnung) vom 7. April 1953 (BGBl. I S. 119 ).
1Es wird festgestellt, daß dieser Punkt von der Tagesordnung abgesetzt wird.
32. Entwurf eines Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke94
U94S. im Detail StK-GuV 10618 u. 10619. Vgl. Kabinettsprotokolle 1953 S.420. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 463/52 . Das Gesetz regelte die Errichtung und die Aufgaben des Statistischen Bundesamtes als selbständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.
1Ministerialrat Dr. Gerner erläutert die in der BR-Drucks. Nr. 463/1/52 zusammengefaßten Empfehlungen, worauf der Ministerrat folgendes beschließt:95
95Bei der BR-Drs. Nr. 463/1/52 handelte es sich um die gemeinsamen Empfehlungen des BR-Ausschusses für Innere Angelegenheiten, des BR-Rechts-, des BR-Finanz-, des BR-Wirtschafts- und des BR-Agrarausschusses.
2Die Empfehlungen unter Ziff. 1, 2 a, 3, 4 b, 5 a und b, 6 und 7 a werden unterstützt, dagegen nicht diejenigen unter 2 b und 4 a.
3Zur Empfehlung unter Ziff. 7 b führt Staatssekretär Dr. Koch aus, §10 Abs. 4 und 5 gingen zweifellos zu weit und könnten zu einer Reihe von Mißbräuchen führen.96 Gute Gründe sprächen dafür, daß diese Bestimmung einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes enthielten,97 da es sich hier um einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung handle. Er schlage deshalb vor, einen Antrag auf ersatzlose Streichung des §10 Abs. 4 und 3 zu stellen.98
96Staatssekretär Koch bezieht sich vorliegend nicht auf die Empfehlungen der BR-Drs. Nr. 463/1/52 , sondern auf die Formulierung der Regierungsvorlage (w.o. Anm. 94). Im Abschnitt V „Auskunftspflicht“ lauteten §10 Abs. 4 u. 5: „(4) Der Auskunftspflichtige hat die Besichtigung der Gegenstände, auf die sich die Fragen beziehen, und der gewerblichen und landwirtschaftlichen Grundstücke und Räume, in denen sich Gegenstände befinden können, zu dulden, ferner Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. (5) Absatz 4 ist nur anzuwenden, wenn und soweit die Rechtsvorschrift nach §6 [Anordnung von Bundesstatistiken durch Gesetz oder Rechtsverordnung der Bundesregierung] auf ihn Bezug nimmt.“97Art. 13 Abs. 1 u. 2 GG lauten: „(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzüge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.“98Abdruck des bayerischen Antrags auf Streichung des § 10 Abs. 4 u. 5 als BR-Drs. Nr. 463/2/52 . Die von bayerischer Seite kritisierten Bestimmungen wurden im späteren Gesetzestext gestrichen; hier war nur noch die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgemäßen Beantwortung der vom Statistischen Bundesamt ordnungsmäßig angeordneten Fragen enthalten.
4Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.
5Unterstützt wird dagegen die Empfehlung zu Ziff. 8 a sowie 8 b. Ferner wird festgestellt, daß die Empfehlung von Ziff. 8 c entfällt, da sie bereits in 8 b enthalten sei.
6Die Empfehlung unter Ziff. 8 d wird nicht unterstützt;
7Unterstützt wird dagegen die Empfehlung unter 8 e, wodurch diejenige unter 8 f entfällt.
8Abschließend wird noch beschlossen, alle Empfehlungen unter Ziff. 9, 10, 11 und 12 zu unterstützen.99
99Zum Fortgang s. Nr. 164 TOP VII/29. – Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314 ).
33. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland100
U100S. im Detail StK-GuV 10613. Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 493/52 . Es handelte sich um einen Initiativentwurf der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU, FDP und DP, den der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 11.12.1952 in der Fassung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der Inneren Verwaltung (BT-Drs. Nr. 3930 ) angenommen hatte. S. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode S. 11652 ff. Das Gesetz betraf die Änderung des §15 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21 ). Dessen § 15 hatte gelautet: „Erklärt ein Bewerber, daß er die Wahl nicht annimmt, stirbt ein Abgeordneter oder verliert er seinen Sitz (vgl. § 7), so findet, wenn er auf einem Kreiswahlvorschlag gewählt war, eine Nachwahl statt, im anderen Fall rückt der nachfolgende Bewerber des gleichen Landesergänzungsvorschlags nach.“ Die Formulierung des vorliegend behandelten Änderungsgesetzes lautete: „§15 Erklärt ein Bewerber, daß er die Wahl nicht annimmt, stirbt ein Abgeordneter oder verliert er seinen Sitz (vgl. §7), so wird der Sitz nach dem Landesergänzungsvorschlag derjenigen politischen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene nach § 11 oder § 14 bei der Wahl aufgetreten ist; maßgebend ist der Landesergänzungsvorschlag für das Land, in dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Ist der Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber für eine politische Partei aufgetreten, so findet Nachwahl statt.“ – Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Januar 1953 (BGBl. I S. 2 ).
1Zustimmung.
34. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen101
U101S. im Detail StK-GuV 15950. Vgl. Nr. 88 TOP I/25 (5. DVO). Vgl. thematisch Nr. 130 TOP I/8 (VO zur Änderung der 4. DVO). Abdruck von Entwurf und Begründung als BR-Drs. Nr. 499/52 . -Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 22. Dezember 1952 (BGBl. I S. 847 ).
1Es wird festgestellt, daß dieser Punkt von der Tagesordnung abgesetzt wird.
35. Entschließung betr. rückständige Entschädigungen des für Wehrmachtszwecke und für die Reichsautobahnen in Anspruch genommenen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes102
U102S. die BR-Drs. Nr. 420/52 [neu].
1Ministerialrat Dr. Gerner weist darauf hin, daß die ursprünglich von der Obersten Baubehörde angemeldeten Bedenken nun ausgeräumt seien, so daß die Entschließung wohl unterstützt werden könne.
2Der Ministerrat beschließt, so zu verfahren.
36. Wahl des Sekretärs des Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Post U
1Der Ministerrat beschließt, der Wahl des Regierungsdirektors Linder103 von Baden-Württemberg zum Sekretär des Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Post zuzustimmen.103Otto Lindner; zur Person keine näheren Angaben ermittelt.
37. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Art. 107 des Grundgesetzes104
U104Vgl. Nr. 121 TOP IV, Nr. 122 TOP I/5, Nr. 127 TOP IX/2. Vgl. thematisch Nr. 108 TOP I/3.
1Es wird beschlossen, an den bisherigen Beschlüssen des Ministerrats vom 30.9. und 11.11.1952 festzuhalten und dem Gesetz nicht zuzustimmen.105
105Zum Fortgang s. Nr. 140 TOP IV. Bayern stimmte dem Gesetzentwurf später zu unter der Voraussetzung, daß das Gesetz nicht wie ursprünglich im Entwurf vorgesehen drei Jahre, bis 1955, sondern nur für zwei Jahre bis 1954 gelten sollte. – Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes vom 20. April 1953 (BGBl. I S. 130 ).
38. Entwurf eines Gesetzes betr. deutsch-niederländische Vereinbarung vom 19. Mai 1952 über Fragen der Restitution und vom 13./20. Juni 1952 über Freigabe von deutschen Reichsmark-Wertpapieren106
U106Vgl. Nr. 124 TOP I/2. – Gesetz betreffend deutsch-niederländische Vereinbarungen über Fragen der Restitution und über Freigabe von deutschen Reichsmark-Wertpapieren vom 23. Januar 1953 (BGBl. IIS.3 ).
1Ein Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG wird nicht gestellt.
39. Benennung von Mitgliedern für die Anerkennungs- und Beschwerdeausschüsse im Sammellager für Ausländer in Valka (BR-Drucks. Nr. 459/52 )107
U107Vgl. thematisch Nr. 78 TOP I/A18, Nr. 88 TOP I/29, Nr. 99 TOP I/18, Nr. 120 TOP I/29, Nr. 122 TOP I/18. Zum Regierungslager Valka in Langwasser bei Nürnberg s. Nr. 79 TOP XVIII.
1Ministerialrat Dr. Gerner macht darauf aufmerksam, daß dieser Punkt möglicherweise noch auf die Tagesordnung kommen werde. Sämtliche Ausschüsse haben sich darauf geeinigt, daß Bayern die Vertreter bestelle, [die] Abt. V des Staatsministeriums des Innern habe auch schon entsprechende Vorschläge gemacht.
2Der Ministerrat erklärt sich mit diesen Vorschlägen einverstanden.