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Nr. 64MinisterratssitzungDienstag, 3. Mai 1949
Der Bayerische Ministerpräsident2 München. 4. Mai 1949

Herrn Staatsminister Dr. Anton Pfeiffer,
Abgeordneter des Parlamentarischen Rats
Bonn

Lieber Anton!

Da ich von hier aus nicht übersehen kann, wie die Dinge bis zum Freitag in Bonn laufen, habe ich Herrn Leusser in seiner Eigenschaft als Regierungsvertreter Richtlinien übersandt, die ihn in den Stand setzen sollen, entsprechende Anträge für die Fraktion auszuarbeiten. Ich könnte mir denken, daß bei dem Stand der Dinge möglicherweise auch daran gedacht werden könnte, daß der bayerische Regierungsvertreter im Hauptausschuß Anträge einbringt. Selbstverständlich müßte das eingehend mit Dir besprochen werden. Wichtig für die hiesige Situation3 ist es, daß erstens die CSU-Fraktion in Bonn völlig geschlossen auftritt,4 und zweitens, daß sich die Fraktion vor der Münchener Fraktions-Sitzung5 nach keiner Richtung festlegt. Würde diese Erwartung enttäuscht, so müßte ich für die weitere Entwicklung sehr schwarz sehen.

Im Ministerrat, an dem auch Horlacher als Landtags-Präsident teilnahm, besteht Übereinstimmung, daß ohne wesentliche Verbesserungen des Grundgesetzes im Sinne unserer Mindestforderungen eine Zustimmung wohl kaum in Frage kommt.

Für die letzte Entscheidung ist es allerdings notwendig, auch das letzte Ergebnis der Verhandlungen in Bonn genau zu kennen. Daß die Töne, die am vergangenen Wochenende verschiedentlich in Bayern angeschlagen worden sind,6 Eure Arbeiten in Bonn nicht erleichtern, kann niemand mehr bedauern als ich selbst. Auf der anderen Seite soll man diese Dinge aber nach der tatsächlich politischen Seite nicht überbewerten.

Mit herzlichen Grüßen bin ich

Dein

Hans Ehard

Anlage: Durchschrift d/Schreibens an Herrn Ministerialrat Leusser-Bonn vom 4. Mai 1949

Memorandum über Finanzfragen.7

Der Bayerische Ministerpräsident München, 4.Mai 1949

Herrn
Ministerialrat Claus Leusser
Bonn

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Auf Grund der von Ihnen erstatteten Berichte9 hat sich der Ministerrat am 3. Mai mit dem Grundgesetz befaßt. Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen, sondern werden am Donnerstag Nachmittag fortgeführt.10 Der Zweck der Beratungen ist die Erarbeitung einer endgültigen Stellungnahme der Staatsregierung für die gemeinsame Fraktions-Sitzung am nächsten Samstag und Sonntag.11

Ich rechne damit, daß die Fraktion der CSU in Bonn sich vor dieser Fraktions-Sitzung nicht festlegen wird, auch wenn vorher noch eine Hauptausschuß-Sitzung stattfinden würde.

Der Ministerrat ist sich in allen wichtigen Fragen einig. Wir werden am Donnerstag zur Aufstellung gewisser Mindestforderungen kommen, die sich im Rahmen der Kompromisse halten, die vor dem Eingreifen aus Hannover12 eine Einigung als aussichtsreich erscheinen ließen.

Um Sie für den Fall, daß es vor Samstag in Bonn doch noch zu entscheidenden Einzelabstimmungen kommen sollte, in den Stand zu setzen, den Standpunkt der Bayerischen Regierung zu vertreten, übermittle ich Ihnen das bisherige Ergebnis der Besprechung im Ministerrat in Form von Richtlinien.

Ich ersuche Sie, diese Richtlinien in Anträge zu verarbeiten. Ich kann von hier nicht überblicken, ob solche Anträge noch von der Fraktion der CSU eingebracht werden können. Ich könnte mir auch eine Situation vorstellen, daß Sie als bayerischer Regierungsvertreter solche Anträge im Hauptausschuß stellen, wozu ich Sie hiemit ermächtige.

Selbstverständlich müßte ein solches Vorgehen mit Herrn Minister Dr. Pfeiffer genau besprochen und abgestimmt werden.

Die Richtlinien für das Finanzwesen sind aus dem beiliegenden Memorandum zu entnehmen.

Dieses Memorandum hält sich im allgemeinen auf der Linie der Verständigung, die nahezu zwischen Herrn Höpker-Aschoff13 und Herrn Dr. Ringelmann zustande gekommen war.14

Zur Aufteilung der Steuern ist besonders festzuhalten, daß die Zuweisung des gesamten Umsatzsteuer-Aufkommens an den Bund unter allen Umständen abzulehnen ist.

Die Beteiligung des Bundes an dem den Ländern zustehenden Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftsteuer muß grundsätzlich abgelehnt werden.

Die teilweise Inanspruchnahme dieses Steueraufkommens durch den Bund zum Zwecke der Gewährung von Zuschüssen an die Länder zur Dekkung von Ausgaben auf dem Gebiete des Schulwesens, des Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens wird vom Ministerrat einmütig als ein unerträglicher, in seinen Folgen unübersehbarer Eingriff in die Verwaltungshoheit der Länder angesehen.

Die grundsätzliche Ablehnung der Beteiligung des Bundes an der Einkommensteuer bedeutet nicht, daß dem Bund für gewisse Fälle die Inanspruchnahme von Anteilen an dieser Steuer unmöglich gemacht werden soll. Es soll dies aber nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen, das unter gleichberechtigter Mitwirkung des Bundesrates zustande kommt.

Bei der Regelung der Zoll- und Steuerverwaltung muß die schon rein technisch unmögliche Lösung wieder beseitigt werden, daß Umsatzsteuer und Einkommensteuer durch zwei verschiedene Verwaltungen erhoben werden. Die Umsatzsteuer gehört zu den Landesfinanzbehörden.

Ebenso kann der Unsinn nicht mitgemacht werden, dem Bunde die Verwaltung der von ihm in Anspruch genommenen Anteile an der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu übertragen.

Von besonderer Wichtigkeit ist es, daß die Zuständigkeiten des Bundesrates auf dem Gebiete des Finanzwesens erweitert werden, und zwar grundsätzlich für alle Steuergesetze und für alle Gesetze über den Finanzausgleich.

Aus dem Memorandum ist zu entnehmen, daß auch für die Haushaltsgesetze des Bundes die gleichberechtigte Mitwirkung des Bundesrates zu erstreben ist. Ich weiß, daß dies ein sehr schwieriger Punkt ist, der bisher auf der Gegenseite nie eine Gegenliebe gefunden hat. Trotzdem bin ich der Meinung, daß diese Forderung ausgesprochen werden muß und zum Gegenstand letzter Verhandlungen gemacht werden soll.

Ein besonderes Augenmerk bitte ich der Frage der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zuzuwenden und den Ergänzungsantrag zu Artikel 167 des Grundgesetzes zu beachten.

Mit großem Erstaunen wurde die Streichung des Artikels 122, der dem Bund die Deckung der Ausgaben für die Besatzungskosten etc. zuweist, vermerkt. Wenn schon die Verfassung die Verteilung der Steuerquellen vornimmt, dann muß auch die Verteilung der Ausgaben einwandfrei verfassungsmäßig festgelegt werden.

Bundesrat:

Für eine annehmbare Lösung der Frage des Bundesrates müßten vor allem folgende Verbesserungen vorgenommen werden:

Wie bereits oben erwähnt, ist die gleichberechtigte Mitwirkung des Bundesrates auf die gesamte Steuergesetzgebung auszudehnen und eine Mitwirkung bei der Haushaltsverabschiedung zu erstreben.

Da die Verfassungspolitik der Sozialdemokraten offenkundig darauf bedacht ist, den Boden für zukünftige Sozialisierungsmaßnahmen möglichst zu ebnen, ist es unbedingt notwendig, daß die Länder über den Bundesrat gerade auf diesem Gebiete eingeschaltet werden. Die Ziffer 4 des ehemaligen Artikels 105 (Sozialisierung) muß unbedingt wieder hergestellt werden.

Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Länder in der Kriminalpolizei dürfen nicht über die vom Hauptausschuß in dritter Lesung angenommene Fassung15 hinaus erweitert oder verfassungsmäßig interpretiert werden, etwa im Sinne des bekannten Briefes der Generäle.16 Es muß dies der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleiben, für die die Mitwirkung des Bundesrates vorzusehen ist.

Die Streichung der Mitwirkung des Bundesrates bei Gesetzen über die Energiewirtschaft ist für Bayern unerträglich.

Für Rahmenvorschriften über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, der Gemeinden und Körperschaften stehenden Personen ist die Zuständigkeit des Bundes abzulehnen.

Sonstiges:

Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Gesamtbildes der Verfassung ist für uns nach wie vor, daß der Artikel 116 Absatz 3 (Errichtung von Mittel- und Unterbehörden) gestrichen wird.

Bezüglich Artikel 105 (108a) Ziffer 2 betreffend Zustimmung zu Rechtsverordnungen besteht Übereinstimmung mit Ihren Bedenken.

Auf die Herstellung einer echten Reziprozität zwischen den Abstimmungen des Bundestages und des Bundesrates wird größter Wert gelegt.

Bei Artikel 26 (Gebietsänderung) soll im Sinne Ihrer Einwendungen verfahren werden.

Das gleiche gilt für Artikel 30, 96 und 43.

Die Verschlechterung des Artikels 104 Absatz 2 muß abgelehnt werden.

Kulturelle Bestimmungen:

Nachdem die kulturellen Fragen in den Grundrechten des Grundgesetzes aufgerollt wurden, sind sie auch für Bayern von größter Bedeutung. Sie werden bei einer eventuellen Volksabstimmung eine erhebliche Rolle spielen. Es handelt sich um die Frage des Elternrechtes, um die Frage des Unterrichtes in den Berufsschulen, um eine wirkliche und nicht nur scheinbare Sicherung der Konkordate.

Ich darf schließlich darauf aufmerksam machen, daß diese Richtlinien nicht in der Weise erschöpfend sind, daß damit alle Beanstandungen ausgesprochen sind. Ich nehme an, daß diese feinere Überprüfung wie bisher von Ihnen vorgenommen wird.

Ich möchte die Gelegenheit nicht versäumen, Ihnen für die ausgezeichnete und unermüdliche Berichterstattung bestens zu danken und damit gleichzeitig meinen Dank und meine Anerkennung für Ihre umsichtige bisherige Tätigkeit in Bonn zu verbinden. Ich darf meiner Freude darüber Ausdruck geben, daß Sie sich der Ihnen übertragenen Aufgabe, die gewiß nicht leicht ist, in jeder Beziehung gewachsen gezeigt haben.

Mit besten Grüßen

Ihr ergebener
gez: Dr. Ehard
(Dr. Hans Ehard)
Bayerischer Ministerpräsident

Die Abendzeitung, Donnerstag, 5. Mai 1949

Glückwunsch-Adresse
Der Staatsregierung zum 18. Mai

München (Eig. Ber.)

Wie wir erfahren, beschloß der bayerische Ministerrat in seiner Sitzung vom Dienstag, zum 80. Geburtstag an Kronprinz Rupprecht eine Glückwunschadresse der bayerischen Staatsregierung nach Leutstetten durch Ministerpräsident Dr. Ehard persönlich überbringen zu lassen.17 Dieser Glückwunsch soll jedoch, wie bei dieser Sitzung zum Ausdruck gebracht wurde, keinesfalls den Charakter einer politischen Kundgebung erhalten. Der Beschluß des Ministerrats wurde gegen die Stimme von Wirtschaftsminister Seidel gefaßt.

Die Abendzeitung, Freitag, 6. Mai 1949

Dementi bestätigt „Abendzeitung“

Wo ist der Unterschied?

München (DENA)

Die Pressestelle der Bayerischen Staatskanzlei dementierte gestern eine Pressemeldung (der „Abendzeitung“), wonach der Ministerrat in seiner letzten Sitzung vom Dienstag beschlossen hat, zum 80. Geburtstag an Kronprinz Rupprecht „eine Glückwunschadresse“ der bayerischen Staatsregierung nach Leutstetten durch Ministerpräsident Dr. Hans Ehard persönlich überbringen zu lassen. Wie hierzu von der Pressestelle erklärt wird, sei kein Beschluß gefaßt worden und man könne auf keinen Fall von einer „Glückwunschadresse“ sprechen. Man habe sich zwar mit der Angelegenheit beschäftigt, doch sei es eine Selbstverständlichkeit, dem greisen Kronprinzen Glückwünsche zu übermitteln. Man habe sich über die Form der Übermittlung der Glückwünsche unterhalten und werde sich in der heutigen Ministerratssitzung18 nochmals mit der Angelegenheit beschäftigen. Dieser Glückwunsch soll, wie ausdrücklich festgestellt wurde, keinesfalls den Charakter einer politischen Kundgebung erhalten.19

I. Finanzwesen20

1. Auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung kann die Bayerische Staatsregierung ihre Bedenken gegen die weitreichende Zuständigkeit des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 122 a der vereinbarten Vorschläge für das Finanzwesen) nur zurückstellen, wenn bestimmt wird, daß Bundesgesetze über Steuern eines übereinstimmenden Beschlusses des Volkstages21 und des Bundesrats bedürfen.

2. Zur Aufteilung der Steuern (Art. 122 b der Vorschläge) wird bemerkt:

a) Mit der Zuteilung der Zölle, der Finanzmonopole, der Verbrauchsteuern (mit Ausnahme der Biersteuer), der Beförderungssteuer und der einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben an den Bund besteht Einverständnis (Art. 122 b Abs. 1).

b) Die Zuweisung des gesamten Umsatzsteueraufkommens an den Bund lehnt die Staatsregierung jedoch entschieden ab; sie fordert, daß den Ländern mindestens die Hälfte des Aufkommens dieser Steuer verbleibt. Die Wegnahme des Hälfteanteils bedeutet für die Länder einen Ausfall von mehr als 1½ Milliarden DM im Jahr; darüber hinaus bedeutet sie den Ausschluß der Länder von dem mit der Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erwartenden Mehreingang an Umsatzsteuer. Der völlige Ausschluß der Länder von der Umsatzsteuer ist umso unbilliger als der für eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unabweisbare Abbau des Steuerdrucks erfahrungsgemäß in erster Linie die Einkommen- und Körperschaftsteuer einschließlich der Lohnsteuer trifft, die alsdann die einzige große Steuerquelle der Länder darstellt.

Der Vorschlag, daß der Bund zum Ausgleich der Inanspruchnahme des gesamten Umsatzsteueraufkommens Ausgaben auf dem Gebiete der Kriegsfolgelasten zusätzlich übernimmt, muß abgelehnt werden, weil diese Ausgaben sich im Laufe der nächsten Jahre – zum Teil auch infolge der von den Ländern eingeleiteten Maßnahmen insbesondere auf dem Gebiete der kriegsverursachten Fürsorgelasten sowie der Versorgung der Flüchtlinge und der verdrängten Beamten – erheblich verringern werden. Ihre Übernahme auf den Bund stellt daher keinen ausreichenden Ausgleich für den Wegfall der Beteiligung der Länder an einer Steuer mit zunehmendem Ertrag [dar].

c) Die Beteiligung des Bundes an dem den Ländern zustehenden Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (einschließlich der Lohnsteuer) muß grundsätzlich abgelehnt werden. Die Länder bedürfen des Aufkommens dieser Steuern, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können. Völlig unannehmbar ist eine teilweise Inanspruchnahme dieses Steueraufkommens durch den Bund zum Zwecke der Gewährung von Zuschüssen an die Länder zur Deckung von Ausgaben auf dem Gebiete des Schulwesens, des Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens (Art. 122 b Abs. 3 der Vorschläge). Eine derartige Zuschußgewährung kann, wie die Erfahrungen der Vergangenheit beweisen, sehr wohl zur Einflußnahme des Bundes auf die einschlägigen Landesverwaltungen führen und damit die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten der Länder beeinträchtigen.

Die bayerische Staatsregierung verkennt nicht, daß Umstände eintreten können, die den Bund zwingen, zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Anteile an der Einkommen- und Körperschaftsteuer in Anspruch zu nehmen. Diese Inanspruchnahme kann sich jedoch nur im Rahmen der ungedeckten Ausgaben des Bundes bewegen und darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes erfolgen, das eines übereinstimmenden Beschlusses des Volkstages und des Bundesrats bedarf. Um eine Gefährdung des Haushalts der Länder durch ein Übermaß ungedeckter, durch Inanspruchnahme von Steueranteilen zu deckenden Ausgaben des Bundes zu verhindern, muß darüber hinaus auch für die Haushaltsgesetze des Bundes ein übereinstimmender Beschluß des Volkstages und des Bundesrats gefordert werden.

d) Für den der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Länder sowie der Milderung unterschiedlicher Belastung der Länder dienenden Ausgleich wird anstelle des Art. 122 b Abs. 4 der Vorschläge eine Bestimmung empfohlen, die dem Bund die Möglichkeit gibt, mit Zustimmung des Bundesrats bestimmte Teile des örtlichen Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftsteuer durch eine vom Bundesrat zu überwachende Ausgleichskasse nach anderen Maßstäben als nach dem Verhältnis des örtlichen Aufkommens auf die Länder verteilen zu lassen.

e) Damit, daß die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder spätestens bis zum 31. Dezember 1952 erfolgen soll (Art. 122 c der Vorschläge), besteht Einverständnis. Für das diese Verteilung regelnde Gesetz muß jedoch wegen seiner Bedeutung für die Lebensfähigkeit der Länder übereinstimmende Beschlußfassung des Volkstages und des Bundesrats verlangt werden.

Die Bestimmungen über die den Bund treffenden Ausgaben (Art. 122 des Entwurfs des Grundgesetzes) und über die Steuerverteilung müssen noch durch eine Übergangsvorschrift ergänzt werden, wonach die Übernahme der bisher von den Ländern bestrittenen Ausgaben auf den Bund und die Übernahme der fortan dem Bund zufließenden Steuern von den Ländern auf den Bund durch ein Bundesgesetz zu regeln ist, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Die Übernahme hätte bis spätestens 31. Dezember 1952 in einem angemessenen Verhältnis der jeweils übernommenen Ausgaben und Steuern zu erfolgen.

3. Der Regelung der Zoll- und Steuerverwaltung nach Maßgabe des Art. 123 in der Fassung nach den vereinbarten Vorschlägen wird grundsätzlich zugestimmt. Die Umsatzsteuer muß jedoch unter allen Umständen von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, weil die Veranlagung der Umsatzsteuer durch andere Behörden als jene, die die Einkommen- und Körperschaftsteuer verwalten, sachlich schlechthin unmöglich ist. Die Umsatzsteuer ist Kontrollsteuer für die Einkommen- und Körperschaftsteuer; die Vergleichung der einschlägigen Steuererklärungen ermöglicht die unerläßliche Nachprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen. Der Umstand, daß die Umsatzsteuer zum Teil dem Bund zufließt, schließt die Verwaltung dieser Steuer durch Landesfinanzbehörden nicht aus; denn insoweit greift die Auftragsverwaltung nach Maßgabe des Art. 123 Abs. 2 Platz. Die etwaige Absicht, zwar in Art. 123 Abs. 1 aus „optischen“ Gründen die Verwaltung der Umsatzsteuer durch Bundesfinanzbehörden vorzuschreiben, aber durch Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern diese Verwaltung durch Landesfinanzbeamte wahrnehmen zu lassen, wäre verfassungswidrig; die mit der Umsatzsteuerverwaltung befaßten Bundesfinanzbeamten innerhalb der Landesfinanzbehörden tätig werden zu lassen, würde andererseits zu dauernden Reibungen führen.

Art. 123 Abs. 3, der dem Bund die Verwaltung der von ihm in Anspruch genommenen Teile der Einkommen- und Körperschaftsteuer überträgt, muß gestrichen werden; denn abgesehen davon, daß diese Steuern verfassungsmäßig nicht dem Bund, sondern den Ländern zufließen, ist eine gesonderte Verwaltung der Bundesanteile verwaltungstechnisch nicht möglich; diese Unmöglichkeit kann durch die Ermächtigung des Bundes, die Verwaltung der Anteile den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung zu übertragen, nicht aus der Welt geschafft werden.

II. Zuständigkeiten des Bundesrats auf dem Gebiete des Finanzwesens

Da die Regelung des Finanzwesens von entscheidender Bedeutung für die Lebensfähigkeit und für die Haushaltsführung der Länder ist, muß auf diesem Gebiete eine entscheidende Mitwirkung des Bundesrats verlangt werden. Diese entscheidende Mitwirkung ist nur sichergestellt, wenn die einschlägigen Bundesgesetze eines übereinstimmenden Beschlusses des Volkstages und des Bundesrats bedürfen. Dies gilt

1. für alle Steuergesetze und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Aufkommen ausschließlich oder teilweise dem Bund zufließt oder ob neue, bisher nicht ausgenutzte Steuerquellen erschlossen werden sollen;

2. für alle Gesetze über den finanziellen Ausgleich zwischen Bund und Ländern und unter den Ländern, insbesondere über die Aufteilung der bundesgesetzlich geregelten Steuern auf Bund und Länder.

3. für die Haushaltsgesetze des Bundes.

III. Vermögensrechtliche Auseinandersetzung

Der Grundsatz des Art. 167 (143 e), daß das Vermögen des Reichs Bundesvermögen ist, wird in der vorliegenden Fassung lediglich insoweit durchbrochen als

1. Reichsvermögen, das Verwaltungsaufgaben dient, die nicht vom Bund, sondern von anderen Trägern (Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften) wahrgenommen werden, auf diese Aufgabenträger übertragen wird,22

2. Vermögen, das Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) seinerzeit dem Reich unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben, wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) wird, soweit es der Bund nicht für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

Die Folge dieser Regelung ist, daß dem Bund alle Bestandteile des Reichsvermögens zufließen, die nicht Verwaltungsaufgaben dienen, sondern werbendes Vermögen (Fiskalvermögen) sind, obwohl das Grundgesetz dem Bund keine Zuständigkeit zur Verwaltung von Erwerbsvermögen, insbesondere zum Betrieb von Erwerbsunternehmungen gibt. Dies gilt insbesondere für Forsten, für die eine besondere Bundesforstverwaltung aufgezogen werden müßte, für Liegenschaften aller Art (bebaute und unbebaute Grundstücke) und für wirtschaftliche Unternehmungen gleichviel ob sie in Regie oder in der Form privatwirtschaftlicher Erwerbsunternehmungen betrieben werden. Das Mil. Reg. Ges. Nr. 1923 vertritt den Grundsatz, daß die Vermögenswerte des Reichs, die nicht für Verwaltungsaufgaben benötigt sind, den Ländern zuzuweisen sind, die seit dem Zusammenbruch des Reichs hierfür auch die Lasten zu tragen hatten. Dies gilt auch für Vermögensgegenstände, die insofern und insoweit mittelbares Reichseigentum waren, als sie Bestandteile einer Erwerbsgesellschaft sind, deren Kapitalanteile ganz oder teilweise dem Reich zustanden. Um diesem Grundsatz gerecht zu werden und den Wiederaufbau einer besonderen Vermögensverwaltung durch den Bund auszuschließen, ist es erforderlich, in Art. 167 des Grundgesetzes folgenden Abs. 3 a einzufügen:

(3a) Soweit Vermögen, das dem Reich unmittelbar oder über eine Beteiligung gehörte, nach den Gesetzen der Mil. Reg. den Ländern zugewiesen wurde oder wird und nicht für Verwaltungszwecke des Bundes benötigt ist, verbleibt es den Ländern, in denen die Vermögensgegenstände belegen sind.