PDF
Nr. 70MinisterratssitzungMittwoch, 28. Juni 1949 Beginn: 9 Uhr 30 Ende: 13 Uhr 30
Anwesend:

Ministerpräsident Dr. Ehard, stv. Ministerpräsident Dr. Müller, Innenminister Dr. Ankermüller, Finanzminister Dr. Kraus, Wirtschaftsminister Dr. Seidel, Landwirtschaftsminister Dr. Schlögl, Arbeitsminister Krehle, Staatssekretär Dr. Schwalber (Innenministerium), Staatssekretär Fischer (Innenministerium-Oberste Baubehörde), Staatssekretär Dr. Sattler (Kultusministerium), Staatssekretär Dr. Müller (Finanzministerium), Staatssekretär Geiger (Wirtschaftsministerium), Ministerialdirektor Ritter v. Lex,1 Ministerialrat Dr. Böhm,2 Ministerialdirigent Brunner.3

Entschuldigt:

Kultusminister Dr. Hundhammer, Verkehrsminister Frommknecht, Sonderminister Dr. Hagenauer, Staatsminister Dr. Pfeiffer, Staatssekretär Jaenicke (Innenministerium), Staatssekretär Sühler (Landwirtschaftsministerium), Staatssekretär Sedlmayr (Verkehrsministerium).4

Tagesordnung:

[I. Geburtstag Staatssekretär Dr. Müller und Dienstbetrieb am Peter- und Paultag]. [II.] Bundeswahlgesetz und Wahlordnung. [III.] Jagdgesetz. [IV.] Gewerbefreiheit. [V.] Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an berufsmäßige Wehrmachtsangehörige und ihre Hinterbliebenen. [VI.] Zweites Gesetz über die Sicherheitsleistungen des Bayerischen Staates. [VII.] Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung. [VIII.] Gesetz zur Änderung der Pachtschutz-Ordnung. [IX.] Wiederverordnung über die Gliederung und Geschäftsverteilung der Regierungen. [X.] Gesetz über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen. [XI.] Flüchtlingsobleute. [XII.] Vermehrung des Personals der Finanzämter. [XIII.] Bayerische Landesausstellung 1950. [XIV.] Personalangelegenheiten.

[I. Geburtstag Staatssekretär Dr. Müller und Dienstbetrieb am Peter- und Paultag]

Zu Beginn der Sitzung beglückwünscht Ministerpräsident Dr. Ehard Staatssekretär Dr. Müller im Namen des Kabinetts zum 65. Geburtstag.5

Ministerpräsident Dr. Ehard erkundigt sich dann, wie der Dienst am Peter- und Paultag eingeteilt sei.

Staatsminister Dr. Ankermüller erwidert, der 29. Juni sei ein staatlich geschützter Feiertag, an dem normaler Dienstbetrieb sei, nur müsse den Beamten und Angestellten katholischer Konfession die Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gegeben werden.

Eine entsprechende Verlautbarung sei im Bayer. Staatsanzeiger veröffentlicht worden.6 Er bitte dringend, es bei dieser Regelung zu belassen und nicht bloß einen Jourdienst einzuführen.

Staatssekretär Dr. Sattler bemerkt, das Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe bereits den ganzen Tag freigegeben.

Der Ministerrat stellt fest, daß es bei der im Staatsanzeiger veröffentlichten Regelung zu verbleiben habe und ersucht das Kultusministerium, seine Verfügung entsprechend abzuändern.

[II.] Bundeswahlgesetz und Wahlordnung7

Ministerpräsident Dr. Ehard führt aus, der Rechts- und Verfassungsausschuß habe die Errichtung von Flüchtlingswahlkreisen mit Stimmenmehrheit bei Stimmenthaltung der SPD und FDP beschlossen.8 Gegen diese Errichtung seien verschiedene Bedenken geltend gemacht worden, vor allem, daß man dadurch die Bevölkerung in zwei Gruppen aufteile. Es handle sich aber ausschließlich darum, daß man den Flüchtlingen eine Vertretung, die ihrer Zahl entspreche, garantieren wolle. Daß § 20 des Bundeswahlgesetzes gewisse Schwierigkeiten mache, sei allerdings nicht zu bestreiten.

Staatsminister Dr. Ankermüller bemerkt, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen hätten in den letzten Tagen die Bildung von Flüchtlingswahlkreisen abgelehnt.

Ministerpräsident Dr. Ehard fährt fort, trotz des Wortlauts des § 20 BWG9 glaube er nicht, daß die bayerische Regelung einen Verstoß gegen diese Bestimmung darstelle. Die Errichtung von Flüchtlingswahlkreisen diene nur den Interessen der Flüchtlinge und sei weniger eine formell-rechtliche wie eine politische Frage. Man müsse dabei überlegen, daß unter Umständen das bizonale Obergericht10 zu der Auffassung kommen könne, Bayern habe gegen § 20 BWG verstoßen, damit sei die Wahl ungültig und müsse nachgeholt werden. Es sei aber auch denkbar, daß die bayerischen Abgeordneten allein aus dem Bundestag ausscheiden müßten und dieser dann seine Arbeiten ohne die bayerischen Abgeordneten beginnen könne. Dazu sei aber Voraussetzung, daß man die Flüchtlingswahlkreise rein formell-rechtlich als mit dem Gesetz nicht in Einklang stehend bezeichne.

Vor allem müsse man sich jetzt im Ministerrat darüber klar werden, ob man den Vorschlag der Flüchtlingswahlkreise jetzt überhaupt noch zurückziehen könne; er bitte um Äußerungen.11

Ministerialdirektor Ritter v. Lex faßt sodann die gegen die Bayerische Regelung geltend gemachten Einwendungen zusammen und erklärt, man sei nach unbefangener Prüfung aller Einwendungen zu dem Ergebnis gekommen, daß die vorgeschlagene Lösung auch rechtlich haltbar sei.

1. Was den Einwand des Herrn Abgeordneten Dr. Dehler12 betreffe, daß der Parlamentarische Rat es mit Mehrheit abgelehnt habe, Flüchtlingswahlkreise zu schaffen, so müsse man entgegenhalten, daß lediglich der Parlamentarische Rat eine solche Einrichtung nicht selbst habe herbeiführen wollen, sie aber auch nicht verboten habe.

2. Auch den Bedenken, daß durch die Einrichtung der Heimatvertriebenen-Wahlkreise eine nach § 20 des Wahlgesetzes unzulässige Aufspaltung der Einwohnerschaft vorgenommen würde, könne nicht beigepflichtet werden. Es handle sich ja nicht um eine Aufspaltung nach Ständen oder Klassen, oder eine Bevorzugung irgendeines Teils der Bevölkerung, sondern lediglich um ein wahltechnisches Mittel, einer neu hinzugekommenen Minderheit, die mit der einheimischen Bevölkerung noch nicht restlos verwachsen sei, die gleichen Chancen in der Wahl wie den Altbürgern zu sichern. Auch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 des BWG, wonach die Wahlkreise annähernd gleich hohe Einwohnerzahlen umfassen sollen, werde durch den Regierungsentwurf beachtet.

3. Was den Vorwurf betreffe, der Grundsatz der allgemeinen Wahl sei verletzt, so stehe dem gegenüber fest, daß kein Staatsbürger, der die allgemeinen Voraussetzungen erfülle, vom Wahlrecht aus besonderen Gründen ausgeschlossen sei.

4. Das Argument, das Prinzip der freien Wahl sei verletzt, sei ebenfalls nicht stichhaltig. Jeder Staatsbürger sei in gewissem Sinn gezwungen, in dem für ihn zuständigen Wahlkreise einen derjenigen Bewerber zu wählen, der von den Kandidaten aufgestellt sei. Es gebe keinen Grundsatz, wonach jeder Wähler jeden Bewerber, wo er auch im Lande aufgestellt sei, wählen könne. Im übrigen hätten die Heimatvertriebenen ja die Möglichkeit, einheimische Vertreter mittels eines Wahlscheins zu wählen.

5. Der Grundsatz der gleichen Wahl bedeute lediglich, daß es keine Stände, Klassen oder Plural-Wahlrechte geben dürfe, daß jede Stimme gleiches Gewicht besitzen müsse. Dieser Grundsatz sei bei der Abgrenzung der Wahlkreise für die Heimatvertriebenen völlig gewahrt.

6. Schließlich werde noch geltend gemacht, durch die Einrichtung der Flüchtlingswahlkreise werde der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt, indem nämlich ein bestimmter Teil der Bevölkerung gezwungen werde, bekanntzugeben, ob er zu den Einheimischen oder zu den Neubürgern gehöre. Dagegen könne man mit Recht sagen, daß die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bevölkerungsteil, nämlich zu den Flüchtlingen, in der Öffentlichkeit längst bekannt sei. Ausschlaggebend sei allein, daß sich die Entscheidung des Flüchtlingswählers innerhalb der Wahlvorschläge seines Wahlkreises vollkommen unter dem Schutz der Geheimhaltung vollziehe.

Zusammenfassend müsse er feststellen, daß am wichtigsten zweifellos der Einwand aus § 20 BWG sei. Der Sinn der Flüchtlingswahlkreise bestehe aber nicht darin, Privilegien zu schaffen, sondern nur in dem Bestreben, den Flüchtlingen eine entsprechende Vertretung zu garantieren.

Staatsminister Dr. Ankermüller spricht sich ebenfalls dafür aus, den Plan beizubehalten, wenn man natürlich auch die Möglichkeit, daß die Wahl in Bayern für ungültig erklärt werde, berücksichtigen müsse.

Ministerpräsident Dr. Ehard meint, man könne sich auch vorstellen, daß das Obergericht entscheide, der gesamte Bundestag sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und zusammengesetzt, mit der Wirkung, daß überall Neuwahlen abgehalten werden müßten.

Ministerialdirektor Ritter von Lex bestätigt diese Auffassung und verweist auf § 8 BWG, der vorsehe, daß der Bundestag aus mindestens 400 Abgeordneten bestehe, die in den einzelnen Ländern zu wählen seien. Wenn die bayerischen Abgeordneten ausscheiden müßten, sei das Erfordernis des § 8 nicht mehr erfüllt.

Staatsminister Dr. Ankermüller führt sodann noch aus, man habe jetzt in der Wahlordnung vorgesehen, daß ein Flüchtling nur einen Flüchtlingskandidaten und ein Einheimischer nur einen Einheimischen wählen könne. Im übrigen scheine die Militärregierung in Bayern mit der Einrichtung der Flüchtlingswahlkreise einverstanden zu sein.13 Er schlage zusammenfassend also vor, es bei der vorgeschlagenen Regelung zu belassen, insbesondere auch mit Rücksicht auf die politischen Gründe, die die geplante Einrichtung erforderlich machten.

Ministerpräsident Dr. Ehard weist noch darauf hin, daß das Wahlgesetz sowohl aus den Beschlüssen des Parlamentarischen Rates bestehe, wie auch aus den Anregungen der Ministerpräsidenten und den Anordnungen der Militärregierung.14 Im übrigen gelte es ja nur für diese erste Wahl. Notwendig sei es jetzt nur noch einerseits mit den Vertretern der CSU im Rechts- und Verfassungsausschuß Fühlung zu halten und die notwendigen Änderungen in die Wahlordnung einzubauen.15

[III.] Jagdgesetz

Staatsminister Dr. Schlögl teilt mit, die im letzten Ministerrat16 gewünschte nochmalige Besprechung zwischen dem Landwirtschafts- und dem Innenministerium über die Frage der Jagdbehörden habe inzwischen stattgefunden und es sei eine völlige Einigung erzielt worden.17

Der Ministerrat beschließt sodann, den Gesetzentwurf18 in der vorliegenden abgeänderten Form zu verabschieden und dem Landtag zuzuleiten.19

[IV.] Gewerbefreiheit20

Staatsminister Dr. Seidel legt die Grundgedanken eines Gesetzentwurfs dar, demzufolge die Errichtung von Gewerbebetrieben einschließlich von Handwerksbetrieben frei sei und keiner Zulassung bedürfe (Art. 1).21 Die Fortführung könne jedoch untersagt werden, falls sich die persönliche Unzuverlässigkeit des Leiters des Betriebs herausstelle (Art. 6);22 die Untersagung sei jedoch nur zulässig, falls ein rechtskräftiges Strafurteil, aus dem die persönliche Unzuverlässigkeit hervorgehe, vorliege.23

Von besonderer Wichtigkeit sei der Art. 14,24 wonach das Gesetz auf eine Reihe von gewerblichen Betätigungen keine Anwendung finde. Die Prüfung der Bedürfnisfrage dürfe jedoch in Zukunft nur noch für den Ausschank geistiger Getränke und für Beförderungsunternehmen vorgenommen werden.

Bei dem Entwurf des Gesetzes sei auch die Frage aufgetaucht, ob überhaupt noch Landesgesetze nach dem Inkrafttreten der Bundesverfassung erlassen werden können. Nachdem aber die Dekartellisierungsbestimmungen der Militärregierung noch in Kraft seien und diese auf Grund dieser Bestimmungen den Erlaß dieses Gesetzes verlangt habe, sei die Rechtslage wohl klar.

Ministerpräsident Dr. Ehard meint, der Bund könne natürlich das vorliegende Gesetz unter Umständen aufheben, man sei aber jetzt jedenfalls zum Erlaß ermächtigt.

Auf Vorschlag des Herrn Staatsministers Dr. Kraus wird beschlossen, Art. 13 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung zu geben: „Gebühren können ermäßigt oder außer Einsatz gelassen werden.“

Staatssekretär Dr. Müller schlägt sodann vor, die Frage der Versicherungsaufsicht zu prüfen und nochmals eine Besprechung zwischen dem Vertreter des Wirtschaftsministeriums und dem Leiter des Versicherungsaufsichtsamtes, Herrn Ministerialrat Bernhard,25 herbeizuführen, da das in § 14 geforderte öffentliche Interesse die Bedürfnisfrage einbeziehe.

Der Ministerrat beschließt sodann, dem vorliegenden Gesetzentwurf die Zustimmung zu erteilen, unter der Voraussetzung, daß eine Einigung zwischen dem Wirtschafts- und dem Finanzministerium über diesen strittigen Punkt zustandekomme.26

[V.] Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an berufsmäßige Wehrmachtsangehörige und ihre Hinterbliebenen27

Ministerpräsident Dr. Ehard führt aus, die Militärregierung habe den Art. 12 des Gesetzes beanstandet,28 der folgendermaßen laute: „Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen erläßt die zur Ergänzung und Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften“, und habe die Streichung der Worte „zur Ergänzung“ verlangt. Das Staatsministerium der Finanzen habe deshalb einen Gesetzentwurf vorgelegt,29 der den Artikel 12 insoweit ändere.

Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzentwurf zuzustimmen und ihn dem Landtag zuzuleiten.30

[VI.] Zweites Gesetz über die Sicherheitsleistungen des Bayerischen Staates31

Staatsminister Dr. Kraus teilt mit, die Militärregierung habe nunmehr erklärt, entgegen ihrem ursprünglichen Standpunkt,32 daß eine Genehmigung für die Bürgschaftsübernahme für die Verbindlichkeiten der Bayernwerk AG, der Rhein-Main-Donau AG, der Innwerk AG usw. nicht mehr erforderlich sei.33 Mit Rücksicht auf den Standpunkt der Haushaltsausschüsse des Landtags und des Senats und die Wünsche der Militärregierung habe das Finanzministerium einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt,34 [der] die Verbindlichkeiten der Energieversorgungs-AG,35 der Neuen Technik GmbH in Augsburg36 und des Banken-Konsortiums in München, das die Luftwaffensiedlung in Ramersdorf errichte,37 im einzelnen aufführe.38 Das Finanzministerium werde darnach ermächtigt, für die Verbindlichkeiten dieser Unternehmen durch Übernahme von Bürgschaften Sicherheit zu leisten.

Der Ministerrat beschließt, dem Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen und ihn sodann dem Landtag zuzuleiten.39

[VII.] Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung40

Ministerpräsident Dr. Ehard gibt bekannt, es handle sich hier um eine Materie, die schon seit Jahren vom Länderrat in Stuttgart behandelt und jetzt endgültig abgeschlossen worden sei. Bedenken bestünden wohl nicht und man könne ohne weiteres den Gesetzentwurf41 dem Landtag zuleiten.

Der Ministerrat beschließt, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen.42

[VIII.] Gesetz zur Änderung der Pachtschutz-Ordnung

Staatsminister Dr. Schlögl teilt mit, daß der vorliegende Gesetzentwurf43 zur Änderung der Pachtschutz-Ordnung wörtlich einem Landtagsbeschluß entspreche.44

Nachdem Ministerpräsident Dr. Ehard feststellt, daß Bayern ein solches Gesetz verabschieden könne, solange der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch mache, beschließt der Ministerrat, dem Entwurf beizustimmen.45

[IX.] Wiederverordnung über die Gliederung und Geschäftsverteilung der Regierungen

Ministerialrat Dr. Böhm berichtet, über den vom B. Staatsministerium des Innern am 19. 4. 1949 vorgelegten Gesetzentwurf46 sei in allen Punkten eine Einigung erzielt worden, mit Ausnahme des Punktes, ob die Abteilungen der inneren Verwaltung und der Wirtschaftsverwaltung „Hauptabteilungen“ genannt werden sollten. Es drehe sich hier nur um die Bezeichnung dieser Abteilungen.47

Staatsminister Dr. Kraus, dem sich Staatsminister Dr. Ankermüller anschließt, tritt dafür ein, die Bezeichnung „Hauptabteilung“ fallen zu lassen und einfach von „Abteilungen“ zu sprechen.

Staatsminister Dr. Seidel macht Bedenken geltend und hält es für notwendig, von einer „Hauptabteilung Innere Verwaltung“ und einer „Hauptabteilung Wirtschaftsverwaltung“ zu sprechen.

Der Ministerrat beschließt mit Mehrheit, den Verordnungsentwurf zu verabschieden, mit der Maßgabe, daß es bei der Bezeichnung „Abteilung“ bleibt.48

[X.] Gesetz über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen49

Ministerialdirigent Brunner vom Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten führt aus, der Zweck des Gesetzes sei der, einen Schlußstrich unter die leidige Frage der Kraftfahrzeugzuweisungen in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch zu ziehen. Er habe vorgesehen, daß Form- und Verfahrensmängel für unbeachtlich erklärt würden und andererseits Tatbestände aufgestellt, welche die Betroffenen zur Anfechtung ermächtigen sollten.50 Im Rechts- und Verfassungsausschuß sei dieser Schlußstrich nicht für radikal genug gehalten worden, weshalb man dort einen Entwurf auf Anregung des Herrn Staatsrats Dr. Hoegner51 aufgestellt habe,52 der in Art. 1 bestimme, daß in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof alle Kraftfahrzeugzuweisungen rechtsgültig gewesen seien.53 Gegen diesen Entwurf seien in den Fraktionen erhebliche Bedenken aufgetaucht, weshalb das Plenum des Landtags beschlossen habe, ihn ohne Besprechung wieder an den Rechts- und Verfassungsausschuß zurückzuweisen.54 Auch die Militärregierung habe Stellung genommen und Bedenken angemeldet, die sie mit rechtsstaatlichen Gesichtspunkten begründet habe.55 Der Rechts- und Verfassungsausschuß habe daraufhin eine Unterkommission, bestehend aus den Abgeordneten Dr. Hoegner, Dr. Lacherbauer,56 Bezold57 und Schefbeck,58 eingesetzt,59 mit dem Auftrag, eine neue Lösung zu finden. Nachdem diesem Unterausschuß seine Aufgabe nicht geglückt sei, habe der Herr Abgeordnete Schefbeck einen Abänderungsantrag vorgelegt, der ein völliges Novum sei.60 Darin werde vorgeschlagen, bei der Staatsanwaltschaft des Verwaltungsgerichtshofs einen Ausschuß zu bilden, der zur Nachprüfung der Kraftfahrzeugzuweisungen in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 15. 10. 1946 auf Antrag als Schiedsstelle entscheide. Die SPD sei zwar mit diesem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, habe aber auch keine Lösungsmöglichkeiten aufzeichnen können. Es erscheine an sich nicht erforderlich, besondere Schiedsstellen einzurichten, wenn, wie in dem Antrag Schefbeck vorgesehen, nachträglich doch die Verwaltungsgerichte tätig werden könnten. Das Verkehrsministerium habe deshalb einen neuen Entwurf ausgearbeitet, der den Gedanken des Herrn Abgeordneten Schefbeck zwar aufgreife, aber mit der Maßgabe, daß keine Schiedsstellen, sondern Abwicklungsstellen im Bereich der Verkehrsverwaltungen und zwar für Süd- und Nordbayern je eine eingerichtet würden. Er empfehle dem Ministerrat, den Regierungsentwurf zurückzuziehen und dem Antrag Schefbeck mit den vom Verkehrsministerium vorgeschlagenen Änderungen zuzustimmen.

Ministerpräsident Dr. Ehard meint, Schiedsstellen hätten doch nur dann einen Sinn, wenn sie größere Möglichkeiten als jedes Gericht hätten, bei dem sowieso Güteverfahren durchgeführt werden könnten. Außerdem halte er es für bedenklich, die Staatsanwaltschaften bei den Verwaltungsgerichten einzuschalten, im Hinblick auf ihre evtl. spätere Rolle in Anfechtungsprozessen. Außerdem erscheine ihm das Verhältnis zum ordentlichen Rechtsweg nicht als geklärt.

Ministerialdirigent Brunner macht darauf aufmerksam, daß der Wert des Antrags Schefbeck darin bestehe, daß überhaupt eine Möglichkeit zur Nachprüfung der alten Verwaltungsakte geschaffen werde, insofern nämlich, als nur auf diesem Weg die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch auf Akte ausgedehnt werden könne, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof ereignet hätten.

Staatsminister Dr. Ankermüller regt an, nochmals eine Aussprache zwischen dem Innen- und dem Verkehrsministerium anzusetzen und betont, daß die Verwaltungsgerichte unmöglich alle Kraftfahrzeugzuweisungen nachprüfen könnten.

Ministerialrat Dr. Böhm berichtet, die anderen Länder hätten sich entschlossen, kein entsprechendes Gesetz zu verabschieden. Man begnüge sich vielmehr dort, alle Kraftfahrzeuge gutwillig wieder den Eigentümern zurückzugeben. Er halte es auch für günstig, wenn ein Weg gefunden werden könne, der die Verwaltungsgerichte entlaste.

Staatsminister Dr. Ankermüller stellt nochmals fest, es sei dringend notwendig, eine Lösung zu finden, da alles ins Stocken geraten sei. Wenn der Ministerrat sich entschließen könne, heute noch eine Entscheidung zu treffen, bestehe die Möglichkeit, das Gesetz noch vor den Landtagsferien zu verabschieden. Auf alle Fälle schlage er vor, den bisherigen Regierungsentwurf zurückzuziehen.

Auf Vorschlag von Staatsminister Dr. Ankermüller wird beschlossen, nach Möglichkeit die Angelegenheit bis zum nächsten Ministerrat zu klären und die Staatsminister des Innern und für Verkehr zu beauftragen, einen neuen Entwurf zu entwerfen.61

[XI.] Flüchtlingsobleute62

Staatsminister Dr. Ankermüller führt aus, bekanntlich sei grundsätzlich allen Flüchtlingsobleuten bis zum 31. Mai 1949 gekündigt, die Frist aber bis 30. 6. verlängert worden.63 Es müsse unbedingt jetzt eine Entscheidung getroffen werden, ob die beschlossene Kündigung aufrecht zu erhalten sei.

Ministerialdirigent Dr. Adam 64 berichtet, es seien noch 518 Flüchtlingsobleute im Amt; wenn ihre Zahl auf 3½ Obleute pro Landkreis verringert würde, so bedeute das eine Entlassung von ungefähr 25, eine Verringerung auf 3 pro Landkreis eine Entlassung von 90.

Staatsminister Dr. Kraus betont, die Flüchtlingsverwaltung gehe sehr widerstrebend beim Abbau vor, weite Kreise der Verwaltung seien der Auffassung, daß die Flüchtlingsobleute überflüssig seien oder zum mindesten in die allgemeine Verwaltung eingebaut werden müßten.

Ministerialrat Dr. Böhm erklärt, die Verordnung, den Gemeinden die Gebühren aus den Wohnungsangelegenheiten zu überlassen, sei fertig, so daß die Gemeinden auch die Möglichkeit hätten, Flüchtlingsobleute in die Wohnungsämter zu übernehmen. Soweit dies nicht durchführbar sei, müßten sie in die Flüchtlingsämter übernommen werden.

Ministerialdirigent Dr. Adam erwidert, die Übernahme in die Flüchtlingsämter könne nur geschehen, soweit Stellen frei seien. Was die Wohnungsämter betreffe, so seien diese Kreisbehörden und könnten also nicht gezwungen werden, Flüchtlingsobleute einzustellen. Er halte es aber durchaus für möglich, wenigstens auf 3 Obleute pro Landkreis herunterzugehen.

Ministerialrat Dr. Böhm schlägt vor, einen Beschluß zu fassen, daß die Zahl der Flüchtlingsobleute pro Landkreis ab 1. 7. 1949 nicht höher als drei sein dürfe, wobei die Verteilung den Regierungen überlassen bleibe. Dabei sollten die abgebauten Obleute möglichst in die Wohnungsämter und, soweit dies nicht gehe, in die freien Stellen der Flüchtlingsämter übernommen werden. Bei den nicht-ausgeschiedenen Obleuten möge die Kündigung rückgängig gemacht werden.

Der Ministerrat beschließt sodann, diesem Vorschlag entsprechend die Zahl der Flüchtlingsobleute auf drei pro Landkreis zu verringern und die verbleibenden wieder in das normale Dienstverhältnis zu überführen.65

[XII.] Vermehrung des Personals der Finanzämter

Staatssekretär Dr. Müller führt aus, die sofortige Erhebung der Baunotabgabe66 und der Soforthilfe für den Lastenausgleich67 erfordere eine Vermehrung des Personals der Finanzämter, die im Entwurf des Haushaltsplans 1949 in EPL.68 VI vorgesehen sei. Da jedoch der EPL. VI dem Landtag noch nicht vorgelegt sei, erweise es sich als notwendig, den Landtag zu bitten, von den genannten Stellen zunächst 500 vorweg zu nehmen.

Der Ministerrat beschließt, diesem Vorschlag zuzustimmen, und den Staatsminister der Finanzen zu ermächtigen, den Antrag dem Haushaltsausschuß des Bayer. Landtags zur Beratung in seiner nächsten Sitzung am 6. Und 7. Juli zuzuleiten.

[XIII.] Bayerische Landesausstellung 1950

Staatssekretär Geiger teilt mit, es sei geplant, in München im Oberammergaujahr 1950 eine repräsentative Bayer. Landesausstellung zu veranstalten. Notwendig sei ein Zuschuß des Bayer. Staates von 600000 DM sowie die Übernahme einer Ausfallbürgschaft in Höhe von 900000 DM.

Staatssekretär Dr. Sattler unterstützt den Vorschlag von Staatssekretär Geiger und weist darauf hin, daß München seinen Rang als Ausstellungsstadt unbedingt behalten müsse.

Staatsminister Dr. Kraus macht mit Rücksicht auf die gegenwärtige Finanzlage Bedenken geltend und meint, auch die Ausfallbürgschaft von 900000 DM werde wohl verloren sein.

Ministerpräsident Dr. Ehard hält den Gedanken, eine solche Ausstellung zu veranstalten, an sich für gut, meint aber, die Angelegenheit sei wohl noch nicht genügend geklärt. Er schlage deshalb vor, das Staatsministerium für Wirtschaft möge unmittelbar die Verbindung mit den beteiligten Ministerien aufnehmen.

[XIV.] Personalangelegenheiten

Der Ministerrat beschließt:

a) Auf Vorschlag des B. Staatsministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge Geheimrat Dr. Kerschensteiner69 zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Bayern,

b) auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums Regierungsdirektor Dr. Drexl70 zum Ministerialrat im Wirtschaftsministerium,

c) auf Vorschlag des Kultusministeriums Prof. Dr. Baethgen71 zum Direktor des Deutschen Instituts zur Erforschung des Mittelalters zu ernennen,

d) auf Vorschlag des Innenministeriums Ministerialrat Dr. Kneuer72 zum Präsidenten des Verwaltungsgerichts München zu ernennen, hier unter der Voraussetzung, daß das Finanzministerium seine Zustimmung erteilt.

Der Bayerische Ministerpräsident
gez.: Dr. Hans Ehard
Der Generalsekretär des
Ministerrats
In Vertretung
gez.: Levin Frhr. von Gumppenberg
Regierungsdirektor
Der Leiter der
Bayerischen Staatskanzlei
gez.: Dr. Anton Pfeiffer
Staatsminister